Warengutscheine (Tankgutscheine)
Daniel Albert | 30. August 2007Durch die Änderungen bei den Fahrtkostenerstattungen bekommen die sog. Warengutscheine, die sich in der Praxis als Tankgutscheine durchgesetzt haben, neuen Aufwind. Viele Arbeitgeber suchen verstärkt nach Möglichkeiten ihren Arbeitnehmer weiterhin etwas zuzuwenden, ohne dass das zu einer steuerlichen Mehrbelastung und zu erhöhten Sozialversicherungsbeiträgen führt. Allerdings kann der Warengutschein nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer bleiben, wenn der Warengutschein als sog. Sachbezug gilt. Damit ein Gutschein von der Finanzverwaltung tatsächlich bis zu der Freigrenze von 44,00 € als steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug anerkannt wird, muss er strenge Kriterien erfüllen:
● Lassen Sie ihn auf eine ganz konkrete Sache lauten (bspw. „Gutschein über 25 Liter Superbenzin“).
● Achten Sie darauf, dass der Gutschein keine betragsmäßigen Angaben enthält. Sobald ein Geldbetrag auf dem Gutschein steht, müssen Sie ihn als Barentgelt in Höhe des Betrags erfassen.
● Der Gutschein muss bei einem bestimmten Unternehmen, das auf dem Gutschein genau bezeichnet ist, erworben werden. Ihr Unternehmen muss als Arbeitgeber Vertragspartner des Anbieters sein, bei dem der Warengutschein eingelöst werden kann.
Hinweis :
Nicht möglich ist z.B. folgendes Vorgehen: Sie gestalten selbst Gutscheine über 25 l Superbenzin und überlassen diese ihren Mitarbeitern. Die Mitarbeiter tanken daraufhin bei einer beliebigen Tankstelle auf eigene Rechnung und erhalten danach bei Ihnen den auf 25 l Superbenzin entfallenden Betrag erstattet. Es würde sich hierbei um Barlohn und nicht um einen Sachbezug handeln, da Ihr Unternehmen nicht Vertragspartner des Anbieters wurde, sondern der Mitarbeiter selbst.
Wichtig für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist die Beachtung der Freigrenze in Höhe von 44,00 € für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG.Dies bedeutet, das ein Gutschein nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, wenn die Freigrenze von 44,00 € pro Mitarbeiter und Monat nicht überschritten wird. Wird dieser Wert auch nur um 1 Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.Der Arbeitgeber sollte deshalb die steigenden Benzinpreise im Auge behalten.
MUSTER
Gutschein - Nr. 1000-01 - Monat Juli
Für Frau Martina Muster über
Benzin bleifrei
Menge: 25 Liter
einzulösen an unserer Tankstelle in Saarbrücken, Benzinquelle 1
Unterschrift Tankstelleninhaber Unterschrift Arbeitgeber
Tankgutscheine können auch geringfügig Beschäftigten zugewandt werden. Sie können zusätzlich zum geschuldeten Lohn über die 400,00 € - Grenze hinaus gewährt werden. Ein Überschreiten der Bezugsgröße von 44,00 € pro Mitarbeiter und Monat währe allerdings fatal. In einem solchen Fall wäre der gesamte Warenbezug und durch die Überschreitung der Geringverdienergrenze der ursprüngliche Lohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Am 30. Oktober 2007 um 13:43 Uhr
Hallo Herr Albert,
seit wann ist das denn offiziell Pflicht, Vertragspartner der Tankstelle zu sein? Wo steht denn das? Wie soll man das denn überhaupt in der Praxis durchführen?
Bei dem Mustergutschein reicht ein Stempel der Tankstelle und die Unterschrift der 400 Euro Kassiererin? Der Inhaber wird wohl kaum immer da sein, geschweige denn irgendwelche personifizierten Gutscheine anfertigen wollen…
Eine total weltfremde Regelung oder Schikane, finden Sie nicht?
Am 31. Oktober 2007 um 09:10 Uhr
Hallo Herr Thiede,
vorab vielen Dank für Ihre Nachricht.
Es ist also in der Tat so, dass Sie als Arbeitgeber Vertragspartner des jeweiligen Unternehmens sein müssen. Dies ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 27.10.2004 VI R 51/03.
In dem vorliegenden Sachverhalt war es streitig, ob zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei bleiben können.
Bei den, im vorliegenden Sachverhalt, gezahlten Zuschüssen zu dem Mitgliedsbeitrag eines Sportstudios handelt es sich um Barlohnzahlungen, auf die die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung findet. Die Klägerin hätte diese Beträge daher dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterwerfen müssen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG). Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen zweckgebundene Zuschüsse Geldleistungen (Barlohn) und keinen Sachbezug dar.
Unzutreffend ist zudem die Annahme, die im vorliegenden Fall vorgenommene Zahlung an den Arbeitnehmer anstelle der Zahlung direkt an das entsprechende Sportstudio vereinfache lediglich die betrieblichen Verwaltungsabläufe der Klägerin und erspare ihr damit unnötigen Formalismus.
Nach Auffassung des entsprechenden Finanzgerichtes, welches sich in der Vorinstanz mit dem Sachverhalt beschäftigt hat, wären auch von der Klägerin direkt an die zuvor von den Arbeitnehmern ausgewählten Vereine und Clubs gezahlte Zuschüsse als –steuerpflichtiger– Barlohn zu erfassen und nicht als Sachbezug steuerfrei. Entscheidend ist nämlich –wie dargelegt–, ob der Arbeitgeber oder –wie hier– der Arbeitnehmer als Vertragspartner des jeweiligen Sportvereins oder Clubs anzusehen ist.
Zusammenfassend lässt sich also feststellen:
Ist der Arbeitgeber Vertragspartner des jeweiligen Unternehmens und zahlt er direkt an das Unternehmen, dann handelt es sich um einen Sachbezug. Zahlt er an den Arbeitnehmer handelt es sich um Barlohn. Dasselbe gilt, wenn anstelle des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer Vertragspartner des Unternehmens ist.
Nach meiner Meinung stellt diese Regelung für den Arbeitgeber eine Vereinfachung dar. Er schließt einen entsprechenden Vertrag mit einer bestimmten Tankstelle und bekommt von dieser mtl. eine entsprechende Rechnung über die ausgestellten Gutscheine.
Natürlich ist man hier als Arbeitnehmer an eine bestimmte Tankstelle gebunden, dies stellt meines Erachtens aber keine großen Nachteile dar.
Freundliche Grüße
D. Albert
Am 4. Juni 2008 um 15:21 Uhr
Hallo Herr Albert,
folgendes Problem beschäftigt mich:
Bei den stark schwankenden Spritpreisen ist es bei mir manchmal der Fall, dass ich einen Gutschein über 28 Liter habe. Der Preis sich aber über Nacht erhöht hat und nun die 28 Liter über 44 € kosten. Kann ich jetzt auch nur 25 Liter tanken bis die 44 € voll sind obwohl der Gutschein über 28 Liter lautet?
Ist der Gutschein dann trotzdem als Sachbezug zu behandeln?
Vielen Dank
N.Binder
Am 12. Juni 2008 um 19:34 Uhr
Hallo Herr Binder,
entschuldigen Sie bitte meine verspätete Antwort auf ihr Schreiben.
Nach meiner Ansicht ist es in der Tat so, dass Sie nur soviel tanken können, bis die 44,00 € voll sind (auch wenn lt. Gutschein die Literzahl höher ausfällt).
Freundliche Grüße
Daniel Albert
Am 27. Juni 2008 um 19:19 Uhr
Hallo Herr Binder,
im Nachtrag zu meiner E-Mail vom 12. Juni 2008 möchte ich meine Ausführung korrigieren:
Die Hingabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer gilt bereits als Zufluss von Arbeitslohn, da der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits einen Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten hat. Der Wert ist an diesem Tag zu bestimmen (geldwerter Vorteil). Nachträgliche Änderungen bleiben unberücksichtigt.
Ausnahme: Der Gutschein ist beim Arbeitgeber einzulösen; hier fließt der Arbeitslohn erst bei der Einlösung zu (R 38.2 Abs. 3 LStR).
Freundliche Grüße
Daniel Albert
Am 1. Juli 2008 um 09:44 Uhr
Hallo Herr Albert,
tolle Regelung mit den Tankgutscheinen! Wie soll jedoch ein Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer im ganzen Bundesland versteut wohnen diese Regelung umsetzen. z.B. 30 Arbeitnehmer, wie gesagt wohnhaft im Umkreis von cs. 100 km versteut. Einsatzort sind ebenfalls unterschiedlich, Sammelbeförderung zum Einsatzort bzw. Fahrten mit Firmenwagen zum Einsatzort. Wie soll der Arbeitgeber mit bestimmten Tankstellen solche Vereinbarungen treffen?
Die Umsetzung stellt uns vor erhebliche Probleme.
Bitte um Antwort.
Gruß P. Brasch
Am 8. Juli 2008 um 12:53 Uhr
Hallo Herr Albert,
ich hätte noch eine Frage zu diesem Thema. Ich würde von meinem Arbeitgeber einen Tankgutschein bekommen. Ich wohne und arbeite aber etwa 30km vom Wohnort meines AG weg, wo dieser immer tankt. Kann eine Tankstelle in meiner Nähe auch Vertragsparter meines AG werden, auch wenn nur ich dort Tanke und einen Gutschein monatlich bekomme? Oder müssen dort mehrere verschiedene Tankvorgänge erfolgen? Es wäre nett, von Ihnen Antwort zu bekommen.
Eine schöne Zeit und
viele Grüsse
A.Härter
Am 8. Juli 2008 um 19:14 Uhr
Hallo Herr Brasch,
nach den Ausführungen im Besprechungsurteil setzt die Steuerfreiheit des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG tatsächlich voraus, dass der Arbeitgeber nicht nur den Gutschein finanziert, sondern auch Vertragspartner der Person ist, die dem Arbeitnehmer die Ware bzw. Dienstleistung verschafft.
Dies stellt natürlich einen Arbeitgeber, wie Sie ihn beschreiben, vor Probleme.
Leider kann ich Ihnen hier auch kein “Heilmittel” liefern. Sobald mir etwas bekannt wird, werde ich dies auf dieser Plattform bekannt geben.
Freundliche Grüße
Daniel Albert
Am 8. Juli 2008 um 19:16 Uhr
Hallo Herr Härter,
natürlich kann ihr Arbeitgeber dort auch Vertragspartner werden. Ich denke es wird auch nichts dagegen sprechen, wenn nur sie dort tanken.
Freundliche Grüße
Daniel Albert
Am 19. August 2008 um 16:04 Uhr
Hallo Herr Albert,
können Sie mir sagen, wenn der Bewertungstag der 44,-€-Grenze für den Sachbezug, der Tag der Hingabe an den Arbeitnehmer ist, dann kann ich diesen Tankgutschein doch einlösen wann ich möchte und wann ich ihn brauchen kann oder?
Ob im selben Monat oder in drei Monaten, oder wenn ich jetzt im August den Gutschein noch aus dem Vormonat habe und den aus August kann ich auch beide in diesem Monat einlösen??
Vielen Dank im Voraus.
Mit Freundlichen Grüßen
R.Klein
Am 3. September 2008 um 20:22 Uhr
Hallo Frau Klein,
entschuldigen Sie bitte meine verspätete Antwort auf Ihre Frage.
Nach meiner Ansicht dürfte nichts gegen Ihren Vorschlag sprechen. Etwas Gegenteiliges ist mir nicht bekannt.
Freundliche Grüße
Daniel Albert
Am 12. September 2008 um 10:59 Uhr
Hallo Herr Albert!
Ich habe immer noch nicht verstanden, wie das mit der Liter Zahl abzulaufen hat.
Beispiel:
Am Tag der Ausstellung liegt der Benzin Preis bei 1,469€
Also kann ich (44/1,469 = 29,9Liter) 29Liter tanken.
ICh löse den Gutschein aber erst drei Tage später ein und:
Fall 1: der Preis ist gesunken ich könnte also mehr tanken, darf ich das oder muss ich mich an die Liter Zahl halten?
Fall 2: Der Preis steigt, also muss ich weniger tanken um die 44€ nicht zu überschreiten. Ist der Gutschein dann nicht?
Darf ich den Gutschein nur einlösen, wenn der Preis bei 1,469 liegt?
Mit freundlichen Grüßen
T. Kähler
Am 17. September 2008 um 20:16 Uhr
Hallo Herr Köhler,
Nein, sie brauchen den Gutschein nicht nur einzulösen, wenn der Betrag, wie in Ihrem Fall geschildert, genau bei 1,469 liegt.
Der Arbeitnehmer darf nur die Literzahl tanken, die auf dem Gutschein angegeben ist.
Ist der Preis nach der Hingabe gesunken, hat der Arbeitnehmer kein Problem. Ist der Preis gestiegen, darf er ruhig die Literzahl tanken, welche auf dem Gutschein angegeben ist, aber nicht mehr. Der höhere Preis beim tanken spielt keine Rolle. Wichtig ist der Preis zum Zeitpunkt des Zufluss des Arbeitslohns.
Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält.
Freundliche Grüße
Daniel Albert
Am 25. September 2008 um 09:46 Uhr
Hallo Herr Albert,
wir veranstalten bei uns im Hause öfter Kurse, bei den Mitarbeiter über mehrere Stunden aushelfen (Küche, EDV, etc). Bisher haben diese Mitarbeiter einen Stundensatz bekommen, bei dem nach Steuer- und Sozialabgaben nicht mehr allzu viel übrig blieb. Daher würden wir gern die Idee mit den Tankgutscheinen aufgreifen.
Nun stellt sich uns folgendes Problem:
Ein Mitarbeiter hilft einmalig im Jahr an einer Veranstaltung für z.B. 4 Stunden und ihm würde somit ein Gutschein im Gesamtwert von ca. 150 Euro zustehen - umgerechnet auf Diesel ca. 100 Liter.
1. Könnte man diesen Gutschein auf mehrere Monate aufteilen, so dass die 44 Euro-Grenze nicht überschritten wird (z.B. 4 Gutscheine à 25 Liter) und
2. könnte man dem Mitarbeiter diese 4 Gutscheine auf einmal geben?
Im Jahresschnitt hätte der Mitarbeiter trotzdem weniger als 44 Euro pro Monat an Sachzuwendungen erhalten und die 4 Gutscheine wären für den Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Wäre dies so zulässig?
Mit freundlichen Grüßen
S. Patzt
Am 25. September 2008 um 19:36 Uhr
Hallo Frau Patzt,
ihre erste Frage kann ich mit ja beantworten. Sie teilen die geleisteten Stunden auf vier Gutscheine auf.
Allerdings muss ich zu ihrer zweiten Frage leider die Antwort nein geben. Bei der Hingabe eines Gutscheines zählt immer der Monat im ganzen als Hingabe an den Arbeitnehmer. Dies heißt im Klartext, dass der Betrag von 44,00 EUR ein monatsbezogener Betrag ist, welcher nicht überschritten werden darf.
Sie können die Gutscheine in vier verschiedenen Monaten aushändigen. Dann ist diese Hingabe steuer- und sozialversicherungsmäßig unschädlich.
Freundliche Grüße
D. Albert
Am 24. Oktober 2008 um 19:57 Uhr
Hallo Herr Albert,
bei uns in der Praxis hatte wir nun schon einige Zeit solche Tankgutscheine. Ich fand das eine gute Alternative zu einer “normalen” Lohnerhöhung. Vor 3 Monaten wurde dies nun erst einmal eingestellt, und ich erhielt folgendes Schreiben ( Vom Steuerberater meines Chefs):
“die Oberfinanzdirektion Hannover hat Erläuterungen herausgebracht, in welcher Form die Tankgutscheine herausgegeben werden müssen bzw. wie die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgen muss, damit die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit erhalten bleibt.
Dabei ist neu, dass die Verwendung von Tankkarten, die der einzelne AN möglicherweise von seinem AG erhalten hat, nicht anerkannt wird. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch die hiesige Oberfinanzdirektion diese Regelung übernehmen wird.”
Da meine Chefs mir keine neuen und genauen Informationen gaben, hab ich nun selbst angefangen mich in Sachen Tankgutscheine schlau zu machen. Und habe nun schon von einigen anderen AG gehört, dass diese weiterhin die Gutscheine ausstellen ohne Verluste zu machen.
Können sie mir weiter helfen? Was sagen sie zu diesem Schreiben?
Mit freundlichen Grüßen
Katja D.
Am 26. Oktober 2008 um 20:04 Uhr
Hallo und Guten Tag,
Sie nennen in Ihrem Text “Tankgutscheine” und “Tankkarten”;
es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Begriffe. Ich weiß jetzt nicht, in wie weit Ihnen dass bekannt ist!?
Tankkarten sind in ihrer Funktion mit Firmenkarten gleichzusetzen, deren Einsatzmöglichkeit auf den Kauf von Kraftstoff bei einer oder mehreren Tankstellen begrenzt ist. Tankkarten haben deshalb in ihrer wirtschaftlichen Wirkungsweise Bargeldcharakter. Diese restriktive Auslegung hat zum Ergebnis, dass Tankkarten stets als Zahlungsmittel anzusehen sind.
Benzingutscheine im Zusammenhang mit Tankkarten führen beim Arbeitnehmer stets dazu, dass Arbeitslohn in Geld zufließt. Beim Einsatz von Tankkarten ist deshalb die Sachbezugsfreigrenze ausgeschlossen.
Tankgutscheine, für sich alleine betrachtet, sind nach wie vor eine sehr gute Möglichkeit seinen Arbeitnehmer etwas zuzuwenden, ohne dass das zu einer steuerlichen Mehrbelastung und zu erhöhten Sozialversicherungsbeiträgen führt.
Das Schreiben der OFD Hannover beschreibt mehrere Beispiel-Fälle, wie bei der Hingabe von Gutscheinen an Arbeitnehmer zu verfahren ist; u.a. der Fall mit den Tankkarten.
Nach meiner Ansicht können Sie beruhigt weiter die Gutscheine verwenden, es sei denn, dass bei Ihnen auch Tankkarten bei den Arbeitnehmern zum Einsatz kommen.
Freundliche Grüße
Daniel Albert
Am 30. Oktober 2008 um 11:28 Uhr
Hallo Herr Albert,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre obige Antwort auf meine Frage.
Bei der Vorbereitung der Umsetzung der Vergabe von Tankgutscheinen bin ich nun auf ein weiteres Problem gestoßen. Unsere Mitarbeiter haben die Möglichkeit in der hauseigenen Apotheke Medikamente und sonstige Apothekenartikel einzukaufen. Zum großen Teil sind die Artikel günstiger als in der öffentlichen Apotheke. Muss man diese Vergünstigung auf die 44 € anrechnen? Oder kann hier pauschal § 8 Abs. 3 EStG angewandt werden und die Tankgutscheine haben weiterhin die 44 € als Obergrenze?
Freundliche Grüße
S. Patzt
Am 10. November 2008 um 18:04 Uhr
Guten Tag,
ich hab auch ein Problem mit Tankgutscheinen! Stimmt es, dass man sich diesbezüglich auf einen festen Literbetrag einigen muss(AG und AN), welcher dann Monat für Monat begünstigt wird. Oder kann man Änderungen vornehmen, beispielsweise je nach Fahraufwand(mal 28 Liter, mal 20 Liter)?
Vielen Dank
Am 11. November 2008 um 16:12 Uhr
Sehr geehrter Herr Bernhard,
sie können den Literbetrag jeden Monat neu festlegen.
Es darf nur kein Geldbetrag darauf stehen (auch nicht als Höchstbetrag),
da es sich um ein Sachbezug handelt.
Dieser kann varriieren z.B. bei unterschiedlichen Literpreisen, wenn Sie die 44 EUR Grenze möglichst optimal ausnutzen möchten.
Ansonsten können Sie auch aus Vereinfachungsgründen Gutscheine stückeln, die Sie jeden Monat wieder verwenden können.
Freundliche Grüße
S. Braun
Am 11. November 2008 um 16:21 Uhr
Sehr geehrter Herr Patzt,
Ihre Frage geht zu spezifisch in die beratungstechnische Ebene. Wir behandeln hier ausschließlich allgemeine Fragen. Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir Sie an dieser Stelle an Ihre(n) Steuerberater(in) verweisen, da wir hier keine Steuerberatung durchführen können bzw. dürfen.
Freundliche Grüße
S. Braun
Am 17. November 2008 um 14:12 Uhr
Hallo zusammen,
das leidige Thema Benzingutschein verfolgt uns ohne Aussicht auf eine klare praktische Umsetzung, so scheint es auch gewollt zu sein. Versucht man eine Tankstelle zu einer vertraglichen Bindung zu überreden, so gerät man schnell an die Grenzen des praktisch Machbaren. Zum einen sind die meisten Ansprechpartner “nur” Pächter (nicht abwertend gemeint), diese verkaufen den Kraftstoff in Kommission, so dass diese gar keinen Einfluss auf die Abrechnungs-/Kassenmethodik der jeweiligen Kette haben und sie so auch keine fremden Gutscheine annehmen können. Der Erwerb von Tankstellengutscheinen erübrigt sich von selbst, da ja dabei der Betrag auf dem Gutschein steht. Zum anderen ist die Motivation zur Mitarbeit eher verhalten, vor dem Hintergrund der marktüblichen Gewinne von 1-5ct/l. Mich würde mal interessieren, ob es überhaupt eine praktizierte, prüfungssichere
Methode gibt.
Freundliche Grüße
M.Koch
Am 25. November 2008 um 09:30 Uhr
Einen schönen guten Tag,
die Theorie zur Ausgestaltung von Tankgutscheinen, damit diese als steuerfreier Sachbezug gelten, ist hier ja schon hinlänglich erläutert worden und klar. Doch wie erfolgt eine Umsetzung in die Praxis? Welche Tankstellen stellen derartige Gutscheine aus und wie erfolgt die Abrechnung?
Liebe Grüße
Marc O. Falck
Am 17. Dezember 2008 um 21:41 Uhr
Hallo zusammen,
ich habe ebenfalls das Problem mit der praktischen Umsetzung. Wir sind Kunde der Tankstelle in unserem Ort. Wir haben eine Kundennummer und erhalten als Betrieb auch jeden Monat eine Rechnung, deren Betrag vom Konto abgebucht wird. Somit erfüllen wir schon einen Teil der Anforderungen für die Steuerfreiheit bei Tankgutscheinen.
Wir haben auch schon einen Mustertankgutschein, der den Anforderungen ebenfalls gerecht wird. Diese möchten wir nun unseren Mitarbeitern monatlich ausstellen.
Meine Frage ist jetzt ein Problem in der Umsetzung der angegebenen Literzahl.
Jeder, der schon mal versucht hat, einen genauen “runden” Betrag oder eine bestimmte Literzahl an der Zapfsäule zu tanken wird festgestellt haben, daß dies gar nicht so einfach ist.
Wie ist hier die Praxis, wenn nicht genau die Literzahl auf dem Gutschein (hier 25 Liter), sondern z.B. 25,05 Liter getankt wurde? Ist der Gutschein dann nicht mehr gültig oder müßte der AN die 0,05 Liter selber bezahlen?
Freundliche Grüße
J. Wollny
Am 4. Juni 2009 um 21:14 Uhr
Hallo zusammen,
ich habe ein kleines Problem. Ich betreue einige Tankstellenpächter die an ihre Mitarbeiter Tankgutscheine ihrer eigenen Tankstelle herausgeben.
Die Pächter handeln im Namen und Auftrag ihrer Partner ( z.B Aral ).
Da die Ware ( Benzin ) aus dem Sortiment der Pächter erfolgt, müßte doch eigentlich der Rabattfreibetrag greifen ?
Und in welchem Gesetzestext kann man dieses nachzulesen ?
LG
K.Bäsler
Am 30. November 2009 um 17:09 Uhr
Hallo zusammen,
ich habe noch eine Frage zu den Tankgutscheinen. Ich muß diesen ja beim Lohn als Tankgutschein angeben. Wohne jedoch nur 10 km von meinem Arbeitgeber entfernt. Bekomme ich dann bei der Einkommensteuererklärung die 44 Euro als “Fahrtkosten” angerechnet und hat somit nur der der Arbeitgeber einen Vorteil.
LG
S.Stöhr
Am 15. Dezember 2009 um 13:43 Uhr
Hallo, Herr Albert!
Habe glücklicherweise Ihre Webseite gefunden und möchte brandaktuell ein paar Fragen zu Benzingutscheinen stellen.
Wir haben z.Zt. eine Lohnsteuerprüfg für die Jahre 2005 bis einschl. 2008. Am Anfang der Ausstellung von Benzingutscheine für 3 Mitarbeiter in meiner kl. Raumausstatter-Fa. im Nov. 2005 bekam ich die Auskunft, es müsse vermerkt sein Benzin oder Diesel, bei welcher Tankstelle einzulösen, eine Literzahl, welche einen Wert unter 44,- € ergibt , Unterschrift des Betr.-Inh. und das Datum. Die Vordrucke bekamen wir so von der Tankstelle.
Die voherige Prüfung bis 2005 hatte damit keine Probleme, es gab keine Beanstandungen.
Die Mitarbeiter gingen dementspr. an die Tanksäule, tankten den für KFZ nötigen Kraftstoff und legten dann den Gutschein an der Kasse vor.
Der Tankwart läßt den Kassenbon heraus, worauf die Kraftstoffart und -menge genau bezeichnet ist und klammert diesen Beleg an den Gutschein. Die Mitarbeiter unterschreiben dann noch auf der monatl. Sammelrechnung.
Damit sind alle erforderlichen Daten eindeutig zuordenbar vorhanden .
Der Prüferin reicht dies aber nicht, sie meint die Tankgutscheine wären nicht i.O. und sie hätte 0-Spielraum .
Jetzt wird mir vorgeschlagen von 3 auf einen kl. Zettel geschrieben Summen f.d. Jahre 2006, 2007 und 2008 (ges.rd. 2.570,- €) 50% nachzuzahlen. Die Zahlen würden dann nicht mehr erscheien (gemeint war scheinbar ihr Prüfbericht). Ich habe in 09/2009 das Steuerbüro gewechselt. In all den Jahren wurde der Lohn vom Steuerbüro gerechnet und es gab nie einen Hinweis der Unvollständigkeit seitens der Bearbeiterin oder des Chefs.
Wie soll man sich hier verhalten?
Man hat so schon zu kämpfen in unserem Erzgebirgsrandgebiet und ist finanziell ständig im Soll. In Dtschld. werden Milliarden versenkt, beim kl. Handwerker, welcher 5.000,- bis 6.000,- € Gewinn aus seinem Gewerbe erzielt, wird mit aller Härte und o-Toleranz zugeschlagen.
Die Dame will noch heute von mir eine Zustimmung.
In der Hoffnung, von Ihnen vielleicht zeitnah etwas zu hören, verbleibe ich mit besten Grüßen aus dem Erzgebirge,
Ihr
P. Flemming (67 Jahre)
Am 8. Juni 2010 um 14:21 Uhr
Frage:
Müssen die Tankgutscheine in der Gehaltsabrechnung aufgeführt werden ??
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Vile Grüße
Marianne Opel
Am 9. Juni 2010 um 16:17 Uhr
Hallo zusammen,
unsere Firma stellt Tankgutscheine aus. Jetzt hat eine Kollegin versehentlich mehr Liter getankt als auf dem Gutschein vermerkt. Die Tankstelle hat uns diese Summe auch in Rechnung gestellt. Kann die Kollegin die Differenz einzahlen, so dass nur die Literzahl lt. Gutschein als Aufwand verbucht wird, der Rest als Forderung gegenüber Betriebsangeh. oder gibt es da steuerliche Probleme?
mfg, K. Schmidt