Artikel: Kein Anspruch auf Kindergeld bei Duldung
Ralph Jahn | 29. Mai 2007Besprechung des BFH Urteils vom 15.03.2007 III R 93/03
Deshalb wurde der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung bis zum 01.01.2006 zu treffen. Dem wurde durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (BGBl. 2006, S. 2915) Rechnung getragen, mit dem § 62 Abs. 2 EStG völlig neu gefasst wurde und rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft trat. Zudem wurde in § 52 Abs. 61a EStG geregelt, dass der § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. ab 01.01.2006 auf alle noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfälle anzuwenden ist. Durch diese Gesetzesänderung sollen die Vorgaben des BVerfG erfüllt sein. Der Gesetzgeber hat dennoch eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn der Aufenthalt des Ausländers voraussichtlich dauerhaft ist.
Mit dem o. g. Urteil hat der BFH die Rechtsgrundsätze klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der nicht vom § 62 Abs. 2 EStG a. F. erfasst war, durch die Neufassung erfasst wird.
Bei einer Duldung gem. §§ 55, 56 AuslG 1990 ist jedoch auch nach der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG keine Berücksichtigung möglich.
Praxishinweis: Bei anderen Fallgestaltungen empfiehlt es sich unter Beachtung dieses Urteils vorsorglich einen Neuantrag zu stellen.
Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie hier.
Am 29. Mai 2007 um 07:54 Uhr
Volltext-Urteil siehe Link:
http://www.gabler-steuern.de/2.....i-duldung/
Am 29. November 2007 um 10:09 Uhr
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