Beitrag: Klagen gegen Nichtabziehbarkeit privater Steuerberatungskosten

Thomas Wenzler | 8. August 2007

RA FAStR Thomas WenzlerZwei Klagen gegen die Nichtabziehbarkeit privater Steuerberatungskosten anhängig
Von Rechtsanwalt Thomas Wenzler, Fachanwalt für Steuerrecht, Köln

Wie nicht anders zu erwarten, wird die Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wonach private Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden konnten, durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht klaglos hingenommen. Bekannt sind zwei Klagenverfahren vor dem Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 10 K 103/07) und dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 5 K 186/07). Die Verfahren werden vom Bund der Steuerzahler unterstützt. Die Kläger wollen ggfls. bis zum Bundesverfassungsgericht gehen.

Gegen die Streichung, die werden völlig zu recht verfassungsrechtliche Einwände erhoben. Das deutsche Steuerrecht ist nämlich ein Dschungel und zwar in jeder Hinsicht. Ein Spiegelbild dessen sind die Vordrucke zur Steuererklärung und die Vorschriften zur Ermittlung der Einkünfte. Daher ist der Steuerpflichtige zur Erfüllung auf die Hilfe eines Steuerberaters angewiesen. Die hiermit verbundenen zwangsläufigen Aufwendungen mindern seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und müssen daher von Verfassungs wegen voll abziehbar sein und zwar solange bis das Steuerrecht umfassend reformiert und vereinfacht ist.

Einem jeden Steuerpflichtigen, der von der Streichung betroffen ist, ist daher zu raten, gegen einen Steuerbescheid, der Steuerberatungskosten nicht berücksichtigt, Einspruch einzulegen. Mit Blick auf die genannten gerichtlichen Verfahren kommt dann eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO in Betracht. Die Entscheidung, ob das Verfahren ruht, steht dabei im Ermessen des Finanzamts. Ob die Finanzämter den Ausgang der o. g. Klagen abwarten und unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie die Einspruchsverfahren ruhen lassen oder die Einspruchsführer durch Erlass einer Einspruchsentscheidung zur Klageerhebung drängen, kann nicht vorhergesagt werden.

Bei alledem muss immer darauf geachtet werden, dass Steuerberatungskosten auch richtig zugeordnet werden. Sind sie einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen, sind sie als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Daher können z. B. auch Beratungsaufwendungen im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens trotz Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (teilweise) abzugsfähig sein.

Eine Reaktion zu “Beitrag: Klagen gegen Nichtabziehbarkeit privater Steuerberatungskosten”

  1. Das Verbraucherportal » Blog Archiv » Musterprozesse des Deutschen Steuerberatungsverbandes gegen Wegfall Sonderausgabenabzug

    [...] zweifelhaft und zudem auch für gesellschaftspolitisch fragwürdig. Er hält den Anfall von Steuerberatungskosten für unausweichlich, da das Steuerrecht kompliziert [...]

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