Jahressteuergesetz 2008
Andreas Funk | 3. Dezember 2007Am 30. November hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2008 zugestimmt.
Die wesentlichen Gesetzesänderungen finden Sie als hier zum Download.
Neben fachlich gebotenen Einzelregelungen stehen der Bürokratieabbau, die Steuerrechtsvereinfachung sowie Maßnahmen zur Rechtsbereinigung und Rechtsklarheit im Vordergrund. Der Bundesrat hat im 1. Durchgang am 21. September 2007, wie aus Drucksache 544/07 (Beschluss) ersichtlich, zu der Gesetzesvorlage umfangreich Stellung genommen. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 8. November 2007 mit Änderungen beschlossen.
Die wesentlichen Änderungen des Jahressteuergesetzes 2008 gegenüber dem Gesetzentwurf sind:
• Verzicht auf die Regelungen zum lohnsteuerlichen Anteilsverfahren und Beibehaltung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber;
• Ausnahmen bei Back-to-Back-Finanzierungen;
• Optionale Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs bei fremdfinanziertem Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft und Zulassung des Werbungskostenabzugs;
• Vereinfachung bei der steuerlichen Berücksichtigung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten sowie von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen;
• Wegfall der zweijährigen Frist bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer ab 2005;
• Schaffung eines Wahlrechts für die Abgeltung der mit Körperschaftsteuer unbelasteten Eigenkapitalanteile (EK 02) bei kommunalen und steuerbefreiten Wohnungsunternehmen;
• Absenkung des pauschalen Finanzierungsanteils aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung;
• Einbeziehung der Beförderungen von Personen mit Bergbahnen in den ermäßigten Umsatzsteuersatz;
• Präzisierung des § 42 der Abgabenordnung (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten);
• Änderung der Veräußerungsgewinnbesteuerung für bestimmte, nach dem 9. November 2007 angeschaffte Investmentanteile sowie
• Ergänzung des im Melderegister zu speichernden Datenumfangs um die steuerliche Identifikationsnummer des Ehegatten und der minderjährigen Kinder für Zwecke der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.