Entfernungspauschale – Kindergeld – Vorläufige Festsetzungen

Ralph Jahn | 1. Februar 2008

Ralph Jahn hat langjährige Erfahrungen als Seminarleiter im Bereich des steuerlichen Kindergelds für Führungskräfte der Familienkassen sowie als Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.

Entfernungspauschale – Kindergeld – Vorläufige Festsetzungen

Bereits mit Schreiben vom 04.10.2007, IV A 4 – S 0623/07/002, BStBl I S. 722 und vom 08.10.2007, IV A 4 – S 0338/07/003, BStBl I S. 723 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits Festlegungen betreffend der Einkommensteuer getroffen. Vorallem hat das BMF mit letzterem Schreiben bestimmt, dass aufgrund des anhängigen Rechtstreits beim BVerfG die Einkommenssteuerfestsetzungen ab 2007 vorläufig vorzunehmen sind.
D.h., der Abzug der Entfernungspauschale erfolgt zunächst nach den gesetzlichen Vorschriften (Anerkennung ab dem 21. Kilometer). Jedoch ist auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen (2. Seite Mitte des Schreibens vom 08.10.2007).

Mit Newsletter (Ausgabe Januar 2008) hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Weisung vom 18.01.2008, St II 2 – S 2471 – 313/2007 für den Bereich des Kindergeldes für die Familienkassen bekannt gegeben. Hierbei handelt es sich um die Verfahrensweise bei Kindergeldfestsetzungen im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale ab 01.01.2007. Entscheidungen der Familienkassen sind danach auch vorläufig gem § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.

Dies bedeutet im Einzelnen:

1. Zunächst bleibt festzuhalten, dass es hier nur um Verfahren geht, bei denen es tatsächlich auf die Anerkennung der ersten 20 km der Entfernungspauschale ankommt. D. h., das Kind kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese „Werbungskosten“ anerkannt werden könnten. Diese Fälle dürften nur vereinzelt vorkommen. Dabei kann es sich nur um eine Aufhebungen mit negativem Regelungsinhalt oder um einen von der Familienkasse zu erlassenden materiellen Ablehnungsbescheid handeln.

2. Wird der maßgebliche Grenzbetrag hingegen auch ohne die Anerkennung dieser Kosten nicht überschritten, wird die Festsetzung nicht vorläufig vorgenommen. Im Kindergeldrecht kommt es einzig und allein darauf an, dass der maßgebliche Grenzbetrag nicht überschritten wird. Inwieweit er vielleicht noch unterschritten wird, ist unerheblich.

3. Das gleiche gilt, sofern der maßgebliche Grenzbetrag trotz Berücksichtigung der Kosten für die ersten 20 km weiterhin überschritten wird.

Hinweise: Nach der Weisung ist der Kindergeldberechtigte in der Vorläufigkeitserklärung darauf hinzuweisen, dass er im Hinblick auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes der Entfernungspauschale keinen Einspruch einlegen braucht. Die Familienkasse wird den Fall nach der Entscheidung des BVerfG selbst überprüfen und entsprechend korrigieren.

Aufhebungen

Sollte der Kindergeldberechtigte bei einer Aufhebung einen überzahlten Betrag erstatten müssen, kann er aber auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO) stellen (Pkt 2 der Weisung). Dieser Antrag kann aber nur gestellt werden, wenn zunächst vorher ein Einspruch gegen die vorläufige Aufhebung eingelegt wurde. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Einspruch einzulegen wäre abzulehnen, auch wenn in der Vorläufigkeitsbegründung steht, dass ein Einspruch insoweit nicht erforderlich ist.
Das Einspruchsverfahren würde gem § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.
Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat die Familienkasse nach der Weisung statt zu geben.

Materieller Ablehnungsbescheid

In diesen Fällen erhält der Kindergeldberechtigte zunächst kein Kindergeld, weil seinem Antrag nicht entsprochen wurde, da der maßgebliche Grenzbetrag überschritten ist.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist hier nicht möglich, da er unbegründet wäre (AEAO zu § 361 Nr. 2.3.2).

Geänderte Kindergeldfestsetzungen

Aufgrund der vorläufigen Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung kann sich die Änderung einer Kindergeldfestsetzungen nachrangiger zu berücksichtigender Kinder ergeben (Änderung der Ordnungszahl und/oder Höhe des Kindergeldes). Sollte sich die Höhe des Kindergeldes ändern und sich deshalb ein Erstattungsbetrag ergeben, so kann die Rückzahlung des Erstattungsbetrages ebenfalls nach Punkt 2 der Weisung ausgesetzt werden.
M. E. geht diese Regelung zur Aussetzung über die gesetzlichen Möglichkeiten hinaus, ist aber für die Betroffenen Personen günstig und sollte deshalb nicht weiter kritisiert werden.

Download : Weisung des Bundeszentralamts für Steuern zur Entfernungspauschale/Kindergeld.

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5 Reaktionen zu “Entfernungspauschale – Kindergeld – Vorläufige Festsetzungen”

  1. Andreas Funk

    Weitere Informationen zu:

    1) Entfernungspauschale/Pendlerpauschale

    http://www.gabler-steuern.de/2.....e-aktuell/

    2) Werbungskosten

    http://www.gabler-steuern.de/werbungskosten-a-z/

  2. noname

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  3. Tom

    Hallo,

    habe den Antrag auf AdV gestellt, mit der Bitte den überhöht einbehaltenen Betrag zurück zu zahlen.
    Der antrag liegt dem Finanzamt seit 4 Wochen ohne Reaktion vor.
    Wie lange braucht das Finanzamt auf einen AdV antrag nicht zu antworten?

  4. Ralph Jahn

    Hallo Tom,

    dies kann man nicht so genau sagen. Ein Antrag auf AdV soll jedoch so schnell als möglich bearbeitet werden. In Ihren Fall müsste danach die Entscheidung bald erfolgen. Vielleicht hat das Finanzamt gehofft, dass das BVerfG am 10.09.2008 schon eine Entscheidung hierzu trifft. Leider erfolgte das nicht, nur der Hinweis auf ein Urteil bis zum Ende des Jahres. Wir können also weiterhin gespannt sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ralph Jahn

  5. Buy Tamiflu

    Buy Tamiflu…

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