In der Steuerberatung noch die GmbH & Co. KG empfehlen ?
Anusch Tavakoli | 4. Juni 2007Rechtsanwalt Anusch Tavakoli zu den gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorteilen der GmbH & Co. KG.
Die GmbH & Co. KG ist die gerade bei Familienunternehmen eine weit verbreitete Rechtsform. Denn mit ihr lassen sich die Vorteile einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft miteinander kombinieren; die gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorgaben für die Personengesellschaft einerseits und für die Kapitalgesellschaft andererseits können mit der Rechtsform der GmbH & Co. KG einer gemeinsamen Basis zugeführt und gezielt genutzt werden.
Die Besteuerungskonzeption bei der Personengesellschaft ist gekennzeichnet durch die „transparente“ Besteuerung ihrer Gesellschafter nach einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung und durch die pauschalierte Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer gem. § 35 EStG; die Gesellschafter können hiernach die der von der Gesellschaft entrichtete Gewerbesteuer auf ihre persönliche Einkommensteuer anrechnen.
Je nach Ausschüttungspolitik kann die Gesamtsteuerbelastung bei der Personengesellschaft geringer sein als bei der Kapitalgesellschaft. Denn bei der Kapitalgesellschaft erfolgt zunächst eine Besteuerung des Gewinns mit Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschaft selbst und auf zweiter Stufe eine Besteuerung des ausgeschütteten Gewinns nach dem Halbeinkünfteverfahren auf Ebene der Gesellschafter. Vorteilhaft kann die Personengesellschaft fernern deshalb sein, da von der Gesellschaft erwirtschaftete Verluste von den Gesellschaftern im Rahmen des § 15 a EStG mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können, während Verluste bei einer Kapitalgesellschaft dort „eingeschlossen“ bleiben und nur mit Verlusten der Gesellschaft selbst verrechnet werden können. Diesen steuerlichen Vorteilen stehen gesellschaftsrechtliche Vorgaben – wie etwa das Prinzip der Selbstorganschaft – bei der Personengesellschaft gegenüber, die im Einzelfall mit den Interessen der Beteiligen und der beabsichtigten Gestaltung nicht in Übereinklang stehen. Mit dem Einsatz einer GmbH & Co. KG, bei der die persönliche Haftung und Geschäftsführung durch eine GmbH übernommen wird, lassen sich die als nachteilig wirkenden gesellschaftsrechtlichen Prinzipien einer Personengesellschaft ausschalten. So steht etwa dem Einsatz eines Fremdgeschäftsführers bei der GmbH & Co. KG das Prinzip der Selbstorganschaft nicht entgegen, da dort die GmbH als geschäftsführende Gesellschafterin dazwischengeschaltet und der Fremdgeschäftsführer Organ der GmbH ist. Darüber hinaus besteht ein wesentlicher Vorteil der GmbH & Co. KG in der Möglichkeit der Haftungsbegrenzung; Gläubigern haftet lediglich die GmbH unbegrenzt mit ihrem gesamten Vermögen, nicht hingegen natürliche Personen. Angesichts immer unübersehbarer Haftungsrisiken im internationalen Geschäftsverkehr ist dieser Aspekt von erheblicher Bedeutung für jeden Unternehmer.
