Besteuerung privater Kapitalanlagen

Ellen Ashauer | 25. April 2007

Ellen AshauerDie private Kapitalanlage bekommt einen immer größeren Stellenwert. Dies beruht auf verschiedenen Faktoren. Zum einen ist die private Kapitalanlage unerlässlich geworden, um die mangelhafte gesetzliche Altersversorgung künftig zumindest in Teilen kompensieren zu können. Zum anderen führt der ständige Finanzbedarf des staatlichen Haushalts auch zu einem verstärkten Zugriff auf die bestehenden Kapitalvermögen der privaten Haushalte. Jahresbescheinigung, Kontenabruf und die vorgenommenen Außenprüfungen im Privatvermögen zeugen von dem Willen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung, die Anleger steuerlich vollumfänglich zu erfassen.


Die rasante Entwicklung der letzten Jahre, insbesondere im Hinblick auf die Gesetzgebung national und international zeigt, dass sich der Anleger und sein Berater intensiv mit der Besteuerung privater Kapitalanlagen auseinandersetzen muss. Dass dies nicht einfach ist, liegt nicht nur an der Vielfalt der zur Auswahl stehenden Kapitalanlagen. Allein die gesetzlichen Vorschriften sind hoch komplex bei dem Versuch, soweit wie möglich alle steuerrelevanten Sachverhalte zu erfassen. Als Beispiel seien hier nur die Regelungen zu Finanzinnovationen genannt. Auch immer neue Beschränkungen der Verlustverrechnung grenzen die steuerliche Wirkung so mancher Kapitalanlagemodelle ein. Genannt seien hier beispielhaft § 15b EStG und § 20 Abs. 2b EStG.

Kein Wunder, dass immer wieder die Rechtsprechung, insbesondere der Europäische Gerichtshof, das Bundesverfassungsgericht und der Bundesfinanzhof, sich mit der Frage beschäftigen muss, ob gesetzliche Vorschriften verfassungswidrig sind oder wie sie rechtlich auszulegen sind. In 2006 hat der Bundesfinanzhof sich grundlegend zu Finanzinnovationen geäußert (zum Wahlrecht der Renditen durch den Anleger, zur Anerkennung der Marktrendite und zur Behandlung von Reverse-Floatern). Das Bundesverfassungsgericht hat für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 die Besteuerung von Spekulationgsgeschäften als verfassungswidrig beurteilt. Ob die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen verfassungswidrig ist, ist ebenfalls anhängig. Der EuGH hat das ehemalige Anrechnungsverfahren der Körperschaftsteuer als EU-widrig erkannt. Zusätzlich beurteilt der EuGH die Versagung der Anrechnung ausländischer Quellensteuer in diesem Zusammenhang als EU-widrig.

Hinzu kommt ein Zusammenwachsen der Europäischen Union dahingehend, dass vermehrt Kontrollinformationen wie z. B. durch die EU-Zinsrichtlinie geregelt, zu einer informativen Vernetzung zwischen den Ländern führt. Es mehren sich Spontanauskünfte über die Grenzen hinweg. Amtshilfeersuchen werden verstärkt durch die Finanzverwaltung gestellt.

Nicht zuletzt zwingt der deutsche Gesetzgeber mit den Plänen zur Unternehmens-steuerreform den Anleger, sich intensiv mit der Abgeltungssteuer zu beschäftigen. Der Wegfall der Spekulationsfrist und des Halbeinkünfteverfahrens, der Systembruch durch die generelle Versteuerung stiller Reserven in Kapitalanlagen, der definitive Einbehalt von 25% Abgeltungssteuer an der Quelle zwingt den Anleger, seine Anlagestrategien zu überdenken. Neue Kapitalanlagemöglichkeiten wie z. B. in REITs wollen berücksichtigt sein.

Wie die vorstehenden Beispiele aufzeigen, hat der Anleger allen Grund, sich intensiv mit der Besteuerung seiner Kapitalanlagen auseinander zu setzen, um Renditechancen wahrzunehmen und steuerliche Stolperfallen bis hin zur Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Siehe dazu auch : Ashauer/Bonenberger “Besteuerung von Kapitalanlagen”

Eine Reaktion zu “Besteuerung privater Kapitalanlagen”

  1. Andreas Funk

    An dem Punkt sei auch auf den “Fahrplan” der Gesetzgebung hingewiesen:
    http://www.gabler-steuern.de/2.....ngssteuer/

Einen Kommentar schreiben