Fremdsprachenkurse – Chance für eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung
Ulrich Stache | 28. März 2007
Allgemein wird das Erfordernis gesehen und darüber diskutiert, wie notwendig es sei, dass Ausländer in die deutsche Gesellschaft integriert werden. Dazu gehört zwingend, dass sie die deutsche Sprache erlernen. Offen ist zurzeit die Frage, ob Aufwendungen für den Erwerb von Deutschkenntnissen durch den ausländischen Ehegatten eines Arbeitnehmers wegen der damit verbundenen sozialen Integration in die Gesellschaft stets Kosten der privaten Lebensführung darstellen oder ob Deutschkurse eines Ausländers ebenfalls als „Fremdsprachenkurse“ anzusehen sind mit der Folge, dass bei entsprechender beruflicher Veranlassung oder wenn die Deutschkenntnisse zwingende Voraussetzung für eine konkret beabsichtigte Erwerbstätigkeit (z.B. Berufsausbildung) sind, die Aufwendungen hierfür als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden können (Rev. BFH VI R 14/04).
Im dem Revisionsverfahren zugrunde liegenden Fall hat ein deutscher Staatsangehöriger eine ausländische Staatsangehörige geheiratet, die sodann als Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache besucht hat. Die Agentur für Arbeit hatte der Frau mitgeteilt, dass sie eine Ausbildung nur dann aufnehmen könne, wenn sie qualifizierte deutsche Sprachkenntnisse nachweise. Das Finanzamt hat den entsprechenden Werbungskostenabzug abgelehnt.
Das FG Rheinland-Pfalz gab mit Urteil vom 11.12.2003 6 K 2124/02, EFG 2004, 490, der Klage statt und verwies darauf, dass § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen definiert. Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff dem Begriff der Betriebsausgaben angeglichen, weshalb Werbungskosten stets vorliegen, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind (Veranlassungs-Prinzip). Dabei ist ausreichend, wenn die Ausga-ben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern.
Erzielt ein Steuerpflichtiger noch keine Einnahmen, liegen vorab entstandene Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Der erforderliche Veranlassungszusammenhang kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein, zumal in § 9 EStG keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten enthalten ist. Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen wurden, welche die Grundlage dafür bilden, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, hält der BFH an der früheren Rechtsprechung nicht mehr fest. Aufwendungen für eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Umschulungsmaßnahme können Werbungskosten sein. Ob die Bildungsmaßnahme eine neue Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich (BFH vom 01.12.2002 VI R 120/01, BStBl 2003 II S. 403).
Mit dieser Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Bildungsmaßnahmen hat der BFH die früheren Unterscheidungskriterien zwischen als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten und dem betragsmäßig begrenzten Sonderausgabenabzug unterliegenden Kosten der Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf aufgegeben. Bei Bildungsmaßnahmen ist vielmehr stets vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten vorliegen. Eine Bildungsmaß-nahme stellt danach stets – ggf. vorab entstandene – Werbungskosten dar, wenn ein objektiver Zusammenhang mit einem erstrebten Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieses Berufsziels getätigt werden. Das gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (BFH vom 27.05.2003 VI R 33/01, BFH/NV 2003 S. 1119). Entscheidend ist somit, ob die getätigten Aufwendungen dazu dienen, Erwerbseinnahmen zu erzielen.
Für die Vornahme vorab entstandener Werbungskosten reicht allerdings nicht die bloße Behauptung, dass bestimmte Aufwendungen aus beruflichem Anlass entstanden seien. Anders als bei Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, bei denen sich regelmäßig bereits aus den Umständen der berufliche Zusammenhang plausibel ergibt, ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige die von ihm durchgeführten Tätigkeiten im Einzelnen konkretisiert, damit ein beruflicher Zusammenhang beurteilt werden kann (BFH vom 22.07.2003 VI R 137/99, BFH/NV 2003 S. 1380).
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung dürfte es stets zu Werbungskosten führen, wenn ein Ausländer in Deutschland Deutschkurse zielgerichtet besucht, um den benötigten Nachweis der Sprachkenntnis für eine beabsichtigte Berufsausbildung oder für die Aufnahme einer Berufstätigkeit zu führen. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass eine qualifizierte Tätigkeit in Deutschland ohne gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift nicht zu erlangen ist, ist es für einen Ausländer erforderlich, Deutschkurse zu besuchen.
Einem Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten steht nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG nicht entgegen. Die aus beruflichen Gründen entstandenen Kosten für Deutschkurse stellen nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung dar, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung eines Ausländers mit sich bringt.
Das sowohl mutige als auch folgerichtige Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist zu begrüßen und zeigt einen – notwendigen – Weg auf, den der BFH bei seiner Entscheidung konsequenterweise beschrei-ten sollte. Es wird mit Spannung erwartet, ob der BFH dies – auch im Interesse der Integration von Ausländern in die Gesellschaft so sieht. Es ist zuzugeben, dass es sich hier um eine Weiterentwicklung der Anerkennung der beruflichen Veranlassung von Fremdsprachenkenntnissen handelt, wobei die Notwendigkeit der Integration von Ausländern zu berücksichtigen ist. Und dazu gehört nun einmal zwingend das Erlernen der deutschen Sprache.
Es ist auch nicht zu verkennen, dass aufgrund der neueren Rechtsprechung des BFH die früher klaren Grenzen zwischen Berufsausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – mit einem der Höhe nach begrenzten Abzug – und Berufsfortbildungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG – mit einem der Höhe nach nicht begrenzten Abzug – verschwimmen. Sofern es der Rechtsprechung nicht gelingen sollte, hier wieder für klare Linien der Abgrenzung zu sorgen, sollte sich der Gesetzgeber aufgeru-fen fühlen, dies zu tun. Dabei würde es sich anbieten, die Unterscheidung zwischen Berufsaus- und Berufsfortbildungskosten aufzugeben und beides zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Dies wäre auch ein Beitrag zu einer Steuervereinfachung.