Der richtige Steuersatz für Vereine
Thomas Brinkmeier | 8. Oktober 2007
Steuerberater und Dipl. Finanzwirt Thomas Brinkmeier ist erfahrener Praktiker und Fachbuchautor aus Köln.
Sind die Leistungen des Vereins umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig, unterliegen sie der Umsatzsteuer. Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt 19%. Für bestimmte Leistungen ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG jedoch auf 7%.
Der ermäßigte Steuersatz von 7% kommt bei gemeinnützigen Vereinen vor allem in folgenden Fällen zur Anwendung:
§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG (Theater, Konzerte, Museen)
Eintrittsgelder für Theater, Konzerte und Museen, sowie vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.
§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG (Zweckbetriebsumsätze gemeinnütziger Vereine)
Umsätze von Vereinen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unterliegen grundsätzlich ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz von 7%.
Diese Begünstigung gilt jedoch nicht für Umsätze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die immer dem Regelsteuersatz von 19% unterliegen.
Die Vorschrift des § 12 Nr. 8a UStG, die für gemeinnützige Vereine von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 mit Wirkung ab dem Jahr 2007 deutlich eingeschränkt:
Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% nur, wenn
- der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder
- wenn der gemeinnützige Verein mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.
Nach einem BMF-Schreiben sollte für die Frage, ob Umsätze eines gemeinnützigen Vereins dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, folgende Prüfungsreihenfolge einzuhalten:
Prüfungspunkt 1:
Ist der zu beurteilende Umsatz einem Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO zuzurechnen?
Nach § 65 AO als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gewährleisten bereits, dass sie auch hinsichtlich der Umsätze, mit deren Ausführung selbst sie ausnahmsweise nicht auch ihre satzungsmäßigen Zwecke verwirklichen, zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist und sie damit nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen ander Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz ist daher auf Zweckbetriebe nach §65 AO uneinge schränkt anwendbar.
Prüfungspunkt 2:
Ist der Umsatz einem Zweckbetrieb zuzurechnen, der – ähnlich wie ein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO – nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient?
Der ermäßigte Steuersatz ist auf folgende Zweckbetriebe anwendbar:
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege i.S.d. § 66 AO, denn diese dürfen nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden;
- in § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO aufgeführte Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime
oder Mahlzeitendienste, denn diese müssen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen gegenüber den in § 53 AO genannten Personen erbringen (§ 66 Abs. 3 AO), um Zweckbetrieb sein zu können;
- Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nr. 2 AO, denn diese dürfen höchstens 20 % ihrer Leistungen an Außenstehende erbringen, um als Zweckbetrieb anerkannt zu werden.
Prüfungspunkt 3: Wird mit dem Umsatz selbst lediglich ein steuerbegünstigter Zweck verwirklicht?
Auch die satzungsmäßig erbrachten Leistungen der folgenden als Katalog-Zweckbetriebe anerkannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen, sofern sie nicht bereits unter eine Steuerbefreiungsvorschrift fallen, weiterhin dem ermäßigten Steuersatz, weil mit ihnen die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft unmittelbar verwirklicht werden:
- Krankenhäuser: Umsätze auf dem Gebiet der Heilbehandlung sind Leistungen, mit deren Ausführung selbst der steuerbegünstigte Zweck eines in § 67 AO be zeichneten Zweckbetriebs verwirklicht wird;
- Sportvereine: Die z.B. als Eintrittsgeld für die von den Vereinen durchgeführ ten sportlichen Veranstaltungen erhobenen Beträge sind Entgelte für Leistungen, mit deren Ausführung selbst die steuerbegünstigten Zwecke eines in § 67a AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht werden. Dies gilt nicht, wenn die Besteuerungsgrenze des § 67a Abs. 1 AO überschritten wurde und im Falle des Verzichts auf deren Anwendung hinsichtlich der in § 67a Abs. 3 Satz 2 AO genannten Veranstaltungen;
- Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studenten- oder Schullandheime: Mit der Ausführung der Betreuungs- oder Beherbergungsumsätze selbst werden die steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 1 Buchstabe b AO bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht;
Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie: Mit der Ausführung der aufgrund ärztlicher Indikation außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Therapie-, Ausbildungs- oder Förderungsleistungen selbst wird der steuerbegünstigte Zweck eines in § 68 Nr. 3 Buchstabe b AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht;
- Einrichtungen zur Durchführung der Blindenfürsorge, der Fürsorge für Körperbehinderte, der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe: Mit der Ausführung der gegenüber diesem Personenkreis erbrachten Leistun gen auf dem Gebiet der Fürsorge selbst werden die steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 4 und 5 AO bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht;
- Kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, Konzerte und Kunstausstellungen: Die z.B. als Eintrittsgeld erhobenen Beträge sind Entgelt für Leistungen, mit deren Ausführung selbst die steuerbegünstigten Zwecke eines in § 68 Nr. 7 AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht werden;
- Volkshochschulen u.ä. Einrichtungen: Mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen selbst werden die steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 8 AO bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht; soweit dabei den Teilnehmern Beherbergungs- oder Beköstigungsleistungen erbracht werden, gelten die Ausführungen in Abschnitt III;
- Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögens verwaltung finanzieren:
Mit der Ausführung von Forschungsumsätzen selbst werden die steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 9 AO bezeichneten Forschungseinrichtungen ver wirklicht. Dies gilt auch für die Auftragsforschung. Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch
genommen werden für Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkennt nisse beschränken, für die Übernahme von Projekt tätigkeiten sowie für wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.
Prüfungspunkt 4: Umsatz, mit dem ein selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht wird.
Von Zweckbetrieben ausgeführte Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden, unterliegen nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden.
Einnahmen aus derartigen Umsätzen werden zusätzlich erzielt, wenn die Umsätze nicht lediglich Hilfsumsätze sind (zusätzliche Einnahmen). Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn er sich zu mehr als 50 % aus derartigen Einnahmen finanziert. Umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbare Zuschüsse zu beurteilende Zuwendungen sind – unabhängig von einer ertragsteuerrechtlichen Beurteilung als Betriebseinnahmen – keine Einnahmen in diesem Sinne.
Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung daher davon aus, dass ein Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn der Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG des Zweckbetriebs die Besteuerungsgrenze des §64 Abs. 3 AO insgesamt nicht übersteigt.

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