Kraftfahrzeugsteuergesetz – 4. Änderung des KraftStG
Andreas Funk | 1. April 2007Es gibt ab dem 1. April 2007 zahlreiche Neuerungen:
- Das Halten von partikelreduzierten Diesel-Pkw, die bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen wurden, ist zeitlich befristet von der Steuer befreit. Die Befreiung endet, wenn die Steuerersparnis den Betrag von 330 Euro erreicht hat.
- Voraussetzung für die Befreiung ist, dass das Fahrzeug in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 mit einem Partikelfilter nachgerüstet wird.
- Die Befreiung beginnt mit dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde die Voraussetzungen für die Einstufung in die festgelegten Partikelminderungsstufen erfüllt sind.
- Für partikelreduzierte Diesel-Pkw, die bereits in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 nachgerüstet wurden, beginnt die Befreiung erst am 01.04.2007. Sie wird dem Halter gewährt, für den das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt zugelassen ist.
- Nach Ablauf des Befreiungszeitraums unterliegen diese Fahrzeuge wieder den regulären Steuersätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG.
- Für Pkw ohne Rußpartikelfilter erhöht sich die Steuer in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2011 um 1,20 Euro je 100 ccm.
Am 14. Juni 2007 um 10:46 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
was bitte ist mit Dieselfahrzeugen, die serienmäßig bereits einen Rußpartikelfilter besitzen? Mein Citroen C5 gemäß Emmissionsklasse EURO 3 (Schlüssel 0444) wird, trotz Partikelfilter – mit grüner Plakette für Zone A – vom Finanzamt wie ein Fahrzeug ohne ohne Filter nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ab dem 01.04.2007 mit 16,64 € je angefangene 100 cm3 besteuert. Das kann doch nicht korrekt sein. Andernfalls ist die Kfz-Steueränderung als “Lex Deutsche Autohersteller” zu betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Schwanig