BFH: Neuregelung der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG
Andreas Funk | 19. Juni 2007BFH aktuell: Die Neuregelung der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 durch das EURLUmsG vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310) gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2004. Soweit sich das zuvor erlassene BMF-Schreiben vom 13. April 2004 (BStBl I 2004, 468) als “Interpretation” des bisherigen Kostenbegriffs in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 a.F. Rückwirkung auf davor liegende “offene” Besteuerungszeiträume beilegt, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.
Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 28. Oktober 2004 5 K 351/04 (EFG 2005, 72)
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen privaten Nutzung eines dem Unternehmen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) zugeordneten Gebäudes.
Die Klägerin errichtete im Jahr 2001 (Streitjahr) in einem Gewerbegebiet ein Einfamilienhaus für insgesamt 249 855,31 DM; in einem Teilbetrag in Höhe von 245 933,31 DM waren Umsatzsteuerbeträge von 33 921,84 DM enthalten. Teile des Hauses –ein Büroraum, ein Lagerraum und eine dahinter liegende Garage– sind seit dem 1. Oktober 2002 an ein Bauunternehmen gewerblich vermietet. Der Mieter hat sich im “Gewerberaummietvertrag” verpflichtet, die gemieteten Räume ausschließlich zur Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze zu verwenden. Im Übrigen wird das Haus von der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von der Gesamtnutzfläche entfallen 29,66 v.H. auf die gewerbliche Vermietung und 70,34 v.H. auf die Nutzung zu privaten Wohnzwecken.
Die Klägerin ordnete das Gebäude insgesamt ihrem Unternehmen zu und machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2001 die gesamten Vorsteuerbeträge von 33 921,84 DM geltend. Den privaten Nutzungsanteil versteuerte sie nach § 3 Abs. 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999, wobei sie für die Ermittlung der Kosten i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG aus dem Betrag von 245 933,31 DM eine Abschreibung nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit 2 v.H. = 4 918,67 DM, im Streitjahr für zwei Monate, d.h. 2/12 = 819,78 DM zugrunde legte; diesen Betrag teilte sie zunächst nach Mietwerten auf und ermittelte eine Bemessungsgrundlage von 360,70 DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) legte der Besteuerung den beantragten Vorsteuerabzug zugrunde, ermittelte jedoch die Bemessungsgrundlage für die private Gebäudenutzung unter Verteilung des Betrages von 245 933,31 DM auf zehn Jahre, d.h. 24 593,33 DM für zwei Monate = 4 098,88 DM, teilte diesen Betrag schließlich nach Nutzflächen auf und setzte eine Bemessungsgrundlage mit 70,34 v.H. von 4 098,88 DM = 2 883,15 DM an. Das FA war entsprechend den Anweisungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13. April 2004 IV B 7 -7206- 3/04 (BStBl I 2004, 468) der Auffassung, die Verteilung der vorsteuerbelasteten Herstellungskosten müsse sich am Berichtigungszeitraum des § 15a UStG 1999 von 10 Jahren orientieren; nur so könne im Interesse der steuerlichen Neutralität der vorgenommene Vorsteuerabzug wirksam ausgeglichen werden, während die ertragsteuerrechtliche Verteilung auf den Zeitraum des wirtschaftlichen Wertverzehrs des Gebäudes von 50 Jahren hierfür nicht geeignet sei.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 72 abgedruckten Urteil der Klage statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe seien die maßgeblichen Herstellungskosten auf die Dauer des Wertverzehrs des Gebäudes von 50 Jahren zu verteilen. Dies sei bis zum Ergehen des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 468 einhellige Meinung gewesen (Hinweis auf Abschn. 155 Abs. 2 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien –UStR– 2000).
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA unzutreffende Auslegung des Kostenbegriffs in § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG 1999; dieser “müsse” anhand von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) aus Gründen der Neutralität der Mehrwertsteuer so ausgelegt werden, dass eine Nichtbesteuerung privaten Endverbrauchs ausgeschlossen sei. Deshalb müsse eine vollständige Kompensation des ursprünglichen Vorsteuerabzugs während des zehnjährigen Berichtigungszeitraumes des § 15a UStG 1999 erfolgen, soweit eine nichtunternehmerische Nutzung vorliege.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.
Mit Zustimmung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 die Verhandlung bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens des FG München vom 1. Februar 2005 14 K 2966/04 (EFG 2005, 649) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Rs. C-72/05, Wollny ausgesetzt. Nach Ergehen der Entscheidung des EuGH vom 14. September 2006 (BFH/NV Beilage 2007, 66) nahm der Senat das Revisionsverfahren wieder auf und wies die Beteiligten mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 auf die Problematik der rückwirkenden Anwendung einer geänderten Verwaltungspraxis hin.
Das BMF ist dem Verfahren beigetreten. Es entnimmt der Vorabentscheidung des EuGH in der Rechtssache Wollny, dass der Finanzverwaltung bei der Auslegung des Begriffs “Kosten” ein gewisser Entscheidungsspielraum zustehe, den diese auch wahrgenommen habe. Ein Vertrauen der Klägerin auf die Beibehaltung der bis dahin existierenden Verwaltungsmeinung auf ihren Fall sei nicht schutzwürdig. Es verstoße gegen das Verbot des venire contra factum proprium (sich in Widerspruch zum eigenen Verhalten setzen), wenn sie –die Klägerin– sich einerseits auf die sie begünstigende Konsequenz (der Seeling-Rechtsprechung) berufe, ohne andererseits die für sie negativen Folgen tragen zu wollen.
Die Finanzverwaltung wende höchstrichterliche Rechtsprechung, die der bisherigen Verwaltungsmeinung widerspreche, grundsätzlich erst an, wenn diese im BStBl veröffentlicht und damit eine neue Verwaltungsanweisung begründet werde. Dies sei auch bei den Seeling-Urteilen des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) der Fall gewesen. Bis zu deren Veröffentlichung im BStBl II 2004, 371 und 378 am 12. Mai 2004 habe ein Steuerpflichtiger nicht darauf vertrauen können, dass die Finanzverwaltung ohne weitere Kommentierung die Seeling-Rechtsprechung übernehme.
Durch diese Rechtsprechung habe sich eine Ungleichbehandlung von Nichtunternehmern und Unternehmern in erheblichem Ausmaß ergeben. Unternehmer hätten durch die Zuordnungsgestaltung von gemischt genutzten Gebäuden zum Unternehmen einen ganz erheblichen Liquiditätsvorteil und die Möglichkeit unversteuerten Letztverbrauchs erreichen können. Für die differenzierte Auslegung des Begriffs “Kosten” durch das BMF-Schreiben vom 13. April 2004 bestehe daher ein sachlicher Rechtfertigungsgrund.
Ferner sei es zulässig, dass die Finanzverwaltung –anders als der Gesetzgeber– diese neue Interpretation auch auf Fälle anwende, die Besteuerungszeiträume vor dem 1. Juli 2004 beträfen. Der Gesetzgeber habe eine weitergehende Rückwirkung als zu diesem Stichtag sowohl für nicht zwingend als auch für zu weitgehend erachtet, zumal für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe von Gebäuden bereits mit dem BMF-Schreiben vom 13. April 2004 eine Regelung existiert habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass im Wege der Gesetzgebung eine entsprechend dem BMF-Schreiben vorgenommene differenzierte Auslegung bzw. Statuierung des Begriffs “Kosten” bzw. “Ausgaben” wohl nicht besonders praktikabel gewesen wäre.
Im Übrigen habe der Gesetzgeber das BMF-Schreiben in die Gesetzesregelung “aufgenommen”.
II.
Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Für das Streitjahr 2001 sind die Kosten der unentgeltlichen Verwendung zum privaten Bedarf des dem Unternehmen der Klägerin zugeordneten Gebäudes, das zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unter Verteilung der maßgeblichen Herstellungskosten auf 50 Jahre zu ermitteln (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG 1999).
Die Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310) mit Wirkung vom 1. Juli 2004 (vgl. Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Nr. 7 EURLUmsG) entfaltet für Zeiträume davor keine Wirkung. Dies schließt es aus, dass die Finanzverwaltung die Rückwirkung für vor diesem Zeitpunkt (1. Juli 2004) liegende Zeiträume durch Verwaltungsanweisung anordnet.
1. Nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 ist einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor: Die Klägerin hat –rechtlich zulässig– das Einfamilienhaus, das nur teilweise unternehmerisch verwendet wird, in vollem Umfang ihrem Unternehmen zugeordnet und den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371 –Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00, Seeling, Slg. 2003, I-04101, BStBl II 2004, 378). Mit der teilweisen Nutzung des Gebäudes für private Wohnzwecke verwendet die Klägerin das Gebäude für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens –der gewerblichen Vermietung– liegen.
2. Dieser Umsatz wird nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 bemessen nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben; nach Satz 2 der Vorschrift gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
Streitig ist hier allein die Frage nach den entstandenen Kosten für die Nutzung des Gebäudes zu privaten Wohnzwecken, soweit sie auf die Herstellungskosten entfallen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben; das ist im Streitfall der Betrag von 245 933,31 DM abzüglich der hierin enthaltenen Umsatzsteuer in Höhe von 33 921,84 DM, die als Vorsteuer abgezogen wurde, also 212 011,47 DM.
Nach der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der “Kosten” i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BFHE 182, 395, BStBl II 1997, 374; vom 20. Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012; vom 15. September 1994 XI R 82/92, BFH/NV 1995, 645), der auch die Literatur (vgl. z.B. Schuhmann in Rau/Dürrwächter/ Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 539; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 186) und die Verwaltung folgten (vgl. Abschn. 155 Abs. 2 Satz 2 UStR), ist grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen, d.h. bezüglich der Herstellungskosten von einer jährlichen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von 2 v.H. Danach berechnen sich die Kosten wie folgt: 2 v.H. von 212 011,47 DM = 4 240,23 DM, im Streitjahr für zwei Monate, d.h. 2/12 = 706,70 DM. Dieser Betrag ist auf die unternehmerische und die nichtunternehmerische Verwendung aufzuteilen; dafür haben die Beteiligten inzwischen einvernehmlich das Verhältnis nach den Nutzflächen zugrunde gelegt, so dass auf die nichtunternehmerische Verwendung ein Anteil von 70,34 v.H. = 497,10 DM entfällt. Dies ist die Bemessungsgrundlage des Umsatzes für die sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG 1999. Daraus ergäbe sich zwar eine geringfügig niedrigere Festsetzung der Umsatzsteuer für 2001 als sie das FG vorgenommen hat, weil das FG den Brutto- und nicht den Nettobetrag der Kosten angesetzt hat; da die Klägerin aber selbst nicht Revision eingelegt hat, sondern nur das FA, darf der Senat nicht über den Revisionsantrag des FA hinaus dessen Rechtsposition verschlechtern (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 121 Rz 1, mit Nachweisen).
a) Zwar hat der EuGH in seinem Urteil in BFH/NV Beilage 2007, 66 die gesetzliche Neuregelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 i.d.F. des EURLUmsG, wonach mit Wirkung vom 1. Juli 2004 (vgl. Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Nr. 7 EURLUmsG) der Umsatz für die sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG 1999 nach den Ausgaben bemessen wird und die Herstellungskosten gleichmäßig auf den für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG 1999 zu verteilen sind, als mit Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar angesehen. Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage lautet insoweit:
“Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 … in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer für die private Nutzung eines Teils eines Gebäudes, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat, auf einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, der sich nach dem gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitraum für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge bestimmt, nicht entgegensteht.”
Der EuGH betont jedoch, dass diese Definition nicht zwingend aus der Richtlinie 77/388/EWG folge, die Mitgliedstaaten vielmehr zur Bestimmung dieser Grundsätze über einen gewissen Ermessensspielraum verfügten, vorausgesetzt, dass sie den Sinn und Zweck der fraglichen Vorschrift und ihrer Stellung im Gefüge der Richtlinie 77/388/EWG nicht verkennen (Rn. 28 des Urteils).
Vielmehr war nach den Ausführungen des EuGH in Rn. 41, 42 des Urteils –unter Hinweis auf sein Enkler-Urteil vom 26. September 1996 C-230/94 (Slg. 1996, I-4517)– die (bisherige) Anknüpfung an “die Abschreibungen für die Abnutzung des Gegenstands” eine mit der Zielsetzung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vereinbare Auslegung des Begriffs der Ausgaben.
Daraus folgt aber, dass auch die Praxis der Anknüpfung an die ertragsteuerrechtlichen Kosten bis zum 30. Juni 2004 mit der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar war (s. auch Widmann, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2006, 644) und der Begriff der Kosten i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 nicht zwingend im Sinne der gesetzlichen Neuregelung auszulegen war.
Zudem verweist der EuGH im Urteil Wollny (Rn. 46) auf seine Ausführungen im Urteil Seeling (vgl. BStBl II 2004, 378 Rn. 54):
“Wenn die Tatsache, dass der Steuerpflichtige ein Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und somit die für die gesamten Herstellungskosten geschuldeten Vorsteuerbeträge abziehen kann, zur Folge haben kann, dass ein Letztverbrauch nicht versteuert wird, weil bei dem in Artikel 20 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Berichtigungszeitraum der Vorsteuerabzug, der im Zeitpunkt der Herstellung eines Gebäudes erfolgt, nur teilweise korrigiert werden kann, so ist dies das Ergebnis einer bewussten Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers und kann nicht dazu führen, dass eine weite Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie geboten wäre.”
Diese “bewusste Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers” nahm somit auch die bisherige Bestimmung der “Ausgaben” in Kauf.
b) Mit der Änderung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG durch das EURLUmsG nahm der Gesetzgeber nicht nur eine begriffliche Änderung vor: Statt des seit dem UStG 1967 verwendeten national-rechtlichen Begriffs der “Kosten”, der durch den ertragsteuerrechtlichen Inhalt geprägt war, übernahm er den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Begriff “Ausgaben” aus Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG. Die Neuregelung enthält vielmehr auch eine materielle Änderung der Bemessungsgrundlage. Diese wird in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG 2005 abweichend von der bisherigen Rechtsprechung zum Kostenbegriff und seiner einhelligen Handhabung durch die Praxis von den ertragsteuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften entkoppelt; es wird eine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (von mehr als 500 €) auf den Zeitraum angeordnet, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG entspricht. Der ausführlichen Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 15/3677, S. 40) lässt sich entnehmen, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass er eine materielle Änderung vornimmt und nicht nur eine klarstellende Anpassung.
Der Gesetzgeber hat für diese Gesetzesänderung nur eine Rückwirkung zum 1. Juli 2004 angeordnet. Die Ansicht des BMF, der Gesetzgeber habe eine weitergehende Rückwirkung sowohl für nicht erforderlich als auch für zu weitgehend erachtet, zumal für die Besteuerung der unentgeltlichen Verwendung von Gebäuden bereits mit dem BMF-Schreiben vom 13. April 2004 eine Regelung existiert habe, ist mit der eindeutigen gesetzlichen Rückwirkungsbestimmung unvereinbar.
c) Schon aus diesen Gründen kann eine Rückwirkung auf noch “offene” Umsatzsteuerfestsetzungen gemäß dem BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 468 nicht mit einer lediglich geänderten Auslegung des Kostenbegriffs begründet werden. Abgesehen davon, dass hierdurch nicht die dazu vorliegende Rechtsprechung des BFH beseitigt wird, vermag das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 468 auch die bisherige Verwaltungsübung nicht außer Kraft zu setzen.
Das BMF kann die Zulässigkeit der Rückwirkung seiner im Schreiben vom 13. April 2004 auf noch “offene” Steuerfestsetzungen früherer Besteuerungszeiträume auch nicht mit Erfolg auf die Begründung stützen, ein Vertrauen der Klägerin auf die Beibehaltung der bis dahin existierenden Verwaltungsmeinung sei nicht schutzwürdig gewesen, ihr Anspruch verstoße gegen das Verbot des venire contra factum proprium.
Vielmehr stützt sich die Klägerin auf eine rechtmäßige, wenn auch der gesetzlichen Zielsetzung nicht förderliche rechtliche Ausgangslage, die sich durch die Aufdeckung nationaler Umsetzungsmängel durch die EuGH-Rechtsprechung ergeben hatte.
d) Die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Seeling in BStBl II 2004, 378 und ihr nachfolgend des BFH in BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371 interpretiert die bereits anfängliche bestehende Rechtslage zur Zuordnung nur teilweise unternehmerisch verwendeter Grundstücke zum Unternehmen und dem daraus resultierenden “Eigenverbrauch” und dessen Wirkung auf den Vorsteuerabzug; als Auslegung des Gemeinschaftsrechts gilt sie daher auch rückwirkend.
In der Rechtssache Wollny in BFH/NV Beilage 2007, 66 hat der EuGH klargestellt, dass daraus keine rechtlich zwingende Verknüpfung mit der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung solcher Gegenstände folgt, diese vielmehr vom nationalen Gesetzgeber unterschiedlich gestaltet werden kann. Auf den Aspekt einer sachlogischen inneren Abhängigkeit von der Seeling-Rechtsprechung kann eine Rückwirkung der nachfolgenden Änderung der Verwaltungspraxis zur Bemessungsgrundlage nicht gestützt werden. Anders als im Fall des BFH-Urteils vom 7. Juli 2005 V R 32/04 (BFHE 211, 74, BStBl II 2005, 907) gibt die Richtlinie 77/388/EWG hier keine eindeutige Regelung vor; außerdem handelte es sich in diesem Fall um eine gesetzlich angeordnete Rückwirkung zur Schließung einer offenkundigen Lücke und nicht um eine rückwirkende Verwaltungsanweisung. Der nationale Gesetzgeber hat eine gesetzliche Änderung erst mit Wirkung vom 1. Juli 2004 vorgenommen; auch deshalb kann die vorangehende Verwaltungsauffassung nicht mit Wirkung für einen früheren Zeitpunkt geändert werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Februar 2003 V B 166/02, BFH/NV 2003, 874, wonach eine rückwirkende steuererhöhende Anwendung einer neuen gesetzlichen Vorschrift durch Auslegung des bisherigen Gesetzes im Sinne der Neuregelung nicht für Zeiträume erfolgen darf, für die der Gesetzgeber keine Rückwirkung angeordnet hat).
Am 9. November 2007 um 13:37 Uhr
“Auswirkungen auf die Privatnutzung eines Pkw – Verteilung der
Anschaffungskosten nach § 15a UStG Zeitraum”
Verwendet ein Unternehmer einen Pkw, der vollständig dem Unternehmen
zugeordnet ist, muss er die Privatnutzung mittels gleichgestellter
sonstiger Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuern.
Die Bemessungsgrundlage für diese unentgeltliche Wertabgabe bestimmt sich
gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG nach den Ausgaben.
Zu den Ausgaben i.S.d. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG gehören Aufwendungen
des Unternehmers für den laufenden Betrieb, die Unterhaltung sowie die auf
die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten des dem Unternehmen
zugeordneten Fahrzeuges. Die Anschaffungskosten sind wie folgt zu
berücksichtigen. Die Abschreibung berechnet sich gleichmäßig pro rata
temporis. Die zugrunde zu legende Nutzungsdauer richtet sich nicht etwa
nach der ertragssteuerlichen AfA-Tabelle, sondern vielmehr nach dem
entsprechenden § 15a-Zeitraum. Ein Pkw ist ein bewegliches Wirtschaftsgut.
Somit sind die Anschaffungskosten über den maßgeblichen
Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 S. 1 UStG über 5 Jahre zu
verteilen.
Entsprechend dem Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer sind nach Ablauf
des Berichtigungszeitraums sämtliche Anschaffungskosten für
umsatzsteuerliche Zwecke berücksichtigt. In den Folgejahren sind sie dann
nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe zu
erfassen. (BMF-Schreiben vom 13.03.2004, BStBl I 2004, S. 468)
Die Vorsteuer, die nach § 15 UStG abziehbar ist, stellt keine Ausgaben
dar.
Die Regelung soll den Folgen aus dem Seeling-Urteil (EuGH-Urteil v.
8.5.2003, C-269/00, Seeling, BStBl 2004 II S. 378) entgegenwirken. Die neue
Regelung macht die Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände zum
Unternehmen unattraktiver. Dies gilt insbesondere i.V.m. der
Umsatzsteuererhöhung auf 19 %. Für Anschaffungen vor dem 01.01.2007 liegt
der Veräußerung ein höherer Steuersatz zu Grunde als der Anschaffung.
Für Fahrzeuge, die bis einschließlich 30.06.2004 angeschafft wurden, ist
das noch nicht aufgebrauchte Abschreibungsvolumen weiterhin nach der
ertragssteuerlichen Nutzungsdauer zu verteilen. Die Bemessungsgrundlage
wurde bis 30.06.2004 nach den Kosten berechnet.( vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr.
2 UStG 1999 a.F.) Der Begriff Kosten wurde mit dem EURLUmsG (BGBl I 2004,
S. 3310) durch den Begriff Ausgaben ersetzt. Zu diesen Ausgaben gehören
auch die Anschaffungskosten eines Pkw, soweit er dem Unternehmen zugeordnet
ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500,00 €, sind sie
gleichmäßig auf einen Zeitraum von 5 Jahren zu verteilen.( § 10 Abs. 4
S. 1 Nr. 2 S. 3 UStG) Dieser Zeitraum entspricht dem für den Pkw
maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG.
Die Neuregelung der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG
1999 gilt mit Wirkung ab 01.07.2004. Soweit sich das BMF-Schreiben vom
13.04.2004 als “Interpretation” des bisherigen Begriffes „Kosten“ auf
davor liegende offene Besteuerungszeiträume bezieht, liegt eine
Rückwirkung vor. Der BFH hat diese Rückwirkung als unzulässig eingestuft
(BFH-Urteil vom 19.04.2007, BFH/NV 2007, S. 1439). Im Übrigen bestätigt
er den Inhalt des BMF-Schreibens.
Hinweis 35: Verteilung der Anschaffungskosten
Auch die Anschaffungskosten (soweit sie 500,00 € übersteigen) werden in
die Bemessungsgrundlage für gleichgestellte sonstige Leistungen i.S.d. §
3 Abs. 9a UStG mit eingerechnet. Für die Berechnung der Ausgaben nach §
10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG werden sie gleichmäßig pro rata temporis auf
die umsatzsteuerliche Nutzungsdauer verteilt. Die zugrunde zu legende
Nutzungsdauer richtet sich nach dem § 15a-Zeitraum. Die Anschaffungskosten
eines Pkw sind somit über den Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 S.
1 UStG von 5 Jahren zu verteilen.
Entsprechend dem Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer sind nach Ablauf
des Berichtigungszeitraums sämtliche Anschaffungskosten für
umsatzsteuerliche Zwecke berücksichtigt. In den Folgejahren sind sie dann
nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe zu
erfassen. (BMF-Schreiben vom 13.03.2004, BStBl I 2004, S. 468)
Wird ein Gebrauchtwagen mit einer Nutzungsdauer von weniger als 5 Jahren
angeschafft, so stellt sich diese Konstellation nicht ein. Dann ist
ertragsteuer- und umsatzsteuerlich dieselbe verkürzte Nutzungsdauer zu
Grunde zu legen. Diese Problematik findet nur Anwendung bei der Fahrtbuch-
bzw. Schätzmethode. Die 1 %-Methode bleibt davon unberührt.
Beispiel 80: Verteilung der Anschaffungskosten auf den § 15a-Zeitraum
Der wohlhabende Unternehmer Rainer Lattwein aus Münster kauft von dem
Unternehmer Klaus Hevening mit Sitz in Osnabrück ein Sport-Coupé für
sein Unternehmen. Er nutzt das Fahrzeug sowohl für unternehmerische
Fahrten als auch für private Fahrten. Alle Fahrten werden in einem
ordnungsgemäßen Fahrtenbuch aufgezeichnet. Das Fahrtenbuch weist
Privatfahrten i.H.v. 30 % aus. Der Kaufpreis beträgt 357.000,00 €
brutto. (Ertragsteuerlich könnte die Angemessenheit bezweifelt werden,
vgl. FG Thüringen, Urteil v. 07.12.2005, IV 148/02, INF 2006, S. 363, aber
FG Hamburg, Urteil v. 15.06.1987, II 90/85, EFG 1987, S. 543 – dies soll
hier jedoch unberücksichtigt bleiben.)
Im laufenden Kalenderjahr fallen Kraftstoffkosten i.H.v. 6.000,00 € zzgl.
19 % USt 1.140,00 €, Kfz-Versicherung i.H.v. 2.400,00 €, Kfz-Steuer
i.H.v. 1.200,00 € und Reparaturkosten i.H.v. 600,00 € zzgl. 19% USt
114,00 € = 714,00 € an.
Lösung:
Beurteilung des zu Grunde liegenden Ausgangsumsatzes von Klaus Pech:
In Folge des Kaufs führt Klaus eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG aus.
Sie erfolgt gegen Entgelt (§ 10 UStG) im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG). Der
Ort bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 UStG. Somit wird die Leistung dort
ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt, nämlich in
Osnabrück, Inland.
Sie ist mangels Befreiung in § 4 UStG steuerpflichtig.
Die Bemessungsgrundlage berechnet sich nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2
UStG wie folgt:
€/Monat
Alles was der Leistungsempfänger Rainer aufwendet 357.000,00
./. 19/119 Umsatzsteuer -
57.000,00
= Bemessungsgrundlage
300.000,00
Die Umsatzsteuer i.H.v. 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) der Bemessungsgrundlage
von 300.000,00 € beträgt 57.000,00 € und entsteht mit Ablauf jedes
Voranmeldungszeitraums in dem die Lieferung ausgeführt wird, § 13 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a UStG.
Vorsteuerabzug bei Rainer:
Die Lieferung wurde erbracht und eine ordnungsgemäße Rechnung liegt vor.
Somit sind die Voraussetzungen eines Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1
UStG grundsätzlich vorhanden.
Rainer hat den Pkw seinem Unternehmen zugeordnet.
Nach § 15 Abs. 2 UStG greift nicht, da Rainer ausschließlich
umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Somit ist die Vorsteuer nach §
16 Abs. 2 S. 1 UStG i.H.v. 57.000,00 € in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
im Zeitpunkt des Kaufs abzusetzen.
Buchungssatz:
Fuhrpark 300.000,00 an Verbindlichkeiten
357.000,00
Vorsteuer 19 % 57.000,00
Darüber hinaus sind Vorsteuern aus den laufenden Kosten in den monatlichen
Umsatzsteuer-Voranmeldungen geltend zu machen
Aufwand USt
Kraftstoff 500,00 95,00
Kfz-Versicherung 200,00 -
Kfz-Steuer 100,00 -
Reparatur 50,00 9,50
850,00 104,50
Buchungssatz:
Die entstandenen Aufwendungen werden wie folgt verbucht:
lfd. Kfz Betriebskosten 500,00 an Bank 954,50
Kfz-Versicherung 200,00
Kfz-Steuer 100,00
Reparatur 50,00
Vorsteuer 19% 104,50
gleichgestellte sonstige Leistung bei Rainer:
Im Gegenzug hat Rainer die Privatnutzung als gegen Entgelt gleichgestellte
sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG zu versteuern. Der Ort
bestimmt sich nach § 3f UStG und befindet sich dort, wo Rainer sein
Unternehmen hat: in Münster im Inland.
Somit ist die Leistung steuerbar und mangels Befreiung in § 4 UStG
steuerpflichtig.
Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG durch die
bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben berechnet:
Die Verteilung der Anschaffungskosten erfolgt auf den § 15a-Zeitraum.
Dieser beträgt bei beweglichen Gegenständen 5 Jahre.
Anschaffungskosten/(§ 15a-Zeitraum)=300.000,00 €/5 Jahre=60.000,00 €
Für den Privatanteil fallen 18.000,00 € (30 % von 60.000,00 €) an.
Dies entspricht 1.500,00 € pro Monat (18.000,00 € : 12 Monate).
Monatlich fallen somit folgende Ausgaben für die Privatnutzung an:
mit USt ohne USt
30% USt 30%
AfA 1.500,00 285,00
Kraftstoff 500,00 95,00
Reparatur 15,00 2,85
Kfz-Vers. 60,00
Kfz-Steuer 30,00
2.015,00 382,85 90,00
Die Bemessungsgrundlage für die gleichgestellte sonstige Leistung
(Privatnutzung) berechnet sich nach den bei der Ausführung dieser Umsätze
entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zur Vorsteuer haben die Anschaffungskosten in Form der Abschreibungen, die Kraftstoffkosten sowie die Reparaturen berechtigt. Die Bemessungsgrundlage beträgt somit monatlich 2.015,00 €. Die Umsatzsteuer beträgt 382,85 € (19 % von 2.015,00 €).
Die Kfz-Versicherung und die Kfz-Steuer bleiben unberücksichtigt, da sie
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Buchungssatz:
Dementsprechend kommt folgender monatlicher Buchungssatz zu Stande:
Privat 2.397,85 an sonst.betr.Ertr. USt-pfl. 2.015,00
Umsatzsteuer 19 % 382,85
Ertragsteuerlich sind noch die Kfz-Versicherung und die Kfz-Steuer zu
buchen:
Privatentnahme 90,00 an sonst.betr.Ertr. USt-frei 90,00
Die ertragsteuerliche Abschreibung berechnet sich nach der amtlichen
AfA-Tabelle mit 6 Jahren.
Anschaffungskosten/(betriebliche Nutzungsdauer)=300.000,00 €/6
Jahre=50.000,00 €*30 %= 15.000,00
Dementsprechend ist ertragsteuerlich der sonstige betriebliche Ertrag nur
mit 1.250,00 € monatlich (15.000,00 € : 12 Monate) zu erfassen. Die
Differenz zu der umsatzsteuerlichen Abschreibung wird entsprechend
korrigiert.
BMG Privatanteil monatlich
Umsatzsteuer 60.000,00 18.000,00 1.500,00
Ertragsteuer 50.000,00 15.000,00 1.250,00
= Differenz 10.000,00 3.000,00 250,00
Diese Differenz ist zeitlich begrenzt und neutralisiert sich am Ende der
ertragssteuerlichen 6 Jahre.
In Höhe des Unterschiedsbetrags entsteht eine Einnahme vor dem
Bilanzstichtag. Diese führt erst eine bestimmte Zeit nach dem
Bilanzstichtag zu einem Ertrag. Deshalb ist nach § 250 Abs. 2 HGB i.V.m.
§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP)
zu bilden. Dieser löst sich mit Ablauf des 6. Jahres bzw. bei vorzeitiger
Veräußerung wieder auf.
Entwicklung der umsatzsteuerlichen und ertragsteuerlichen
Berechnungsgrundlage für die Privatnutzung.
Jahr USt ESt Diff. monatlich
1 18.000,00 15.000,00 3.000,00 250,00
2 18.000,00 15.000,00 3.000,00 250,00
3 18.000,00 15.000,00 3.000,00 250,00
4 18.000,00 15.000,00 3.000,00 250,00
5 18.000,00 15.000,00 3.000,00 250,00
6 0,00 15.000,00 -15.000,00 -1.250,00
Summe 90.000,00 90.000,00 0,00 0,00
Abbildung: Entwicklung der Differenzen zwischen USt und ESt
Buchungsvorschlag (monatliche Buchungssätze):
1) Jahr 1 – 5:
sonst.betr.Aufw. 250,00 an PRAP 250,00
2) Jahr 6:
PRAP 1.250,00 an sonst.betr.Ertr. 1.250,00
Dies ist die Interpretation des Autors. Die vorgetragene Lösung hat zur
Folge, dass eine Umsatzsteuerverprobung möglich ist und die
Gewinnauswirkung ertragsteuerlich korrekt erfasst ist. Es ist umstritten,
dass ein PRAP gebildet werden sollte. Er dient nur als Bilanzierungshilfe.
Der Sachverhalt wird von den Fachleuten unterschiedlich diskutiert. Die
Erfassung über Privat-Konten ist ebenso möglich. Auch eine
außerbilanzielle Erfassung der Umsatzsteuer ist denkbar. Manche
befürworten eine rein ertragsteuerliche Buchung des Privatverbrauchs. In
diesem Fall soll eine separate Buchung der Umsatzsteuer welche in einer
Nebenrechnung ermittelt wird, erfolgen. In den beiden letzen Varianten ist
eine Umsatzsteuerverprobung nur schwer möglich. Die korrekte Verbuchung
bei Angestellten (z.B. GmbH-Geschäftsführern) stellt sich als noch
wesentlich komplizierter dar. Es bleibt abzuwarten, wie sich
Kommentarliteratur, BFH und BMF dieser Fälle annehmen.
Mich würde interessieren, ob Sie bereits von diesen weitreichenden Folgen
des BMF-Schreiben gehört haben und wenn ja, wie Sie es buchen.