10 Fragen und Antworten zur Stiftung
Stephan Scherer | 15. November 2007Dr. Stephan Scherer – Partner bei Shearman & Stearling LLP.
Einführung
Das Thema Stiftung ist beliebt. Der Gesetzgeber hat es in den letzten Jahren wieder entdeckt und versucht, das Stiftungsklima in Deutschland zu verbessern. Der Staat möchte die langfristige Bindung von privatem Kapital in gemeinnützigen Stiftungen fördern, um durch die Erträge des Stiftungsvermögens und ihre Verwendung zu Gunsten der Allgemeinheit von eigenen Aufgaben entlastet zu werden. Auch viele Bürger finden das Thema Stiftung reizvoll. Nachfolgend möchten wir deshalb zehn uns häufig gestellte Fragen zur Stiftung beantworten, um einen Überblick zu geben, was z. B. Stiftungen sind, wie sie „funktionieren“, für welche Zwecke Stiftungen in Betracht kommen und ob man mit ihnen Steuern sparen kann.
Eine Stiftung ist ein Rechtsinstitut bzw. eine so genannte Körperschaft, die von einem oder mehreren Stiftern errichtet wird und die Aufgabe hat, mit dem ihr überlassenen Vermögen den Stiftungszweck langfristig und dauerhaft zu verfolgen. Die Stiftung ist eine besondere und eigenständige Rechtsform. Allerdings kann der Begriff der Stiftung sehr verwirrend sein, da die Praxis zahlreiche verschiedene Stiftungs-formen kennt. So gibt es z. B. Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vor allem mit Vermögen des Staates ausgestattet sind, kirchliche Stiftungen oder so genannte privatnützige Stiftungen, die ein Stifter (das kann ein Bürger oder ein Unternehmen sein) mit seinem privaten Vermögen ausstattet. Daneben gibt es die Unterscheidung danach, ob eine Stiftung rechtlich eigenständig ist und ähnlich einem eingetragenen Verein oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Inhaber von Rechten ist, so genannte selbstständige Stiftungen, oder ob eine Stiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit nur der Begriff für ein Treuhandvermögen ist, das an eine andere Person angelehnt ist, z. B. von einer Bank gesondert verwaltet wird. Man spricht dann von so genannten unselbstständigen Stiftungen. Manchmal taucht auch die Bezeichnung als Stiftung auf, obwohl tatsächlich gar keine Stiftung vorliegt. Die Robert-Bosch Stiftung ist z. B. keine Stiftung, sondern eine Stiftungs – GmbH, die rechtlich betrachtet eine Kapitalgesellschaft ist, allerdings mit besonderen Zwecken. Ferner gibt es z. B. parteinahe Stiftungen, wie etwa die Konrad-Adenauer-Stiftung (CDU) oder die Heinrich-Böll-Stiftung (Grüne), die entgegen der Bezeichnung rechtlich als Vereine organisiert sind. Immer öfter begegnet man auch Bürgerstiftungen, die regelmäßig gemeinnützige Stiftungen sind und von Bürgern einer Region oder eines Gemeinwesens für einen genau geografisch definierten Raum bürgerschaftliches Engagement fördern und unterstützen. Bürgerstiftungen zeichnen sich also nicht durch eine besondere Rechtsform aus, sondern sind „echte“ gemeinnützige Stiftungen mit besonderer Zweckrichtung. Die nachfolgenden Fragen werden sich überwiegend mit den rechtlich eigenständigen, d.h. selbstständigen Stiftungen beschäftigen. Eine solche rechtsfähige, selbstständige Stiftung ist nicht mit einem Verein oder einer Gesellschaft wie z. B. einer GmbH oder Aktiengesellschaft gleichzusetzen. Vielmehr ist eine rechtsfähige Stiftung eine besondere „Rechtsfigur“, die sich nicht in ein Vereins- oder Gesellschaftsschema einordnen lässt.
2. Wem gehört eine Stiftung?
Die Antwort auf die häufige Frage, wem eigentlich eine selbstständige Stiftung gehört, lautet: Niemandem. Der wichtigste Unterschied einer selbstständigen Stiftung gegenüber einem Verein oder einer Gesellschaft, wie z. B. einer GbR, oHG, Aktiengesellschaft oder GmbH, ist der Umstand, dass eine Stiftung keine Mitglieder hat. Eine Stiftung erhält lediglich Vermögen, das zu dem bei der Stiftungserrichtung festgelegten Stiftungszweck verwendet werden muss. Das Vermögen gehört der Stiftung, aber niemandem gehört die Stiftung. Das erklärt auch, warum Stiftungen einer staatlichen Aufsicht unterliegen. Diese Aufsicht ist auf Ebene der Bundesländer geregelt. Dort übernehmen häufig Regierungspräsidien die Aufgaben der Stiftungsaufsicht. Manchmal gibt es auch besondere Zuständigkeiten, so z. B. in Frankfurt am Main, hier hat der Magistrat der Stadt die Aufsichtsrechte über die in Frankfurt ansässigen selbstständigen Stiftungen inne.
3. Wie wird eine Stiftung errichtet?
Eine selbstständige Stiftung entsteht durch ein sogenanntes Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung. Im Stiftungsgeschäft erklärt der Stifter, dass er eine Stiftung gründen möchte und dieser einen bestimmten Teil seines Vermögens auf Dauer zur Erfüllung eines oder mehrerer Zwecke zur Verfügung stellt. Das Stiftungsgeschäft muss schriftlich erfolgen und kann auch in einem Testament enthalten sein. Der Stifter muss dabei Erklärungen zum Namen der Stiftung, zum Sitz der geplanten Stiftung, zum Stiftungszweck, zur Vermögensausstattung sowie zur Struktur und personellen Besetzung des Vorstandes abgeben. Der Sitz der Stiftung soll sich dort befinden, wo regelmäßig die Verwaltung der Stiftung geführt wird.
Die Anerkennung des Stiftungsgeschäftes durch die zuständige Behörde erfolgt in dem Bundesland, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Eine Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den soeben dargelegten Mindestinhalt aufweist, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint sowie anzunehmen ist, dass der Stiftungszweck nicht das Gemeinwohl gefährdet.
Neben der schriftlichen Erklärung zum Stiftungsgeschäft ist die Stiftungssatzung bei der Anerkennungsbehörde einzureichen. In der Stiftungssatzung müssen die erforderlichen Angaben des Stifters aus dem Stiftungsgeschäft enthalten sein, also notwendigerweise der Name der Stiftung, der Sitz der Stiftung, der oder die Stiftungszwecke, das Stiftungsvermögen sowie der Vorstand der Stiftung. Die Satzung ist die „Verfassung“ der Stiftung und der Erklärung des Stiftungsgeschäftes, eine Stiftung errichten zu wollen, beizufügen.
4. Wie wird eine Stiftung tätig?
Eine selbstständige Stiftung hat zwar keine Mitglieder. Doch ähnlich wie Vereine oder Kapitalgesellschaften benötigt die selbstständige Stiftung ein Organ, das für die Stiftung handelt. Diese Aufgabe übernimmt der bereits erwähnte Vorstand, der für die Stiftung agiert und sie im Rechtsverkehr vertritt. Der Vorstand ist verpflichtet, den Stifterwillen umzusetzen. Er hat hierfür das Vermögen der Stiftung zu verwalten und es entsprechend dem Stiftungszweck einzusetzen (vgl. hierzu auch unsere Private-Klienten-Information „Allgemeine Hinweise zur Führung von gemeinnützigen Stiftungen“). Er nimmt also eine wichtige und verantwortungsvolle Position in der Stiftung ein. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Der Stifter ist berechtigt, im Rahmen der Errichtung der Stiftung die Vorstandsmitglieder selbst oder in der Satzung z. B. den Personenkreis durch geeignete Kriterien festlegen. Der Stifter kann auch selbst Vorstandsmitglied werden.
Neben dem notwendigen Vorstand kann zusätzlich ein – freiwilliges – Kontrollorgan installiert werden. Ein solches Kontrollorgan ist mit dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder dem Beirat einer GmbH vergleichbar. In der Praxis findet man häufig die Bezeichnungen als Beirat, Kuratorium, Stiftungs- oder Verwaltungsrat. Ein solches Kontrollorgan hat die Aufgabe, die Umsetzung des Stifterwillens zu überwachen. Ferner kann die Gültigkeit bestimmter Maßnahmen des Vorstandes an die Zustimmung eines Kontrollorganes geknüpft werden, z. B. Entscheidungen des Vorstands im Zusammenhang mit bestimmten wirtschaftlich relevanten Maßnahmen der Stiftung.
5. Ist ein Mindestvermögen zur Stiftungserrichtung notwendig?
Nein, grundsätzlich ist ein Mindestvermögen keine zwingende Voraussetzung für die Errichtung einer Stiftung. Es gibt keine gesetzlich geregelte Vorgabe für die Höhe des so genannten Grundstockvermögens. Das Grundstockvermögen einer Stiftung ist der Vermögensstamm, der in seinem Bestand erhalten werden muss. Nur in Ausnahmefällen kann z. B. im Rahmen einer sogenannten Verbrauchsstiftung auch der Vermögensstamm verwendet werden. In der Regel dürfen nur die Erträge, die aus dem Grundstockvermögen fließen, zur Verfolgung der Stiftungszwecke eingesetzt werden. Daran wird ersichtlich, dass die Errichtung einer Stiftung mit einem Grundstockvermögen von z. B. EUR 10.000 wenig sinnvoll ist, da mit diesem Betrag kaum Erträge erwirtschaftet werden können, mit denen der Stiftungszweck erfüllt werden könnte. Deshalb empfehlen die Stiftungsbehörden der Länder Beträge zwischen Euro 25.000 und Euro 50.000 als „Startkapital“. Im Zweifelsfall sollte man vorab Kontakt mit der zuständigen Behörde aufnehmen und mit ihr über die Höhe eines Mindestkapitals sprechen. Da die Verfolgung des Stiftungszweckes die zentrale Aufgabe einer Stiftung schlechthin ist und das Grundstockvermögen hierfür regelmäßig nicht eingesetzt werden darf, sondern nur die Erträge zur Verfügung stehen, ergibt sich zwangsläufig das Erfordernis einer gewissen Mindestsumme.
6. Für welche Zwecke kann eine Stiftung errichtet werden?
Eine selbstständige Stiftung kann nahezu sämtliche denkbaren Zwecke verfolgen. Hier besteht eine große inhaltliche Freiheit des Stifters. Die Grenze des Zulässigen wird jedoch dort erreicht, wo die Stiftung im Rahmen der Zweckerfüllung gegen bestehende Gesetze verstoßen und das Gemeinwohl gefährden würde. Eine weitere Grenze ist mit der so genannten „Selbstzweckstiftung“ erreicht, von der man spricht, wenn eine Stiftung lediglich eigenes Vermögen verwalten soll, also keinerlei andere Zwecke umsetzen möchte. Solche Stiftungen sind unzulässig. Im Übrigen ist jeder Stiftungszweck möglich. So können Stiftungen zur Förderung von Kultur, Bildung und Wissenschaft, zur Förderung und Unterstützung eines Unternehmens oder einer Familie errichtet werden. Im letzten Fall spricht man auch von einer Familienstiftung. Dieser Begriff bezeichnet jedoch entgegen häufiger Annahme keine besondere Stiftungsform, sondern vielmehr eine Anwendungsvariante (vgl. zu ihr unten die 9. Frage). Er ist auch nicht einheitlich definiert. Eine Familienstiftung kann selbst im Steuerrecht nicht immer dasselbe bedeuten.
Schließlich kann in Deutschland eine Stiftung auch gemeinnützige, soziale oder wohltätige Aufgaben erfüllen (vgl. hierzu auch die 9. Frage). Eine Stiftung muss dies also nicht, doch der Stifter kann sein Vermögen im Rahmen der Stiftungserrichtung solchen Zwecken widmen. Dabei sind auch Überschneidungen denkbar. Es gibt in Deutschland zahlreiche Stiftungen, die als unternehmenstragende Stiftungen tätig sind, etwa die Bertelsmann-Stiftung, die daneben aber auch gemeinnützige Zwecke verfolgen.
7. Gibt es ein Stiftungsregister?
Ein klassisches Stiftungsregister, wie man es etwa vom Handelsregister oder von den Grundbüchern kennt, gibt es für Stiftungen nicht. Die Aufsichtsbehörden in den einzelnen Bundesländern führen jedoch regelmäßig ein Stiftungsverzeichnis, das aber nur wenige Angaben enthält. Im Rechtsverkehr kann nicht unterstellt werden, dass die Angaben in einem solchen Verzeichnis als richtig gelten können. In Hessen sieht das Stiftungsgesetz beispielsweise vor, dass das Stiftungsverzeichnis den Namen, den Sitz, den Zweck, die Vertretungsberechtigung, den Tag der Anerkennung und die Anschrift der Stiftung enthält. Die Angabe des Stifters etwa ist nicht erforderlich.
8. „Lebt“ eine Stiftung ewig?
Nach der Grundidee ist eine Stiftung auf ewig angelegt. So existieren heute in Deutschland Stiftungen, die bis in das Hochmittelalter zurückreichen. Die heute noch aktive und bekannte Stiftung Fuggerei von Jakob Fugger ist dagegen eine direkt „junge“ Stiftung, da sie aus dem Jahr 1563 stammt. Ist eine Stiftung erstmal errichtet, existiert sie und kann vom Stifter nicht mehr ohne weiteres umgestaltet werden. Es ist denkbar, dass der Stifter im Rahmen gewisser Grenzen während der Existenz einer Stiftung eine Änderung der Stiftungssatzung herbeiführen kann. Ein einfacher Widerruf der Stiftung ist jedoch nur während des Gründungsprozesses möglich, solange die Stiftungsbehörde die Anerkennung der Stiftung noch nicht erteilt hat. Eine anerkannte Stiftung kann nicht mehr widerrufen werden. Damit „lebt“ die Stiftung.
Was manchmal übersehen wird, ist die Folge, dass das der Stiftung zugewendete Vermögen dieser endgültig gehört. Ein Stifter kann damit regelmäßig die Stiftungserrichtung nicht rückgängig machen und vor allem nicht das Vermögen zurückverlangen, wenn er es sich später einmal anders überlegt. Das gilt insbesondere für steuerbegünstigte gemeinnützige Stiftungen. Generell wird aber jede Stiftung Eigentümerin des Stiftungsvermögens und ist verpflichtet, dieses Vermögen im Rahmen der in der Stiftungssatzung niedergetegten Zwecke zu verwenden. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, dass der Stiftungsvorstand die Auflösung der Stiftung beschließt. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auflösungsbeschlusses ist eine Regelung, die im Landesstiftungsrecht oder in der Stiftungssatzung zugelassen ist. So kann etwa die Aufhebung der Stiftung nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Zeit oder nach der vollständigen Erfüllung der Stiftungszwecke beschlossen werden. Daneben kann es zur Beendigung einer Stiftung kommen, wenn die Stiftung insolvent wird, aus anderen Gründen die Erfüllung der Stiftungszwecke objektiv unmöglich wird oder sich später eine erhebliche Gefährdung des Gemeinwohls herausstellt. Häufig enthalten daher Stiftungssatzungen die Bezeichnung von Personen, die im Falle der Auflösung der Stiftung das Stiftungsvermögen erhalten sollen. Fehlt es in der Stiftungssatzung an der Benennung einer solchen Person, erhält der Fiskus das Stiftungsvermögen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine errichtete Stiftung dauerhaft existiert und nicht an die Lebenszeit von Stiftern oder Vorstandsmitgliedern gebunden ist.
9. Kann ich mit einer Stiftung Steuern sparen?
Die Frage lässt sich nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten. Die Antwort hängt entscheidend von der Struktur der Stiftung ab. Grundsätzlich löst die unentgeltliche Zuwendung von Vermögen an eine selbstständige Stiftung Schenkungsteuer aus. Handelt es sich um eine Familienstiftung, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, so wird die Errichtung dieser Familienstiftung insofern begünstigt, als die Bestimmung der Steuerklasse nach dem Verhältnis zwischen dem Stifter und dem entferntest Berechtigten erfolgt. Damit kann es für die Bemessung der Schenkungsteuer im Rahmen der Stiftungserrichtung noch zur günstigen Steuerklasse I mit ihren niedrigeren Steuersätzen kommen. Spätere Zustiftungen unterliegen immer der ungünstigsten Steuerklasse III, die für familienfremde Personen im Schenkungsteuerrecht gilt. Ferner kommt es alle 30 Jahre zu einer sogenannten Erbersatz- oder auch Ersatzerbschaftsteuer, sofern es sich um eine Familienstiftung handelt. Der Grund liegt darin, dass eine Familienstiftung mangels Mitglieder naturgemäß nicht sterben kann. Da der Staat jedoch eine möglichst gerechte Beteiligung der Bürger am Steueraufkommen beabsichtigt, wird der Tod der Stiftung alle 30 Jahre fingiert und einer Steuer unterworfen, die sich so bemisst, als entfiele das Gesamtvermögen der Stiftung vom Stifter auf zwei Kinder oder andere Erwerber in der Steuerklasse I. Damit steht der Stiftung derzeitig ein Freibetrag in Höhe von Euro 410.000,00 zu.
Im Rahmen der laufenden Besteuerung wird eine Stiftung im Übrigen grundsätzlich wie jede andere juristische Person behandelt, d. h. die Stiftung muss laufende Erträge im Rahmen der Körperschaftsteuer versteuern.
Eine Stiftung kann jedoch auch steuerbegünstigt sein. Eine Steuerbegünstigung wird gewährt, wenn eine Stiftung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Der Einfachheit halber wird hier der umgangssprachlich übliche Begriff der gemeinnützigen Stiftung verwendet. Eine gemeinnützige Stiftung liegt etwa vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung der Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gewidmet ist. Hierfür gibt es einen gesetzlich geregelten Katalog in der Abgabenordnung. Ferner muss dieser besondere Zweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. In engen Grenzen darf hiervon jedoch abgewichen werden. So kann eine steuerbegünstigte Stiftung bis maximal ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren, ohne deshalb die Gemeinnützigkeit der Stiftung zu gefährden. Damit ist es grundsätzlich möglich, dass ein Stifter sowohl gemeinnützige Zwecke verfolgen sowie seine nächsten Angehörigen versorgen kann. Der Gesetzgeber hat den Kreis der nächsten Angehörigen relativ eng gezogen, so dass etwa ein Onkel oder eine Tante sowie Urenkel des Stifters bereits nicht mehr unter den Begriff „begünstigungsfähige Angehörige“ fallen.
Die Übertragung von Vermögen auf eine als steuerbegünstigt anerkannte Stiftung ist grundsätzlich erbschaft- oder schenkungsteuerfrei. Ferner hat der Gesetzgeber jüngst die besonderen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Spender erheblich ausgeweitet und das Spendenrecht im Zusammenhang mit der Förderung von Stiftungen erheblich vereinfacht (vgl. hierzu ausführlich unsere Private-Klienten-Information „Hilfen für Helfer“). So wurde etwa die bisherige Höchstgrenze für den Spendenabzug von 5 % bzw. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte auf einheitlich 20 % angehoben. Ferner kann der Spender jetzt statt Euro 307.000 nun Euro 1.000.000 für Zuwendungen an Stiftungen in den Vermögensstock von seiner Einkommensteuer abziehen. Dieser erhöhte Abzugsbetrag ist zudem nicht mehr auf Zuwendungen anlässlich der Neugründung von Stiftungen beschränkt, sondern kann auch für Zuwendungen in das Vermögen bereits – gegebenenfalls seit vielen Jahren – bestehender Stiftungen ausgenutzt werden. Schließlich löst die Besteuerung von wiederkehrenden Zuwendungen an die Begünstigten (sogenannte Destinatäre) einer Stiftung keine Einkommensteuer aus, wenn die Zuwendungen zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes erfolgen.
Wichtig ist, dass eine solche gemeinnützige Stiftung nicht vom Finanzamt als sogenannte Familienstiftung qualifiziert wird. In diesem Fall fällt wieder die erwähnte 30-jährige Erbersatzsteuer an. So kann eine Familienstiftung bereits dann vorliegen, wenn die Begünstigten der Stiftung (also z. B. der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge) zu mehr als 25 % bezugsberechtigt sind und weitere Merkmale ein besonderes Familieninteresse indizieren. Ein solches Familieninteresse soll insbesondere vorliegen, wenn Stiftungsorgane, wie etwa der Vorstand oder der Stiftungsbeirat, mit Familienmitgliedern besetzt sind. Wer also bis zu 1/3 der Beträge aus der von ihm errichteten Stiftung sich oder seinen Angehörigen zuwenden möchte und die günstige steuerliche Situation gemeinnütziger Stiftungen nicht gefährden will, muss die Stiftungsorgane familienfrei organisieren. Möchte der Stifter jedoch sich selbst oder andere Familienmitglieder im Vorstand wissen, müssen die Ausschüttungen an Angehörige geringer ausgestaltet werden.
10. Kann ich eine Stiftung als Erbin einsetzen und / oder mit ihrer Hilfe Pflichtteilsansprüche reduzieren?
Eine selbstständige Stiftung in der Form der juristischen Person kann vom Stifter oder von anderen Personen als Erbe eingesetzt werden. Viele gemeinnützige Stiftungen sind heute darauf angewiesen, dass das Stiftungskapital durch weitere Zustiftungen, Spenden oder eben solche Erbeinsetzungen vergrößert wird. Wird eine Stiftung im Testament als Erbin eingesetzt, hat sie dieselbe Rechtsstellung wie jeder andere Erbe, den der Erblasser im Testament bedenkt. Aus diesem Grund nimmt die Stiftung auch im Pflichtteilsrecht keine Sonderstellung ein. Pflichtteilsberechtigte Angehörige können deshalb im Falle ihrer Enterbung Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben oder gegebenenfalls gegenüber der Stiftung unmittelbar geltend machen. Stiftungen sind keine Gestaltungen, mit denen sich Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger besonders vermeiden ließen. Mit anderen Worten: Es gibt keine Sonderbehandlung von Stiftungen im Erb- und Pflichtteilsrecht.
