Neue Meldepflichten zur Vermeidung der Geldwäsche für Anwälte und Steuerberater

Hans-Ulrich Dietz | 22. Juni 2008

Hans-Ulrich Dietz, Finanzwirt, Betriebswirt (VWA) und Lehrbeauftragter für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Frankfurt School of Finance & Management.

Neue Meldepflichten zur Vermeidung der Geldwäsche für Anwälte und Steuerberater

Nach dem Gesetz zur Ergänzung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen nun zwei EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden.
Danach sind künftig neben inländischen Kreditinstituten auch Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung zu informieren. Das neue Gesetz betrifft insbesondere Neuregelungen im Kreditwesen und Versicherungs-aufsichtsgesetz, Anpassungen des Straftatbestands im Strafgesetzbuch sowie eine Neufassung des Geldwäschegesetzes aus dem Jahr 1993.
Der Kreis der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Personen und Unternehmen wird hiernach erweitert. Hierzu gehören künftig Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentaktiengesellschaften, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

Besonderheiten gelten für Rechtsanwälte und Notare. Sie sind danach nur anzeigepflichtig, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung folgender Geschäfte mitwirken:

-Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
-Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
-Eröffnung oder Verwaltung von Bank, Spar- oder Wertpapierkonten,
-Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung vor Gesellschaften erforderlichen Mittel,
-Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,
-Durchführung von Finanz oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten.

BuchtippNach dem Gesetzesentwurf (§ 11 Abs. 1) wird für alle Verpflichteten eine Anzeigepflicht obligatorisch. Bislang war dies für freie Berufe bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung nicht der Fall. Neuerdings wird die Anzeigepflicht auch auf die Fälle erstreckt, in denen sich erst nachträglich ein Verdacht ergibt. Der Gesetzentwurf sieht für die Verpflichteten abgestufte Sorgfaltspflichten vor. Diese richten sich nach dem Geldwäscherisiko und den einzelnen Arten von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen. So wird etwa ein erhöhtes Risiko angenommen, wenn Vertragspartner bei der Identifizierung nicht persönlich anwesend sind, erkennbar Strohmänner auftreten, es sich um politisch exponierte Personen handelt oder Transaktionen über Korrespondenzinstitute und Bankmantelgesellschaften abgewickelt werden.

Die Sorgfaltspflichten greifen insbesondere

- bei Bargeschäften von mehr als 15.000 EUR,
- beim Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und
- bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners oder des dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten.

Aber es soll auch einige Erleichterungen geben:

Unternehmen sollen in einigen Bereichen von formalen Anforderungen entlastet werden. So sollen beispielsweise weniger Unternehmen als bisher einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Außerdem soll die Aufbewahrungspflicht für relevante Unterlagen künftig nur noch fünf anstatt sechs Jahre betragen.

Verbleibender Verlustvortrag ist nicht mehr vererbbar

Nach einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanz-hofs vom 17.12.2007 (GrS 2/04) kann ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Diese Änderung der seit 1962 geübten Praxis resultiert aus den Erwägungen, dass die Einkommensteuer personenbezogen belasten muß und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit ausgeht. Nach disen Grundsätzen ist es nach Ansicht des Großen Senats unvereinbar, die beim Verstorbenen nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben mit steuerlicher Wirkung zu übertragen. Denn bisher ließ die Finanzverwaltung vom Erblasser nicht ausgeglichene Verluste auf die Erben übergehen. Diese Regelung hat nun ein jähes Ende gefunden.

In Anbetracht leerer Haushaltskassen ist auch nicht mit einer gesetzlichen Änderung zu rechnen. Da die Vererblichkeit eines Verlustvortrags vom Bundesfinanzhof und der Finanzverwaltung anders behandelt wurde, gewährt der Bundesfinanzhof Vertrauensschutz. Denn die neue ungünstigere Rechtsprechung ist faktisch vergleichbar mit einer Gesetzesänderung und daher erst auf Erbfälle anwendbar, die nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten. Dieser wurde am 12.3.2008 publik gemacht, sodass Verluste bei Todesfällen ab dem 13.3.2008 nicht mehr übertragbar sind.

Weitreichende Auswirkungen bringt der Beschluß des Großen Senats nun mit sich:

Noch nicht verrechnete Spekulationsverluste sind künftig nicht mehr vererbbar. Diese Wirkung verschärft sich unter den Regelungen der Abgeltungsteuer 2009 noch weiter, da negative Kapitaleinkünfte nicht mit anderen Einkunftsar-ten verrechenbar, sondern nur unbegrenzt im Rahmen des § 20 EStG vortragsfähig sind.

Noch belastender wirkt sich der Beschluss auf realisierte Aktienverluste aus, die ab 2009 lediglich mit Gewinnen aus Aktien und keinen anderen Kapitaleinnahmen ausgleichbar sind.

Weitere negative Effekte ergeben sich bei Verlusten aus vermieteten Immobilien oder im Rahmen der Gewinneinkünfte. Empfehlensweret ist, Verluste noch zu Lebzeiten realisiert werden. Das gelingt etwa durch die Auflösung stiller Reserven oder den Verkauf nicht benötigter Betriebsteile.

Im Rahmen der Übergangsregelung bis zum 12.3.2008 ist die bisherige Verwaltungsauffassung zu beachten, wonach ein Verlustabzug dann zum Tragen kommt, wenn der Erbe durch den Verlust des Erblassers auch tatsächlich wirtschaftlich belastet ist.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG. Denn die zum Todeszeitpunkt noch nicht ausgeschöpften Verlustvorträge dürfen hier von den Rechtsnachfolgern verwendet werden. Die Erben können sie mit anschließenden positiven Einkünften aus dem gleichen Modell im Verhältnis ihrer Erbquote verrechnen.

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