Pendlerpauschale “Zusammenfassung der bisherigen Rechtslage”

Daniel Albert | 17. September 2007

Benutzt der Arbeitnehmer ein Firmenwagen sowohl für reine Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so ist der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallende geldwerte Vorteil zusätzlich anzusetzen. Diese Fahrten sind durch die Anwendung der 1%-Methode für reine Privatfahrten nicht mit abgegolten. Der geldwerte Vorteil beträgt für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 0,03% des Bruttolistenpreises. BuchtippMit diesem Wert ist also die Hin- und Rückfahrt abgegolten. Will der Arbeitnehmer mit dem Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht bis zur Veranlagung nach Ablauf des Kalenderjahrs warten, so kann er sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen; und zwar vom ersten Kilometer an.

Dies hat jetzt das Bundesfinanzministerium entschieden (Az. VI B 42/07). Damit zieht das BMF Konsequenzen aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs. Dieser hatte ernste Zweifel an der zu Beginn des Jahres 2007 gekürzten Pendlerpauschale erhoben. Ausgangspunkt waren drei Finanzgerichtsentscheidungen zu dieser Gesetzesänderung.


Beschlüsse der Finanzgerichte Niedersachsen und des Saarlandes:

Das Niedersächsische Finanzgericht (Beschluss vom 27.2.2007 – 8 K 549/06) und das Finanzgericht des Saarlandes (Beschluss vom 22.3.2007 – 2 K 2442/06) haben mit ihren vorliegen Beschlüssen dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07). Ferner hat das Niedersächsische Finanzgericht mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 2. März 2007 insoweit Aussetzung der Vollziehung gewährt (Az. 7 V 21/07).

Die Frage nach der verfassungsgemäßen Vereinbarkeit beinhaltet im Wesentlichen:

1. Stellt der Wegfall der ersten 20 Kilometer bei der Entfernungspauschale einen Verstoß gegen das im Steuerrecht geltende subjektive und objektive Nettoprinzip dar (danach darf lediglich das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen verbleibende Einkommen nach der finanziellen Leistungsfähigkeit versteuert werden)?

2. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes vor, wenn beide Ehegatten berufstätig sind und die Wohnsitzwahl nicht allein durch private Erwägungen beeinflusst wird?

3. Führt die Entscheidung über den eigenen Wohnort dazu, dass lediglich gemischte Aufwendungen vorliegen, die der Gesetzgeber über § 12 EStG ganz oder gar nicht zum Abzug zulassen kann?

Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg:

Für das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 7.3.2007 – 13 K 283/06) ist diese Zuordnung mit dem Grundgesetz vereinbar, da es sich bei diesen Aufwendungen nicht um originäre Werbungskosten handelt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen hält dagegen die Systemänderung für zulässig, wobei die Berufs- und Arbeitssphäre erst am Werkstor beginnt. Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar 2002 ausgeführt, dass die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre traditionell nicht erst am Werkstor beginnt. Dies beinhalte jedoch keine Ewigkeitsgarantie. Daher ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es sich wegen der Verbindung auch zur Wohnung um gemischte Aufwendungen handelt, bei der er über den Abzug und Nichtabzug frei entscheiden kann. Diese Entscheidung wurde durch die Änderung in § 9 Abs. 2 EStG ausgeübt. In einem zweiten Schritt bestehe dann eine weite Gestaltungsfreiheit, etwa zur Subventionierung der Fernpendler ab dem 21. Kilometer als Härteregelung.

Aufgrund des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens sind auf jeden Fall alle Steuerbescheide für ab dem Veranlagungszeitraum 2007 offenzuhalten, sofern sich die Verwaltung bis dahin nicht zu einem generellen Vorläufigkeitsvermerk entschließt. Die Verwaltung lässt Einsprüchen mit Verweis auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ruhen. Sie gewährt trotz der gegenteiligen Beschlüsse der Finanzgerichte Niedersachsen und Saarland keine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO.

Der Rechtsbehelf wird als Massenverfahren eingestuft. Insoweit kann später eine Erledigung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 367 Abs. 2b AO erfolgen. Die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes wird für nächstes Jahr erwartet.

Für Arbeitnehmer, die rückwirkend den alten, ungekürzten Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen, stellt dies ein finanzielles Risiko dar. Sollten die Verfassungsrichter nämlich die Neuregelung bestätigen, müssten die betroffenen Bürger Steuern nachzahlen.

Der Verfahrensausgang hat Einfluss auf den Abzug von tatsächlichen Aufwendungen, wie z.B. Fahrkarten oder Unfallkosten. Diese Kosten sind seit Anfang 2007 auch nicht mehr abziehbar. Darüber hinaus ist auch die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % betroffen, die um die ersten 20 Kilometer gemindert wurde. Die sich hieraus ergebenen Fragen können durch Anfechtung der Lohnsteueranmeldung offen gehalten werden.

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