Neues zur Steuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzfall
Thomas Wenzler | 24. September 2007
Neues zur Steuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers im Insolvenzfall
von RA Thomas Wenzler, Fachanwalt für Steuerrecht, Köln
Am 05. Juni 2007 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein lange erwartetes, erst am 12. September 2007 veröffentlichtes Urteil (Az.: VII R 65/05) gesprochen und entschieden, dass ein für nicht abgeführte Lohnsteuer von den Finanzbehörden in Anspruch genommener GmbH-Geschäftsführer sich nicht darauf berufen kann, dass der Insolvenzverwalter die Lohnsteuer nach Anfechtung der Zahlung wieder vom Finanzamt zurückgefordert hätte.
Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof (BGH) ist der BFH zu dem Ergebnis gekommen, dass hypothetische Kausalverläufe im Rahmen der (Steuer-) Haftung nach § 69 AO unbeachtlich seien. Also könne durch eine nur gedachte insolvenzrechtliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen die vom Haftungsschuldner zu vertretene Ursache für den eingetretenen Steuerausfall nicht rückwirkend beseitigt werden. Auch der Schutzzweck der Haftungsnorm sowie Praktikabilitätserwägungen sprächen dafür, hypothetische Kausalverläufe im Rahmen der Schadenszurechnung unberücksichtigt zu lassen.
Mit dem Urteil schafft der BFH nun Rechtsklarheit, nachdem er in verschiedenen AdV-Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden vor dem Hintergrund der Anfechtungsmöglichkeit nach den Vorschriften der Insolvenzordnung äußerte (zuletzt BFH, Beschluss vom 09. Dezember 2005 zu VII B 124-125/05, abgedruckt in DStRE 2006, 560 ff.).
In diesem Zusammenhang muss auch auf das Urteil des 2. Zivilsenats des BGH vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06) hingewiesen werden. Mit diesem Urteil gibt der 2. Zivilsenat seine von der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des BGH abweichende Rechtsauffassung auf und judiziert, dass ein den sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften konformes Verhalten nicht zu einer Haftung nach § 92 Abs. 3 AktG bzw. § 64 Abs. 2 GmbHG führt. er BGH löst damit die nach seiner bisherigen Rechtsprechung bestehende Pflichtenkollision mit § 266 a StGB auf.
Berater müssen angesichts der neuen Rechtsprechung von BFH und BGH stets darauf dringen, dass das von Ihnen beratene Organ der Gesellschaft aus den letzten Mitteln die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger bedient, wodurch diesen vorbehaltlich einer Insolvenzanfechtung wieder ein Vorrang vor anderen Insolvenzgläubigern eingeräumt wird.