Gehört das Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Reisen der Vergangenheit an?
Bärbel Küch | 22. April 2007Die steuerliche Beurteilung von Reisen, die zwar durch den Beruf veranlasst sind, wegen ihrer touristischen Elemente für den Arbeitnehmer aber auch von privatem Interesse sind, ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren.
Bisher gingen Verwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich gemischt veranlasster Reisen entstanden sind, nur insoweit steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt werden können, als sie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit entstanden sind. Die übrigen Aufwendungen wurden unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 EStG als gemischte Aufwendungen den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugerechnet.
Dieses strikte Aufteilungsverbot wurde auch auf vom Arbeitgeber veranlasste und finanzierte Reisen übertragen, die in nicht unerheblichem Umfang touristische Elemente enthielten und dadurch für die mitreisenden Arbeitnehmer zu lohnsteuerpflichtigen Sachzuwendungen führten. Wegen des Aufteilungsverbotes wurden sämtliche gemischt veranlasste Sachzuwendungen als Arbeitslohn erfasst. Der neueren Rechtsprechung zufolge liegt jedoch nur dann in vollem Umfang Arbeitslohn vor, wenn die Reise überwiegend als Entlohnung für den teilnehmenden Arbeitnehmer gedacht ist. Ist die Reise überwiegend eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Ziele, bei der das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers die Eigeninteressen der Arbeitnehmer in der Hintergrund treten lässt, liegt insgesamt kein Arbeitslohn vor. Weist die Reise Elemente auf, die sowohl für ihren Entlohnungscharakter, als auch für das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sprechen, sollen die Sachzuwendungen aufgeteilt werden (BFH v. 18.08.2005, VI R 32/03, v. 05.09.2006, VI R 49/05 und VI R 65/03).
Als möglicher Aufteilungsmaßstab kommen die beruflichen bzw. touristischen Zeitanteile der Reise in Betracht. Eine Aufteilung soll nur dann unterbleiben, wenn die beruflichen Reiseanteile lediglich von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Als gemischt veranlasste Sachzuwendungen kommen z. B. die An- und Abreise, die Unterkunft oder die dem Arbeitnehmer gestellten Mahlzeiten in Betracht, wenn diese Zuwendungen nicht ausschließlich dem beruflich bzw. privat bedingten Reiseanteil zuzurechnen sind.
Mit Beschluss v. 20.07.2006, VI R 94/01 hat der BFH erstmals auch für den Werbungskostenabzug die Auffassung vertreten, dass gemischt veranlasste Reisekosten in abzugsfähige Werbungskosten und nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung aufgeteilt werden können. Auch hier wurde die Aufteilung anhand der beruflich bzw. privat veranlassten Zeitanteile der Reise vorgenommen. Wegen der in diesem Bereich abweichenden früheren Rechtsprechung wurde die Frage dem Großen Senat des BFH vorgelegt (Az.: GrS 1/06). Inwieweit ein Werbungskostenabzug in diesen Fällen in Frage kommt, wird davon abhängen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer die berufliche Veranlassung der Reise glaubhaft machen kann.