Beratungspflicht des Steuerberaters zur Künstlersozialkasse
Rüdiger Schaar | 5. Februar 2008Dipl. Kaufmann (FH) Rüdiger Schaar ist tätig bei der in stereo - Knauft & Schaar Steuerberater GbR und spezialisiert auf die Beratung von Künstlern
Beratungspflicht des Steuerberaters zur Künstlersozialkasse
Zum Hintergrund:
Um zukünftig möglichst alle abgabepflichtigen Unternehmen zu erfassen, wurde die Prüfzuständigkeit für die Künstlersozialabgabe neu geregelt. Seit diesem Jahr prüft die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der regelmäßigen Betriebsprüfungen, ob und in welcher Höhe Unternehmen der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen. Es ist damit zu rechnen, dass es bei einer Vielzahl von Unternehmen, die bislang keine Meldungen vorgenommen haben, zu hohen Nachzahlungen und zur Festsetzung von Bußgeldern wegen Nichtanmeldung der Beiträge kommen wird.
Es stellt sich insoweit die Frage, ob der beauftragte Steuerberater in diesem Hinblick beraten darf oder ihn sogar eine Beratungspflicht trifft.
Bislang ist es zu keiner Beurteilung gekommen, ob der Steuerberater auf dem Gebiet des KSVG beraten darf. Gemäß dem ab 01.07.2008 in kraft tretende Rechtsdienstleistungsgesetzes dürfen Steuerberater in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befasst sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, wenn diese mit den Aufgaben des Steuerberaters in unmittelbaren Zusammenhang stehen und diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können (Art. 1 § 5 Nr. 2 Rechtsberatungsgesetz).
Als Punkte für einen unmittelbaren Zusammenhang sprechen unseres Erachtens folgende:
- Künstlersozialabgabeverpflichtung wird gem. § 28 p SGB IV geprüft, bei der der Steuerberater im Beitragswiderspruchsverfahren vertreten darf
- Erstellung Jahresabschluss ist ohne Einbeziehung der Rückstellung für Beiträge an die Künstlersozialkasse nicht möglich
- Urteil des BGH vom 23.09.2004 (AZ IX ZR 148/03 – DStR 2004, S. 1979) zur Beratungsbefugnis des Steuerberaters in sozialversicherungsrechtlichen Fragen
Auch von Seiten der Künstlersozialkasse wird nach eigenen Aussagen die Meinung vertreten, dass das Meldeverfahren vom Steuerberater vorgenommen werden kann. Die Künstlersozialkasse hat des Weiteren die Aufgabe, den Steuerberater in allen Fragen des Künstlersozialversicherungsrechts und in allen betriebsprüfungsrelevanten Fragen zu beraten und Auskünfte zu erteilen.
Trifft den Steuerberater eine Beratungspflicht und gegebenenfalls eine Haftung?
Aufgrund der zugrunde liegenden Steuerberaterverträge, nach denen der Steuerberater regelmäßig nur in steuerrechtlichen Angelegenheiten zu beraten hat, kann unseres Erachtens eine solche Beratungspflicht nicht hergeleitet werden.
So wurde z. B. vom OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Steuerberater ohne besondere Beauftragung nicht verpflichtet ist, über die Gefahr der Inanspruchnahme auf nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge zu beraten (OLG Düsseldorf vom 26.02.1998, - AZ: 13 U 61/97-, Gl 1999, S. 119).
Weiter wird diese Ansicht von einem Urteil des OLG Köln gestützt, dass die Verpflichtung hinsichtlich einer Beratung im sozialversicherungsrechtlichen Fragen des Unfallschutzes ausschloss (OLG Köln vom 09. März 1989, - AZ: 5U 111/88-, Gl 1990, S. 198).
Es lässt sich feststellen, dass diese Meinung ebenfalls die Bundessteuerberaterkammer sowie die Berufshaftpflichtversicherungen teilen.
Am 11. August 2009 um 11:29 Uhr
[…] Beraten wollen Steuerberater ganz offensichtlich dürfen, wie dieser Beitrag auf Gabler Steuern zeigt, haften wollen dann aber doch nicht. […]