Niedersächsisches FG hält Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig

Andreas Funk | 29. März 2007

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hält die Neuregelung zur Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) im Einkommensteuerrecht für verfassungswidrig. Es hat deshalb mit Beschluss vom 27. Februar. 2007 - Az. 8 K 549/06 - ein anhängiges Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.

Zum Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind seit dem 01.01.2007 nicht mehr als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig (sog. “Werkstorprinzip”). Aufgrund einer Härtefallregelung sind entsprechende Kosten pauschal mit 0,30 EUR lediglich noch ab dem 21. Entfernungskilometer “wie” Werbungskosten/ Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Im Streitfall erzielten die Kläger (Ehegatten) Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Für ihre Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte - vom gemeinsamen Wohnort 41 km (Ehemann) bzw. 54 km (Ehefrau) entfernt - beantragen sie jeweils die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der vollständigen Entfernung. Das beklagte Finanzamt gewährte den Freibetrag in Anwendung der Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG jedoch lediglich unter Berücksichtigung der Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer.

Nach Auffassung des NFG ist die Regelung in § 9 Abs. 2 EStG verfassungswidrig. Die durch das Steueränderungsgesetz 2007 (Gesetz v. 19.07.2006, BGBl I 2006, 1652) mit Wirkung ab 01.01.2007 vorgenommene Neuregelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser werde - so der 8. Senat des NFG - im Steuerrecht konkretisiert durch das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Aus dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit folge, dass in subjektiver und objektiver Hinsicht nur das Nettoeinkommen besteuert werden dürfe (subjektives und objektives Nettoprinzip).

Mit der Streichung des Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber sowohl gegen das subjektive als auch gegen das objektive Nettoprinzip: Die Verletzung des subjektiven Nettoprinzips folge daraus, dass in bestimmten Fällen das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum besteuert werde. Dabei handele es sich um diejenigen Fälle, in denen bei Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten keine Einkommensteuer anfallen würde, weil das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag sinke, im umgekehrten Fall, d.h. bei fehlender Abzugsfähigkeit der Kosten, aber Steuer zu entrichten wäre.

Ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liege vor, weil der Gesetzgeber Kosten, die für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen zwangsläufig seien, um Arbeitseinkommen erzielen zu können, nicht mehr zum Abzug zulasse. Die in der Gesetzbegründung angeführte Konsolidierung der öffentlichen Haushalte sei kein sachlich ausreichender Grund für die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips.

Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 1/07 anhängig.

5 Reaktionen zu “Niedersächsisches FG hält Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig”

  1. Sven Braun

    Die Kürzung der Entfernungspauschale zum 1.1.2007 durch das Jahressteuergesetz 2007 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Zu diesem Ergebnis kam der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 29.3.2007 (Az.: 10 K 274/07). Der Senat schloss sich nicht der Auffassung der Finanzgerichte Niedersachsen und Saarland an, die die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig halten und deshalb entsprechende Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt haben (Aktenzeichen beim BVerfG: 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07). Der 10. Senat vertritt ebenso wie das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 7.3.2007 13 K 283/06) die Meinung, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit befugt war, Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte künftig im Grundsatz nicht mehr als Werbungskosten zu behandeln. Der besonderen Belastung sog. Fernpendler werde hinreichend Rechnung getragen, indem Aufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer “wie” Werbungskosten anerkannt würden.

    Der Senat hat die Klage auf Lohnsteuerermäßigung allerdings nicht abgewiesen, sondern das Verfahren bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

  2. Holger

    Laut einem BMF-Schreiben werden Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, die beantragt wird im Rechtsbehelfverfahren gegen
    die Ablehnung des Eintrages eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte oder Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
    steht noch aus. Man kann nur hoffen, dass eine Entscheidung zugunsten der Arbeitnehmer gefällt wird, da es bei sehr vielen
    zu einer erheblichen Steuerersparniss führte. BMF-Schreiben v. 4. 5. 2007 - IV A 7 - S 0623/07/0002

  3. Andreas Funk

    Die Verfahren um die “Entfernungspauschale” überschlagen sich ja geradezu mit Neuigkeiten. Man darf gespannt sein, wie sich das weiter entwickelt….

  4. Wolfgang Dehlwisch

    Die Kürzung der Werbungskosten um 20 km benachteiligt verheiratete Steuerzahler, die beide arbeiten und deshalb nicht ihre Fahrtkosten
    durch Umzug minimieren können.

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