FG Köln: Kosten für Arbeitszimmer

Andreas Funk | 12. Dezember 2007

Kosten für Arbeitszimmer im eigenen Mehrfamilienhaus unbeschränkt steuerlich abziehbar

Die Kosten eines Arbeitszimmers, das in einem Mehrfamilienhaus auf einer anderen  Etage als die Privatwohnung des Steuerpflichtigen liegt, können unbeschränkt steuerlich abgezogen werden, weil es sich hierbei um ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer handelt. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen besteht.

So hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 29.8.2007 (Az.: 10 K 839/04) entschieden. Die Kläger wohnten im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Im 1. OG befand sich eine Wohnung, die an die Mutter des Klägers vermietet war und ein kleines, abgetrenntes Appartement, das der Kläger als Arbeitszimmer nutzte. Einen direkter Zugang von der Erdgeschosswohnung zum Arbeitszimmer bestand nicht. Der Senat schloss sich nicht der Auffassung des Finanzamtes an, dass im Streitfall schon deshalb ein sog. „häusliches“ Arbeitszimmer anzunehmen sei, weil das Zimmer sich auf einer unmittelbar angrenzenden Etage befunden habe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Kosten für ein „häusliches“ Arbeitszimmer können ab 2007 nur noch ausnahmsweise dann steuerlich abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Die Abgrenzung zwischen einem „häuslichen“ und einem „außerhäuslichen“ Arbeitszimmer wurde damit noch wichtiger.

Quelle: Pressemitteilung des FG Köln

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