Reform des Versorgungsausgleichs
Andreas Funk | 16. Juni 2008Wie Sie ggf. in den letzten Tagen der Presse bereits entnehmen konnten, hat das Bundeskabinett am 21. Mai 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) beschlossen.
Inhaltlich leitet der Gesetzentwurf einen grundlegenden Systemwechsel ein: Künftig soll der Versorgungsausgleich zeitnah und abschließend in Anlehnung an den ebenfalls stichtagsbezogenen Zugewinnausgleich stattfinden.
Ein wesentliches Element des Reformkonzepts ist die Einführung einer obligatorischen Realteilung für Betriebsrenten auf der Grundlage eines Kapitalwertes in Anlehnung an die Regelung zur Portabilität im Betriebsrentengesetz (§ 4 BetrAVG). Nach dem Grundsatz der sog. “internen Teilung” erhält der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten.
Arbeitgeber bzw. betriebliche Versorgungsträger sind gegenüber dem jetzigen Rechtszustand insbesondere in zwei Punkten mehr als bisher vom Versorgungsausgleichsverfahren betroffen: Sie müssen künftig den Ehezeitanteil der zugesagten Versorgung ermitteln und errechnen und sie müssen sich darauf einstellen, dass sie neben ihrem Arbeitnehmer auch den geschiedenen Ehegatten zu versorgen haben.
Um den administrativen Mehraufwand zu minimieren, sieht der Gesetzgeber für den Versorgungsträger die Möglichkeit vor, kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten zweckgebunden abfinden zu können. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. “externe Abfindung”. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.
Arbeitgeber und Versorgungsträger sollten umgehend ihre Regelungen im Hinblick auf das zukünftige Versorgungsausgleichsrecht überprüfen und sich schon jetzt über die notwendigen Maßnahmen für eine Umsetzung des neuen Rechts Gedanken machen, um bestehende Gestaltungsspielräume zur Risikobegrenzung zu nutzen.
Den vollständigen Gesetzentwurf finden Sie unter http://www.bmj.bund.de.
Manfred Baier, Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Geschäftsführer / Partner Dr. Rödl Penstreuhand GmbH