Neues Gesellschaftsrecht – Der Companies Act 2006
Reinhard Mielke | 25. April 2007
Wichtig für die Limited – Beratung !
Großbritannien hat sein Gesellschaftsrecht umfassend neu im Companies Act 2006 kodifiziert. Das Gesetz tritt sukzessive in Kraft. Im Januar 2007 sind die Änderungsvorschriften zur ersten gesellschaftsrechtlichen EG-Richtlinie (Publizitätsrichtlinie) umgesetzt worden. Dabei geht es in erster Linie um die Umstellung der beim Gesellschaftsregister verwahrten Daten in Papierform auf die elektronische Form. Wie im deutschen Registerrecht sind nunmehr Anträge und Mitteilungen in elektronischer Form einzureichen, zu veröffentlichen und aufzubewahren.
Ferner sind zum 01. Januar 2006 the Companies Regulations 2006 (Registrar, Languages and Trading Disclosures) in Kraft getreten. Danach sind bestimmte Mindestangaben wie der Name der Gesellschaft, der Ort der Registrierung, die Registernummer und die Anschrift des registered office sowohl auf den Webseiten als auch in elektronischen Dokumenten wie e-mails anzugeben.
Seit dem 20. Januar 2007 gelten darüber hinaus die Vorschriften des Companies Act 2006 über die Verwendung von elektronischer Kommunikation. Geregelt sind die Voraussetzungen, unter denen die Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern über eine Webseite kommunizieren darf, was bei einer Vielzahl von Gesellschaftern zu erheblichen Vereinfachungen führen wird.
Weitere Bestimmungen des Companies Act 2006 sollen im April und im Oktober diesen Jahren sowie im April und Oktober 2008 in Kraft treten.
Wichtige Neuerungen sind:
a) Die Pflichten der directors sind nunmehr im Gesetz näher definiert. Die directors müssen danach die Interessen der Gesellschaft fördern, bei der Geschäftsführung größere Sorgfalt und Objektivität wahren und Konflikte mit eigenen Interessen vermeiden. Ferner dürfen sie keine Vorteile von Dritten akzeptieren. Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen directors sollen erleichtert werden.
b) Bei der Gründung der Gesellschaft ist der Gesellschaftszweck nicht mehr zwingend anzugeben, sondern es wird angenommen, dass die Gesellschaften umfassend handlungsbefugt sind. Den Gesellschaftern bleibt es jedoch unbenommen, im Innenverhältnis Regelungen in den Articles of Association aufzunehmen und dort den Gegenstand des Unternehmens näher zu definieren. Grundsätzlich empfiehlt sich dies auch, da dadurch die Handlungsbefugnis der directors näher definiert wird.
c) Im Memorandum of Association sind nur noch die Gesellschafter, die Anzahl der von Ihnen übernommenen Anteile und die Angabe, dass sich die Gesellschafter zu einer Gesellschaft zusammenschließen, enthalten. Das Memorandum wird dadurch deutlich verkürzt.
d) Grundsätzlich dürfen weiterhin juristische Personen zum director bestellt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass mindestens auch eine natürliche Person director ist.
e) Die Gesellschaft benötigt keinen secretary mehr. Die von ihm bisher übernommenen Aufgaben entfallen allerdings nicht, sondern können entweder vom director oder von diesem bestimmte Personen wahrgenommen werden.
f) Die private limited company ist nicht mehr verpflichtet, eine jährliche Gesellschafterversammlung abzuhalten, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss fassen. Ferner wird die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Verfahren herbeizuführen, vereinfacht.
g) Private limited companies ist es nicht länger untersagt, beim Erwerb eigener Geschäftsanteile finanzielle Unterstützung zu gewähren.
h) Die Möglichkeit, sich in der Gesellschafterversammlung vertreten zu lassen, wird erleichert.
Das Gesetz umfasst 1.300 Paragrafen mit 16 Anhängen. Das Gesellschaftsrecht ist nunmehr umfassend gesetzlich geregelt. Ob dadurch die angestrebte Vereinfachung des Gesellschaftsrechts erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.
Rechtsanwalt Reinhard Mielke
Siehe dazu auch: Brinkmeier&Mielke “Die Limited (Ltd.)”
Am 27. April 2007 um 14:16 Uhr
Ergänzung: Den Companies Act 2006 können Sie unter folgendem Link downloaden
http://www.opsi.gov.uk/ACTS/ac.....046_en.pdf
Am 20. März 2009 um 20:44 Uhr
Was ist das?