Unterschiedliche Dauer des Unterhaltsanspruches

Burkhart Meichsner | 31. Mai 2007

Zum BuchFachanwalt für Familienrecht Burkhart Meichsner zur Entscheidung des BVerfG zur unterschiedlichen Dauer des Unterhaltsanspruches bei der Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.02.2007 (1 BvL 9/04)

Die Entscheidung betrifft folgenden Sachverhalt:
Dem Elternteil, der ein Kind betreut, steht – sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen – ein Anspruch auf den sogenannten Betreuungsunterhalt zu und zwar bei der Betreuung eines ehelichen Kindes nach § 1570 BGB und bei der Betreuung eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 l BGB.

Die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betrifft die unterschiedliche zeitliche Ausgestaltung dieser beiden Unterhaltstatbestände.
Bei der Betreuung nichtehelicher Kinder ist der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gesetzlich (abgesehen von Ausnahmefällen) auf die drei ersten Lebensjahre des Kindes beschränkt. Demgegenüber enthält das Gesetz bei der Betreuung ehelicher Kinder keine zeitliche Befristung. Hier haben lediglich die Gerichte, d.h. im Wesentlichen die Oberlandesgerichte in ihren Leitlinien, das Alter des Kindes festgelegt, ab dem in der Regel eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Aufnahme einer ganzen oder teilweisen Berufstätigkeit angenommen wird mit der Folge dass sich dann wegen des eigenen Einkommens aus beruflicher Tätigkeit der Anspruch auf Betreuungsunterhalt reduziert oder eine solcher ganz entfällt. Eine solche Erwerbsobliegenheit beginnt nach den Leitlinien in der Regel ab einem Alter des Kindes von acht Jahren.
Die Zulässigkeit dieser Bevorzugung von Eltern, die verheiratet sind oder waren, wurde bisher mit der sich aus der Ehe ergebenden besonderen Solidarität begründet. Diese Argument lässt das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung nicht mehr gelten.
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass es bei der Frage des Betreuungsunterhaltes nicht auf die Frage irgendeiner ehelichen oder nachehelichen Solidarität ankommt. Der Betreuungsunterhalt werde zwar dem betreuenden Elternteil gewährt. Tatsächlich handele es sich hierbei jedoch nicht um einen Elternanspruch, sondern um einen Unterhaltsanspruch, der das Kind betrifft, weil dessen Versorgung und Betreuung sichergestellt werden soll. Deshalb sei es ohne Bedeutung, ob und welche tatsächliche und rechtliche Beziehung die Eltern miteinander haben oder gehabt haben. Alleine maßgeblich sei das Kindeswohl und dieses verbiete eine Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Deshalb sei die be-stehende gesetzliche Regelung, die eine solche Ungleichbehandlung beinhalte, verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht sieht sich allerdings nicht in der Lage, eine eigene Regelung für die Beendigung dieses verfassungwidrigen Zustandes zu treffen mit dem Hinweis, dass dem Gesetzgeber insoweit nicht vorgegriffen werden könne. Dieser könne nämlich entweder die jetzige Regelung für nichteheliche Kinder derjenigen für eheliche Kinder anpassen oder umgekehrt oder er könne insgesamt eine neue Regelung schaffen. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31.12.2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die gerade abgeschlossene politische Debatte über das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz, das zum 1.7.2007 das Unterhaltsrecht in wesentlichen Punkten neu gestalten sollte, zumindest in Teilbereichen wieder eröffnet worden. Ob ein Inkrafttreten dieses Gesetzes jetzt noch wie geplant zum 01.07.2007 erfolgen wird und wenn ja in welcher Form , bleibt abzuwarten.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat für das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz folgende Bedeutung:
Die Frage der Befristung eines Anspruches auf Betreuungsunterhalt auch für eheliche Kinder war Gegenstand der Diskussion über den Entwurf des Unterhaltrechtsänderungsgesetzes. Ausdrücklich enthält der vorliegende Gesetzesentwurf keine solche Befristung. Indirekt soll jedoch dieser Entwurf nach dem erklärten Willen seiner Verfasser zu einer Verkürzung des Anspruches auf Betreuungsunterhalt bei der Betreuung ehelicher Kinder führen ohne dass eine konkrete zeitliche Begrenzung festgeschrieben wird. Dies erfolgt dadurch, dass eine Verpflichtung des betreuenden Elternteiles zur Aufnahme einer Berufstätigkeit trotz Kinderbetreuung bereits dann festgelegt wird, wenn eine anderweitige Unterbringung des Kindes tatsächlich möglich ist, unabhängig davon, ob dies von dem betreuenden Elternteil gewünscht wird oder nicht. Im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren wurde die Frage diskutiert, ob aus dieser Formulierung des Gesetzes ein fester Zeitpunkt herausgelesen werden kann, ab dem eine solche Verpflichtung zur Unterbringung des Kindes und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils angenommen werden kann. In dieser Diskussion gab es nennenswerte Stimmen, die in Analogie zur Anwendung sozialrechtlicher Vorschriften und im Hinblick auf den Anspruch auf einen Platz für das Kind in einer Kindertagesstätte eine solche Verpflichtung zur Drittunterbringung des Kindes und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit bereits ab dem 3. Lebensjahr des Kindes angenommen haben.
In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass das Bundesverfassungsgericht am Ende seiner Entscheidung ausdrücklich feststellt, dass eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruches auf drei Jahre für sich betrachtet dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft. Dass dies allerdings dazu führen wird, dass von dem Gesetzgeber auch der Betreuungsunterhalt bei ehelichen Kindern auf drei Jahre befristet wird, dürfte eher unwahrscheinlich sein. Wahrscheinlicher dürfte eine Anpassung der gesetzlichen Regelung des Betreuungsunterhaltes bei nichtehelichen Kinder an diejenige bei der Betreuung von ehelichen Kindern sein. Es bleibt abzu-warten, wohin die nun wieder eröffnete „große familienpolitische Diskussion“ über das Familienbild und über das Für und Wider der Betreuung der Kinder innerhalb oder außerhalb der Familie führt.

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