BFH: Pendlerpauschale verfassungswidrig
Andreas Funk | 23. Januar 2008Bundesfinanzhof hält Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig.
Die zwei anhängigen Klagen werden nun zur abschließenden Klärung das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Das Urteil können Sie im Volltext hier nachlesen. Es kann mit einer starken Signalwirkung des BFH-Urteils für das BVerfG gerechnet werden.
Wenige Stunden nach der Verkündung reagiert das BMF in einem Newsletter wie folgt:
Zu den heute bekannt gegebenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs betreffend die Abschaffung der Pendlerpauschale durch das Steueränderungsgesetz 2007 erklärt das Bundesministerium der Finanzen:
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung der Bundesregierung nicht gefolgt, dass die Neuregelung der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof legt die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Die Letztentscheidung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht. Dort sind ebenfalls bereits die Vorlagen des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts des Saarlands zu dieser Frage anhängig.Das Bundesverfassungsgericht wird sich daher in Kürze abschließend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung befassen. Dabei wird es auch berücksichtigen, dass die Finanzgerichte Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Köln die Neuregelung ebenso wie die Bundesregierung als verfassungsgemäß ansehen.
Die vom Bundesfinanzhof vorgetragenen Gründe für seine heutige Entscheidung sind nicht überzeugend. Die Bundesregierung hat keinen Anlass, an der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Pendlerpauschale zu zweifeln und geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsposition noch in diesem Jahr bestätigen wird.
Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können die Finanzämter weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Steuerbescheide bleiben bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit offen.
Zum Stand der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte stehen folgende Ihnen bei www.gabler-steuern.de folgende Artikel zur Verfügung:
- Pendlerpauschale “Zusammenfassung der bisherigen Rechtslage”
- BFH: “Pendlerpauschale” - vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuer-Ermäßigung
- FG Köln: Kürzung der Entfernungspauschale mit dem Grundgesetz vereinbar
- FG Baden-Württemberg: Kürzung der Pendlerpauschale nicht verfassungswidrig
- Niedersächsisches FG hält Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig
- Artikel: Werbungskosten - Entwicklungen bei Rechtsprechung und Gesetzgebung

Am 23. Januar 2008 um 15:17 Uhr
Geld bald wieder ab dem ersten Kilometer?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat verfassungsrechtliche Zweifel an der Neuregelung der Pendlerpauschale und diese mit einem Eilbeschluss praktisch außer Kraft gesetzt.
Seit 1.1.2007 können in der Steuererklärung Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden. Nach dem Beschluss des obersten Finanzgerichts Deutschlands können sich Arbeitnehmer nun trotzdem die volle Pauschale ab dem ersten Kilometer in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Zur Begründung erklärten die Richter, nach der im Eilverfahren nur groben und vorläufigen rechtlichen Prüfung sei die Neuregelung “ernstlich zweifelhaft”.
Verfassungsgericht muss noch entscheiden
Eine endgültige Entscheidung über die im Amtsdeutsch Entfernungspauschale genannte Regelung steht allerdings noch aus. Zwei Finanzgerichte haben dazu das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Entscheiden die Verfassungsrichter, dass die Kürzung der Pendlerpauschale verfassungsgemäß ist, müssten all diejenigen Nachzahlungen leisten, die jetzt die volle Pendlerpauschale geltend machen. Die Richter in Karlsruhe werden ihr Urteil voraussichtlich 2008 fällen.
Lohnsteuerhilfe spricht von “Etappensieg”
Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland (LHRD), der den Beschluss erstritten hatte, wertete die Entscheidung als “Etappensieg” für 15 Millionen pendelnde Arbeitnehmer in Deutschland.
Mit ihrem Beschluss bestätigten die BFH-Richter eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Dort hatte ein Pendler gegen die Neuregelung geklagt und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Gericht verpflichtete daraufhin das Finanzamt, die ungekürzte Pauschale in die Lohnsteuerkarte einzutragen. Dies führt direkt zu niedrigeren Steuerabzügen vom monatlichen Lohn.
Freibetrag kann nachträglich eingetragen werden
Für die nachträgliche Eintragung auf die Lohnsteuerkarte muss die Karte allerdings beim Arbeitgeber abgeholt und dem Finanzamt vorgelegt werden. Eine Eintragung ist noch bis zum Jahresende möglich.
Beantragung auch mit Steuererklärung möglich
Die Berechnung der Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer können Arbeitnehmer auch mit ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007 beantragen.
Die Entscheidung des BFH gilt allerdings nur für den Eintrag auf der Lohnsteuerkarte. Sollte das Finanzministerium nicht den Vollzug der Kürzung der Pendlerpauschale grundsätzlich aussetzen, muss der Steuerpflichtige klagen. Der Bund der Steuerzahler und die Steuergewerkschaft forderten bereits, die Kürzung der Pauschale zurückzunehmen, da sonst mit einer Flut von Einsprüchen bei den Finanzämtern zu rechnen sei.
Kürzung bringt Staat Milliarden
Vor dem BFH verwies die Finanzverwaltung vergeblich auf die “erheblichen finanziellen Auswirkungen” des Streits. Der BFH wertete den Anspruch der Steuerzahler auf vorläufigen Rechtsschutz höher als die finanziellen Interessen des Staates.
Die Kürzung der Pendlerpauschale war eine der Maßnahmen der schwarz-roten Koalition zur Sanierung der Staatsfinanzen. Die zusätzlichen Einnahmen durch ihre Einschränkung werden für 2007 auf 1,3 Milliarden Euro und ab 2008 auf rund 2,5 Milliarden Euro jährlich veranschlagt.
Die Pendlerpauschale war damit neben der Eigenheimzulage eine der großen staatlichen Subventionen bzw. Steuervergünstigungen. Diese Milliarden würden im Haushalt von Bund, Ländern und Gemeinden fehlen, sollte die Pendlerpauschale vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden.
Steinbrück hält Regelung für verfassungsgemäß
Bundesfinanzminister Peer Steinbrück hält die Kürzung der Pendlerpauschale weiterhin für verfassungsgemäßt. Das erklärte ein Sprecher des Finanzministeriums. Der Beschluss des BFH sei “in der Sache nichts Neues”.
Das Finanzministerium hält am so genannten “Werktstorprinzip” fest. Danach beginnt die Arbeit erst mit dem Eintreffen am Arbeitsplatz. Das Ministerium sieht sich in dieser Auffassung durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur doppelten Haushaltsführung 2002 bestätigt, mit dem dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum beim Einkommensteuerrecht eingeräumt wird. Den sieht das Ministerium auch bei der Pendlerpauschale.
Am 7. Februar 2008 um 13:10 Uhr
Quelle: Newsletter des BMF vom 06.02.2008
Pendlerpauschale: Niemand muss klagen
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gelten für alle
Nachdem der Bundesfinanzhof im Januar die Neuregelung der Entfernungspauschale wegen verfassungsrechtlicher Zweifel dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, obliegt diesem nunmehr die Letztentscheidung.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gelten für alle Steuerzahler
Wichtig ist: Eine Entscheidung, die noch in diesem Jahr erwartet wird, ist für alle betroffenen Pendler gleichermaßen gültig. Alle Steuerbescheide bleiben insoweit offen, d.h. Änderungen, die aufgrund der Entscheidung das Bundesverfassungsgerichts erforderlich sind, können durch die Finanzämter ohne weiteres Zutun der Bürger vorgenommen werden.
Medienberichte, wonach nur denjenigen Pendlern zu Unrecht erhobene Steuern zurückerstattet werden, die gegen die Regelung klagen, sind falsch. Ein sogenannter Nichtanwendungserlaß wäre hier gar nicht zulässig und wurde auch nie erwogen.
Am 16. März 2008 um 23:14 Uhr
Es ist eine Frau zu wissen,
Wenn der Einkommensteuerbescheid 2007 vom Finanzamt erteilt wird, ob man gegen diesen Bescheid einspruch einlegen muss o der kein Einspruch einlegen soll ?
z.Bsp. Ein Arbeitnehmer fährt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genau 21 km.
Laut der erteilten EStG-bescheid die Werbungskosten übersteigen nicht die pauschale 920,-€, aber wenn wir 21 km mit 0,30 € berechnen, ist mehr als 920,- €.
Ich wollte nur wissen, ob man doch gegen den Bescheid Einspruch einlegen muss oder wird amtwegen der Bescheid vom Finanzamt geändert.
Wer mir diese Frage erörtert, werde ich mich sehr freuen und werde ich Ihnnen dankbar.
Am 27. März 2008 um 18:15 Uhr
[…] und Urteile dazu kann man etwa auf „Die Pendlerpauschale ist wieder in aller Munde“ oder „BFH: Pendlerpauschale verfassungswidrig“ […]
Am 12. April 2008 um 11:52 Uhr
Das ganze ist eine Frechheit. Man wird gezwungen bis zu 100 Kilometer zum Arbeitsplatz zu fahren um dann später nicht alle Kosten absetzen zu dürfen. Meine Freunding fährt jeden Tag 18 Kilometer und bleibt auf den Kosten komplett sitzen.
Am 21. Juli 2008 um 09:43 Uhr
Das Ganze scheint mir wirklich etwas verworren und führt in eine recht unterhaltsame Diskussion:
Zählt die Fahrt zur Arbeit wirklich zu den Werbungskosten ? Wenn dem so wäre, so müsste auch die Arbeitszeit bereits beim Verlassen der Wohnung beginnen, da ja Werbungskosten bei der Ausübung einer Tätigkeit entstehen. Wie ist das dann zu sehen, wenn ich auf dem Weg zur Arbeit etwas privates erledige, z.B. Einkaufen. Wenn also Werbungskosten auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit anfallen mit der Begründung, dass ich zur ordnungsgemäßen Erledigung einer Arbeit den Arbeitsplatz erreichen muss, dann könnte man das Ganze sogar auf die Spitze treiben und fordern, dass auch die tägliche Nahrungsaufnahme zu den Werbungskosten zählt, denn ohne Nahrung kann man ja nicht arbeiten - oder ?
Außerdem: Was geht es den Staat an, ob sich jemand entscheidet weiter zu fahren, damit er dort einer möglicherweise besser bezahlten Tätigkeit nach gehen kann als vielleicht direkt vor seiner Haustüre. Das muss jeder für scih selbst entscheiden, wohin er zieht und ob er umzieht. Richtig wäre es daher, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Mitarbeiter für den Weg zur Arbeit übernehmen kann (nicht muss !). Für den Arbeitgeber sind dies dann eindeutig Werbunghskosten, die er steuerlich geltend machen kann. Heute entscheiden sich doch viele Unternehmen aufs flache Land zu ziehen, da sie sich nicht um die Anfahrt ihrer Mitarbeiter kümmern müssen - das macht ja der Staat mit seiner Pendlerpauschale. Also ist die Pendlerpauschale eine Subvention, die abgeschafft gehört !
Am 23. Juli 2008 um 11:49 Uhr
[…] Weitere Beiträge und Urteile zur Pendlerpauschale […]