Anspruch auf Kindergeld
Ralph Jahn | 17. Januar 2008
Anspruch auf Kindergeld und Ausschlussfrist in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 AZR 222/07 – (Pressemitteilung Nr. 91 des BAG) entschieden, dass die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten im öffentlichen Dienst (Beschäftigte/ Angestellte/Arbeiter) auch auf die Ansprüche der tariflichen Zulage für Kinder (z.B. früher Ortszuschlag oder heute: Besitzstandszulage Kind), für die ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) besteht, anzuwenden ist.
Der Anspruch ist hierbei durch ein einfaches Schreiben geltend zu machen.
Das BAG hat damit seine Rechtsprechung bestätigt. In einem früheren Verfahren (BAG Urteil vom 18. November 2004 – 6 AZR 512/03) hat das Gericht bereits entschieden, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist (hier: § 70 BAT-O) von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Dies gelte sowohl für den Arbeitnehmer, sowie für den Arbeitgeber. Der Anspruch auf die tarifliche Zulage wird mit der normalen Vergütung fällig (damals im Streitfall zum 15. eines Monats).
Aus den Entscheidungsgründen (6 AZR 512/03)
„…
1. Nach § 70 BAT-O verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten und vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Januar bis August 2000 waren jeweils am 15. des betreffenden Monats fällig. Gemäß § 36 Abs. 1 BAT-O in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat auf ein vom Angestellten eingerichtetes Konto im Inland zu zahlen. Die Bezüge iSd. § 36 BAT-O setzen sich aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag zusammen (§ 26 BAT-O). Dazu zählt auch der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags nach § 29 Buchst. B Abs. 4 BAT-O.
2. Einen anderen Fälligkeitstermin gibt diese Tarifvorschrift nicht vor. Nach § 29 Buchst. B Abs. 4 BAT-O erhalten Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dafür kommt es weder darauf an, ob ein formeller Verwaltungsakt über die Gewährung von Kindergeld vorliegt noch ob Kindergeld tatsächlich gezahlt wird.
a) Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt (st. Rspr. BAG 27. Juni 2002 – 6 AZR 209/01 – AP BAT § 29 Nr. 18, zu A II 2 a der Gründe; 27. Juni 2002 – 6 AZR 378/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 18, zu A IV 1 der Gründe). Danach haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch des Angestellten auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nicht daran geknüpft, ob er Kindergeld erhält oder der Anspruch durch Bescheid festgestellt ist, sondern daran, ob ihm ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG zusteht. Mit dieser Wortwahl haben sie deutlich gemacht, dass es für den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags allein auf die Anspruchsberechtigung nach dem EStG oder dem BKGG ankommt, unabhängig davon, ob ein Antrag auf Gewährung von Kindergeld überhaupt gestellt oder über einen solchen Antrag eine Entscheidung ergangen ist.
b) Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch den tariflichen Zusammenhang. Nach § 29 Buchst. B Abs. 4 zweiter Halbsatz BAT-O besteht ein Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags auch in den Fällen, in denen der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld an den in den §§ 64, 65 EStG oder §§ 3, 4 BKGG geregelten Sachverhalten scheitert, jedoch ansonsten bestehen würde. Damit bleibt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags auch dann erhalten, wenn aus den in dieser Vorschrift geregelten Sachverhalten kein Kindergeld bewilligt werden kann (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand September 2004 § 29 Erl. 9)…“
Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, legt das Gericht den Tarifvertrag so aus, dass es einzig und allein auf den materiellen Anspruch auf Kindergeld ankommt. Insoweit wird das Kindergeld für den Tarifvertrag jeden Monat fällig. Der Arbeitnehmer muss deshalb seinen Anspruch jeweils spätestens im sechsten Monat nach Fälligkeit des Anspruches geltend machen.
Aus meiner Sicht verkennt das Gericht hierbei, dass das Kindergeld bei über 18-jährigen Kindern nicht einzig und allein an einen besonderen Tatbestand gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG anknüpft. Vielmehr besteht der materielle Anspruch nur dann, wenn auch der maßgebliche Grenzbetrag nicht überschritten ist. Und dies kann im Extremfall auch erst im letzten Monat des Jahres passieren. Erst jetzt würde m. E. bei entsprechender Auslegung des Urteils die Fälligkeit i. S. der tariflichen Ausschlussfrist beginnen.
Nach den derzeit vorliegenden Urteilen aus der Arbeitsgerichtsbarkeit wird dies dort aber nicht so gesehen.
Fazit: Betroffene Personen sollten deshalb immer ihren tariflichen Anspruch, sofern sie ihn nicht erhalten, da die Familienkasse zunächst den Anspruch abgelehnt hat oder eine Aufhebung erfolgte, unmittelbar mit einfachen Schreiben geltend machen, denn auch die neue Ausschlussfrist des § 37 Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist analog den vorhergehenden alten Tarifvorschriften gefasst. Achtung in Teilen des öffentlichen Dienstes gelten sogar noch die alten Tarifverträge.
Da die Urteile auch die Arbeitgeber binden, bedeutet dies im umgekehrten Falle (Kindergeld wird rückwirkend aufgehoben), dass der Arbeitgeber auch nur für sechs Monate die tarifliche Zulage für Kinder zurückfordern kann, wenn der materielle Anspruch nicht gegeben war. Es sei denn er hätte bereits bei der Auszahlung jeweils eine mögliche Rückforderung/Rückzahlung geltend gemacht.
Bei dieser Fallgestaltung wird deutlich, dass eigentlich auf die tatsächliche materielle Fälligkeit [wann liegen alle Voraussetzungen (besonderer Anspruchstatbestand und maßgeblicher Grenzbetrag nicht überschritten) vor] abgestellt werden müsste (s. o.).
Zum Autor: Ralph Jahn hat langjährige Erfahrungen als Seminarleiter im Bereich des steuerlichen Kindergelds für Führungskräfte der Familienkassen sowie als Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.
Am 4. April 2008 um 19:00 Uhr
Kann mir hier jemand über meinen Fall Auskunft erteilen.
Meine Ex Frau und ich arbeiten beide im öffentlichem Dienst.
Bisher hat sie den kinderbezogenen Ortzuschlag erhalten.
Mittlerweile ist sie wieder mit einem Beaten verheiratet und hat von ihm auch ein Kind bekommen.
Mom macht sie Elternurlaub, der neue Ehemann von ihr bekommt jetzt den kinderbezogenen Ortszuschlag für sein Kind und meinen Sohn.
Ich zahle regelmäßig meinen Unterhalt in Höhe der Gehaltsstufe 6 obwohl ich dieses Einkommen gar nicht erreiche.
Wieso bekommt der neue Ehepartner meiner Frau den Ortszuschlag für meinen Sohn ?
Auf der einen Seite erwähnt dieser das er mit der Finanzierung meines Kindes nicht zu tun hat. Wenn es aber um Vorteile geht beansprucht dieser diese schon.
Ist das alles so Rechtens ?
Am 6. April 2008 um 11:26 Uhr
Antwort zur Frage von Herrn Schiele:
Sehr geehrter Herr Schiele,
Ihr Sohn ist durch die Heirat der Stiefsohn des neuen Mannes Ihrer geschiedenen Frau geworden. Für Stiefkinder hat man auch einen Ansprcuh auf Kindergeld, solange das Stiefkind dem gemeinsamen Haushalt des leiblichen Elternteils und des Stiefelternteils zuzuordnen ist.
Dadurch, dass Ihre geschiedene Frau z. Zt. keine tariflichen Leistungen erhält, da sie vorrangig den kinderbezogenen Bestandteil erhalten würde – unterstellt sie erhält das Kindergeld – vor Ihrem neuen Mann, erhält dieser diese Leistungen von seinem Dienstherrn, da er auch Kindergeld für Ihren Sohn erhalten könnte (Stiefkind). Sollte er vielleicht sogar ohnehin von den beiden zum vorrangig Berechtigten erklärt worden sein, hätte er vorrangig Anspruch auf die Leistungen seines Dienstherren für ein Kind – hier Familienzuschlag für ein Kind.
Diese tariflichen oder besoldungsrechtlichen Regelungen haben mit dem Unterhaltsrecht nicht allzuviel zu tun.
Mit freundlichen Grüßen
Ralph Jahn
Am 2. Mai 2008 um 20:56 Uhr
Vielen Dank Ralph,
wenn die Kindsmutter Sonderbedarf anmeldet kann man dann wenigstens, dieses meiner Meinung dem Kind zustehende Geld, mit rechnen. ?
Habe bisher immer 2 Gehaltsstufen höheren Unterhalt zahlen müssen und nun möchte sie wegen Sonderbedarf noch mal Extra Geld.
Hast du da auch eine Antwort oder Empfehlung ?
Vielen Dank im Vorraus
Dieter
Am 2. Mai 2008 um 21:53 Uhr
Sehr geehrter Herr Schiele,
tut mir leid, aber im Unterhaltsrecht kenne ich mich leider nicht so gut aus. Daher müssten Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ralph Jahn
Am 4. Mai 2008 um 17:04 Uhr
Sehr geehrter Herr Jahn,
ich möchte es nicht versäumen ich für die Auskunft zu bedanken.
Mit freundlichen Grüße
Dieter Schiele
Am 28. Mai 2009 um 13:44 Uhr
mir wird wirklich übel wenn ich an die vorteile denke die es bei passender
konstellation für einen fremdgehenden ehepartner gibt.
erst fremdgehen mit einem beamten
am besten noch 2 kinder bzw. 3 in der ehe
trennung – ehegatte zahlt unterhalt für 2-3 kinder + ehefrau
beamter zieht nicht offiziel ein
nach scheidung – neue heirat der fremdgehenden mit beamten
ex ehemann zahlt unterhalt für 2-3 kinder
wenn er auch beamter ist erhält er ab heirat der ex keinen kinderzuschlag mehr-
und neuer ehegatte bekommt auch noch kinderzuschlag als beamter
bei 2 kindern dürften das incl. kindergeld ca. 1.500,- Euro im monat sein
glückwunsch an den staat für solche auswüchse des unterhaltsrechts
bzw. des beamten-zulagen rechts
am meisten stört mich der kinderzuschlag für sogenannte “stiefkinder”
sofern der vater sowieso unterhalt zahlt.
warum hier eine doppelversorgung stattfindet – unbegreiflich
Am 16. Juni 2011 um 20:37 Uhr
hallo ich bin 21 Jahre und bräuchte dringend Hilfe.
Im Juli 2010 ist mein Arbeitslosengeld I abgelaufen. Anspruch auf Arbeitslosengeld II hab ich nicht, da ich noch keine 25 Jahre bin, bei meinen Eltern lebe und weil meine Eltern über das mindest Einkommen verdienen.
Wo im Juli 2010 mein ALG I abgelaufen ist bekam meine Mutti ab August 2010 kein Kindergeld mehr. Vor zwei Monaten haben wir erst erfahren das ich aufgrund meiner Behinderung, meine Mutti noch Kindergeld zusteht. Wir haben sofort einen neuen Antrag gemacht.
Jetzt steht meiner Mutti eine Nachzahlung von August 2010 bis Juni 2011 zu. Eine Nachzahlung erfolgte aber nur von Januar bis Juni 2011, dabei fehlt uns aber noch die Nachzahlung von August bis Dezember 2010 (5 Monate).
Zur Info meine Mutti arbeitet in einer Handwerkskammer also so gesagt bekommt sie das Kindergeld vom Betrieb. Jetzt haben wir bei der zuständigen Handwerkskammer angerufen, die meiner Mutti jeden Monat das Kindergeld überweist. Die haben jetzt gesagt, das die Nachzahlung von August bis Dezember 2010 nicht erfolgen kann weil der Antrag zuspät gestellt wurde. Wir haben den Antrag im April 2011 gestellt.
Nach den Anruf habe ich bei der großen Familienkasse angerufen und nachgefragt. Die haben gesagt das eine vollständig Nachzahlung erfolgen muss. Der Antrag wer überhaupt nicht zuspät gestellt wurden. Daraufhin habe ich noch mal bei der HWK angerufen und hab ihnen das erzählt was mir die große Familienkasse gesagt hat. Daraufhin habe ich die Antwort bekommen das im Tarifvertrag vorgeschrieben ist, das eine Kindergeldnachzahlung innerhalb von 6 Monaten gelten gemacht wird. Was über die 6 Monate liegt ist nicht gelten. Dann haben sie noch gesagt man kann es bei der Steuererklärung zurückbekommen.
Daraufhin habe ich beim Finanzamt angerufen und die haben gesagt, das sie noch nie sowas gehört haben das bei einem Tarifvertrag Kindergeldnachzahlung vorgeschrieben sind. Sie haben mir noch gesagt das die Handwerkskammer die volle Rückzahlung zahlen muss. Aus voller Verzweiflung habe ich bei einer anderen Handwerkskammer angerufen die auch in meinen Bundesland liegt. Und sie darauf gefragt ob es sowas dort auch gibt, die Frau sagte das es sowas in keiner Handwerkskammer gibt. Sie hatte nur gesagt dass es das mit den 6 Monaten mal gegeben hat, es aber nicht mehr gibt.
Jetzt bitte ich um Hilfe, was können wir jetzt noch tuen damit meine Mutti die 5 Monate noch zurückbezahlt bekommt.
Vielen Dank im Voraus.