BStBK zum Jahressteuergesetz 2008
Andreas Funk | 17. Oktober 2007Jahressteuergesetz 2008: BStBK lehnt Einschnitte bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ab – Deutliche Kritik auch an Anzeigepflicht für Steuergestaltungen
Die im Jahressteuergesetz 2008 geplanten Einschnitte bei der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen brächten eine massive Ungleichbehandlung der Betroffenen mit sich. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) wendet sich daher in einer Stellungnahme an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages anlässlich der öffentlichen Anhörung entschieden gegen die Neuregelung. Sie benachteilige Gesellschafter von Kapitalgesellschaften gegenüber Gesellschaftern von Personengesellschaften, da zukünftig keine steuerlich wirksame Übertragung von GmbH-Anteilen mehr erlaubt sein soll. Außerdem reiche die im Gesetzentwurf vorgesehene Übergangsfrist von fünf Jahren für Altfälle keinesfalls aus. Es drohe ab 2013 der Wegfall der steuerlichen Anerkennung von Versorgungsleistungen. Die BStBK fordert daher, dass im steuerlichen Sinne ertragbringendes Vermögen – gleich welcher Vermögensart – auch weiterhin berücksichtigt werden müsse. Zudem sollen Änderungen nur für Vermögensübertragungen gelten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden.
Anzeigepflicht stellt Steuergestaltungen unter Generalverdacht
Auch die im Jahressteuergesetz 2008 geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen (§ 138 a AO-E) lehnt die BStBK ab, denn sie stelle grenzüberschreitende Steuergestaltungen unter einen nicht gerechtfertigten Generalverdacht und bringe erhebliche Risiken für das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant mit sich.
Steuergestaltung sei jedoch legal und legitim und müsse es auch weiterhin bleiben. Dies entspräche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der es jedem Steuerpflichtigen frei steht, seine Angelegenheiten so einzurichten, dass er im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten möglichst wenig Steuern zu zahlen braucht. Durch die Einführung einer Anzeigepflicht für Steuergestaltungen würde diese Gestaltungsfreiheit der Steuerpflichtigen und Steuerberater mit neuen Bürokratiepflichten überzogen und eingeschränkt.
Regelung zur missbräuchlichen Steuergestaltung geht zu weit
Vor diesem Hintergrund geht aus Sicht der BStBK auch die vorgesehene Änderung des § 42 AO zu weit. Eine missbräuchliche Steuergestaltung dürfe nicht bereits dann unterstellt werden, wenn die zugrundeliegende steuerliche Gestaltung „ungewöhnlich“ sei. Der Gesetzgeber sollte im Rahmen des § 42 AO ausschließlich auf die unangemessene Steuergestaltung abstellen. Entfallen sollte außerdem die weiterhin vorgesehene partielle Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerpflichtigen, die zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen würde.