Beitrag: Bemessungsgröße für die Gewährung von Kindergeld

Ralph Jahn | 31. Juli 2007

Buch TippRalph Jahn hat als Seminarleiter langjährige Erfahrungen im Bereich des steuerlichen Kindergelds für Führungskräfte der Familienkassen sowie als Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.

Bemessungsgröße für die Gewährung von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Die schwebende Diskussion ob bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines über 18-jährigen Kindes die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder die Beiträge zur private Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht werden können, dürfte mit der Veröffentlichung der zwei seit langem bekannten Urteile des BFH im BStBl II sein Ende gefunden haben.


1. Urteil des BFH vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl II 2007, S. 527

Leitsatz

Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen.

2. Urteil des BFH vom 14.12.2006 III R 24/06, BStBl II 2007, S. 530

Leitsatz

Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird.

Eindeutig wird vom BFH festgestellt, dass die Beiträge nicht mit in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einbezogen werden dürfen. Im Umkehrschluss sind sie von den ermittelten Einkünften und Bezügen des Kindes analog der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuziehen (vgl. BVerfG Beschluss vom 11.01.2005 2 BvR 167/02, BFH/NV 2005, Beilage 3, S. 260).
Zurzeit ruhende Verfahren können nunmehr, sofern die Familienkasse es nicht von sich aus tut, wieder aufgerufen werden bzw. kann noch ein Korrekturantrag bei bestehender negativer Entscheidung oder ein Neuantrag für noch offene Zeiträume gestellt werden.
Schwierig wird für die Familienkassen sein, welche Beiträge sie berücksichtigen dürfen. Sie haben hierzu von ihrer Fachaufsicht (BZSt) noch keine Weisung erhalten. So kann es im Einzelfall dennoch zu Streitigkeiten kommen.
Nach den Urteilen sind m. E. zunächst die Beiträge gedeckt, die den Leistungen der gesetzlich pflichtversicherten Personen entsprechen. Hinzu kommen bei den beihilfeberechtigten Kindern noch die Leistungen, die zusätzlich von den jeweiligen Beihilfevorschriften gedeckt sind (z. B. Chefarztbehandlung bei Bundesbeamten). Aber Vorsicht, hier gibt es zahlreiche Unterschiede in den einzelnen Beihilfevorschriften. Folglich sollte im Vorfeld um weiteren Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen, bei der Familienkasse nachgefragt werden, ob sie einen entsprechenden Auszug aus der betreffenden Beihilfevorschrift benötigen.
Diese aufwendige genaue Betrachtung dürfte jedoch nur Sinn machen, wenn es tatsächlich um den letzten Euro geht. Es bleibt abzuwarten, ob die Verwaltung eine Vereinfachungsregel trifft.

Siehe hierzu auch den Beitrag – Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG doch möglich bei unterlassener Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen.

2 Reaktionen zu “Beitrag: Bemessungsgröße für die Gewährung von Kindergeld”

  1. Ralph Jahn

    Zu meinem Beitrag möchte ich nur ergänzen, dass das BZSt den Familienkassen mit Newsletterausgabe Juli 2007 (kam erst am späten Nachmittag des gestrigen Tages) folgende Hinweise an die Hand gegeben hat (Auszug aus dem Newsletter):

    …. „Anmerkungen zu beiden Urteilen:
    In den Entscheidungsgründen wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02, Bezug genommen und dessen Rechtsgrundsätze angewendet. Zum Inhalt und zur Umsetzung des Beschlusses verweise ich auf die Einzelweisung zum Familienleistungsausgleich vom 17. Juni 2005, St I 4 – S2471 – 210/2005.
    Die (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall durch freiwillige Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung oder durch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung führt zu Aufwendungen, welche die steuerliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen unvermeidbar mindern und für ihn indisponibel sind. Die durch die Beitragszahlung gebundenen Einkünfte stehen daher nicht zur Bestreitung des Existenzminimums des Kindes zur Verfügung und sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen.
    Die auf die Pflegeversicherung entfallenden Beiträge sind schon deshalb von den Einkünften des Kindes abzuziehen, weil sie dem Kind von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen.
    Ergänzende Anmerkung zu a):
    Personen, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sind gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
    Ergänzende Anmerkungen zu b):
    Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pfl egebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben und nicht freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sind nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum Abschluss einer privaten Pfl egeversicherung verpflichtet.
    Hinsichtlich der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung ist zu berücksichtigen, dass sich deren Leistungsumfang nach den im Krankenversicherungsvertrag vereinbarten Tarifen richtet. Als unvermeidbar sind nur die Beiträge für Tarife anzusehen, mit denen der nach den Beihilfevorschriften des jeweiligen Dienstherrn von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird.
    Soweit die Beiträge zur privaten Krankenversicherung für über das Leistungsniveau der Beihilfe des jeweiligen Dienstherrn hinausgehende Tarife, insbesondere Beihilfeergänzungstarife, gezahlt werden, sind sie nicht unvermeidbar und deshalb aus Gründen der Gleichbehandlung nicht von den Einkünften des Kindes abzuziehen.

    Dagegen kann für die Entscheidung, in welcher Höhe private Krankenversicherungsbeiträge unvermeidbar sind, nicht darauf abgestellt werden, ob der von der privaten Krankenversicherung gewährte Leistungsumfang mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Im Zweifel sind im Rahmen der Prognose oder bei abschließender Prüfung Unterlagen zur privaten Krankenversicherung von dem Kindergeldberechtigten anzufordern.
    Hinweis: Die Rechtsgrundsätze der oben aufgeführten Entscheidungen sind in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Die Veröffentlichung der Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II muss nicht abgewartet werden. …“““

    Damit ist meine Auffassung bestätigt.

    Ralph Jahn

    P. S.: Entgegen der Aussage im Newsletter sind die Urteile im BStBl II veröffentlicht.

  2. Private Krankenversicherung

    Schöner Blog hab ihn Abboniert.

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