Bruch zum bisherigen Steuersystem
Ellen Ashauer | 4. September 2007Die Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 in Deutschland hat in Fachkreisen zu erheblichen Diskussionen geführt. Bankmagazin und Gabler Steuerpraxis erklären, worin sich die neue Steuerform von der EU-Quellensteuer unterscheidet.
Die Autorin des Beitrags Ellen Ashauer ist Steuerberaterin bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Rödl & Partner.
Ein einheitlicher Abgeltungssteuersatz – mit ihm soll die deutsche Steuerbürokratie endlich abgebaut werden. Vor allem der direkte Steuereinzug durch die konto- bzw. depotführende Bank des steuerpflichtigen Anlegers soll einen gewichtigen Schritt in diese Richtung darstellen. Wirft man einen Blick auf andere europäische Staaten, so sind Deutschland bereits einige seiner Nachbarn, zum Beispiel Österreich, einen Schritt voraus in Bezug auf eine einheitliche Abgeltungssteuer.
Aber bestimmte Staaten erheben nicht nur eine Abgeltungssteuer in ihrem Land. Die EU-Mitgliedsstaaten Österreich, Belgien und Luxemburg, aber auch Drittstaaten wie die Schweiz und Lichtenstein erheben eine EU-Quellensteuer auf Zins-erträge von apitalanlegern mit Wohnsitz im EU-Ausland. Doch welche Unterschiede bestehen zwischen der geplanten Abgeltungssteuer und der EU-Quellensteuer?
Durch die Abgeltungssteuer sind insbesondere inländische Kreditinstitute verpflichtet, für Kapitalerträge eine Abgeltungssteuer ihrer Kunden in Höhe von 25 Prozent – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – direkt an das zuständige Finanzamt abzuführen. Damit ist grundsätzlich die deutsche Einkommensteuerschuld plus Solidaritätszuschlag für die Kapitaleinkünfte des Anlegers abgegolten.
Anonymität teuer erkauft?
Mancher Anleger erlangt durch dieses Bankeinzugsmodell eine gewisse Anonymität. Durch die abgeltende Wirkung und Abführung der Steuer direkt durch die Bank soll der steuerpflichtige Anleger regelmäßig keine persönlichen Auskünfte über die individuellen Kapitaleinkünfte gegen-über dem Finanzamt mehr erteilen müssen.
Wermutstropfen: Mit diesem neuen System fällt die bisherige Spekulationsfrist und das Halbeinkünfteverfahren für Dividendenerträge weg. Diese generelle Besteuerung stiller Reserven aus privaten Kapitalanlagen durchbricht das bisherige deutsche Einkommensteuersystem. Um eine europaweite Besteuerung von ausländischen Zinserträgen zu erreichen, wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2005 in Deutschland die Zinsinformationsverordnung zur Umsetzung der EU-Zinsrichtlinie eingeführt. Ziel dieser Richtlinie ist ein standardisierter Informationsaustausch innerhalb der EU über grenzüberschreitende Zinseinkünfte. Zum Schutz des Bankgeheimnisses wurde den EU-Mitgliedsstaaten Österreich, Belgien und Luxemburg und den Drittstaaten Schweiz, Monaco, Liechtenstein und San Marino ein zeitlich begrenzter Sonderstatus eingeräumt. Dieser besagt, dass die genannten Länder, anstelle der Weitergabe von Informationen, eine anonyme EU-Quellensteuer auf die angefallenen Zinserträge von Kapitalanlegern mit Wohnsitz im EU-Ausland erheben dürfen. Die EU-Quellensteuer steht zu 75 Prozent dem Mitgliedsstaat zu, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Die restlichen 25 Prozent verbleiben im Quellenstaat.
Die Zahlung der EU-Quellensteuer hat für den Steuerpflichtigen keine abgeltende Wirkung. Er muss weiterhin seine ausländischen Zinserträge im Rahmen der Veranlagung zur deutschen Einkommensteuer angeben. Dies gilt auch dann, wenn der EU-Quellensteuersatz ab Mitte 2011 35 Prozent beträgt und über dem deutschen Abgeltungssteuersatz liegt. Unterbleibt eine Erklärung der Einkünfte, ist dies Steuerhinterziehung.
Steht das Besteuerungsrecht der ausländischen Zinseinkünfte dem deutschen Staat zu, so kann die EU-Quellensteuer in voller Höhe auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden.
Neben der Abgeltungswirkung gibt es bei den beiden Steuerformen noch weitere Unterschiede. So sind durch die Abgeltungssteuer Banken in Deutschland zum Steuereinzug verpflichtet. Dagegen obliegt es Kreditinstituten in Österreich, Belgien, Luxemburg, Liechtenstein und in der Schweiz, die EU-Quellensteuer zu erheben.
Abgeltungssteuer erfasst verschiedene Kapitalerträge
Dabei erstreckt sich die EU-Quellensteuer nur auf die in diesen Mitgliedsstaaten vereinnahmten Zinserträge. Die deutsche Abgeltungssteuer erfasst hingegen verschiedene Kapitalerträge – wie Zins- und Dividendenerträge
– sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vom inländischen Abzugsverpflichteten – einer Bank oder dem Schuldner – an den Anleger gezahlt werden. Von der neuen Regelung ausgenommen sind Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien. Bei der Abgeltungssteuer darf der steuerpflichtige Anleger die positiven Einnahmen mit negativen Einnahmen und Verlusten verrechnen. Dies ist bei der EU-Quellensteuer nicht möglich.
Während inländische Kapitalerträge durch die Abgeltungssteuer ab dem 1. Januar 2009 mit einem Steuersatz in Höhe von 25 Prozent belastet werden, erhöht sich der EU-Quellensteuersatz in drei zeitlich abgegrenzten Phasen. Bis zum 1. Juli 2008 werden 15 Prozent der ausländischen Kapitalerträge als Steuerabzug an der Quelle einbehalten, danach erhöht sich der Steuersatz bis Ende Juni 2011 auf 20 Prozent. Ab dem 1. Juli 2011 behält der ausländische Staat dann 35 Prozent EU-Quellensteuer ein. Die Kreditinstitute in Deutschland müssen bei der Abgeltungssteuer mit allen für das Bankgeschäft relevanten Themen der neuen Steuer umgehen. So sollten sie auch eine erste Aufklärungsarbeit leisten, damit Anleger die Abgeltungssteuer akzeptieren. Für detaillierte steuerrechtliche Problemstellungen in Bezug auf die Abgeltungssteuer und EU-Quellensteuer sollten Banker ihren Kunden empfehlen, einen Steuerberater hinzuzuziehen, damit der Kunde auch seine Rechte wahrnehmen kann.
Fazit
Die Abgeltungssteuer hat mit der EU-Quellensteuer fast keine Gemeinsamkeiten. Anleger müssen nicht befürchten, dass ausländische Kapitaleinkünfte durch die beiden Steuerarten doppelt besteuert werden. Die Anrechnung der EU-Quellensteuer setzt dafür den Ausweis der ausländischen Zinserträge in der deutschen Einkommensteuererklärung des Anlegers voraus.
Quelle: Bankmagazin, Ausgabe 09/2007, Seite 46f
Buchtipp zum Thema
Ashauer, Ellen / Bonenberger, Saskia
Besteuerung von Kapitalanlagen
Anlagen im Privatvermögen
2007. 255 S. Br. – 49,90 Euro
ISBN: 978-3-8349-0513-0

Am 29. November 2007 um 12:11 Uhr
Ich finde, das ganze Modell der Abgeltungssteuer wird mal wieder auf dem Rücken der normalen Anleger und Sparer ausgetragen. Nachdem jahrelang versucht wurde, zumindest die Ansätze einer Aktionärskultur in diesem Land zu etablieren, werden diese Bemühungen nun mit Füßen getreten und alle Anleger bestraft, die mit Aktien und Fonds fürs Alter vorsorgen. Schaut man sich zum Beispiel die Musterrechnungen auf http://www.online-kredite.com/.....piele.html an, dann ist es mehr als deutlich, dass vor allem Otto-Normalverbraucher mit seinen paar Aktien und Fondssparplänen betroffen sein wird. Großverdiener, die ihr Geld in festverzinsliche Wertpapiere investieren, werden hingegen durch die pauschale Besteuerung bevorzugt. Und die nachträglichen Sonderregelungen für Zertifikate torpedieren gerade diesen boomenden Markt ganz besonders. Ein Schelm, wer böses dabei denkt, aber unserem Staat fällt eben immer wieder etwas neues ein, um seinen Bürgern das Geld aus der Tasche zu ziehen.
Am 26. Mai 2008 um 15:11 Uhr
[...] – Bruch zum bisherigen Steuersystem [...]
Am 22. August 2008 um 12:52 Uhr
Kann das Buch auch nur weiter empfehlen ist wirklich sehr hilfreich zu dem ganzen thema, ansonsten wenns interessiert gibt auch noch jede Menge weblinks die dazu ganz ernüchtern sind zb. http://www.finazxl.de
Am 22. August 2008 um 12:53 Uhr
ups sollte htpp://www.finanzxl.de
Am 18. September 2008 um 14:43 Uhr
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Am 20. September 2010 um 03:25 Uhr
Wir würden es nicht Bruch nennen: http://www.wertpapierdepot.net.....bonds.html
Am 20. September 2010 um 05:33 Uhr
Mit der Abgeltungsteuer neu eingeführt wurden als wesentliche Kennzeichen: einheitlicher Steuersatz, Besteuerung von Vermögenszuwachs ohne Frist im Privatvermögen, abgeltender Einbehalt an der Quelle, Verbot des Werbungskostenabzugs. Es gibt tatsächlich zahlreiche Übergangsregelungen, die im Hinblick auf das alte Recht vor der Abgeltungsteuer eingeführt wurden und die zum Teil zu einer Verschärfung der Besteuerung führen, z. B. beschränkter Bestandschutz bei Vollrisiko-Zertifikaten und weiterführende Besteuerung von Finanzinnovationen (z. B. Zerobonds). Wie komplex jedoch die neue Abgeltungsteuer allein im Verfahren geworden ist, wissen insbesondere die inländischen Banken, die dies umsetzen müssen.
Nicht zuletzt zeigt der Umfang des BMF-Schreiben vom 22.12.2009 zu Einzelfragen in der Abgeltungsteuer, wie kompliziert unser Steuerrecht auch im privaten Bereich (geblieben) ist.