Steuervereinfachung hat wieder Konjunktur
Andreas Funk | 14. August 2008Auf Einladung der “Familienunternehmer – ASU e. V.” sprach BStBK-Präsident Dr. Horst Vinken auf dem Politischen Unternehmer-Forum “Steuervereinfachung hat wieder Konjunktur!” :
1. Steuervereinfachung – Was ist das?
Steuervereinfachung: ein DauerbrennerDas Thema Steuervereinfachung ist seit Jahrzehnten ein Dauerbrenner. Schon am 20. September 1949 hat Bundeskanzler Konrad Adenauer in seiner Regierungserklärung die Absicht verkündet, eine „umfassende Steuerreform“ in die Wege leiten zu wollen. Seither hat es zahlreiche Reformversuche gegeben. Bereits Ende 1958 berief der damalige Bundesfinanzminister Franz Etzel die erste Einkommensteuerkommission – und diese sollte nicht die letzte sein. Aktuell hat man den Eindruck, dass bei kaum einem Thema so dringender Handlungsbedarf gesehen wird wie bei diesem. So forderte sogar Bundespräsident Horst Köhler in seiner Berliner Rede am 17. Juni ein Steuerrecht „das klar ist, einfach, wirksam und fair. Ein solches Steuerrecht haben wir längst nicht mehr. Niemand beherrscht die zigtausend Paragrafen, kaum jemand überblickt sie…“. Diejenigen, die sie überblicken, sind sicher noch am ehesten unter den Steuerberatern zu finden. Trotzdem drängen auch wir schon seit Jahren auf Vereinfachung und machen hierzu immer wieder Vorschläge.
Was heißt Steuervereinfachung?Aber was heißt eigentlich Steuervereinfachung? Eine radikale Steuerreform, also ein Neuanfang wie es Kirchhoff oder die Stiftung Marktwirtschaft vorgeschlagen haben? Oder eher eine pragmatische Vereinfachung des Vorhandenen? Geht es vielleicht um schlichte Verfahrensvereinfachung, also die Vereinfachung des Steuervollzugs? Oder um die Abschaffung von BMF-Schreiben? Eine allgemeine Definition gibt es nicht.
Jeder hat von Steuervereinfachung andere Vorstellungen. Auch das Streichen von Steuervergünstigungen kann eine Steuervereinfachung sein. Problematisch ist allerdings, dass dabei oftmals der „kleine Mann“ betroffen ist, wie zum Beispiel bei der Streichung von steuerfreiern Sonn- und Feiertagszuschlägen.Steuerbürokratieabbaugesetz sieht nur verfahrensrechtliche Vorschläge vor Ganz aktuell hat Bundesfinanzminister Steinbrück ein Steuerbürokratieabbaugesetz vorgelegt. Dieses regelt im Wesentlichen die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der Unternehmen ab 2011. Unter dem Abbau von Steuerbürokratie scheint die Bundesregierung also in erster Linie Verfahrenserleichterungen zu verstehen.
Natürlich ist die Nutzung elektronischer Datenverarbeitung ein wichtiger Schritt, um die Kommunikation mit der Finanzverwaltung zu beschleunigen und zu vereinfachen. Umfassender Steuerbürokratieabbau darf aber aus meiner Sicht nicht nur Verfahrensbeschleunigung bedeuten, sondern es muss auch die Vereinfachung des materiellen Steuerrechts aktiv aufgegriffen werden.2. Komplizierte Regelungen nehmen zu
Bis heute kaum Vereinfachung
Bislang ist eine Vereinfachung nicht einmal ansatzweise gelungen. Zwar gab es zahlreiche Steuerreformen und noch mehr Steuergesetze. Nur Vereinfachung gab es dadurch nicht, sondern ganz im Gegenteil, die Komplexität wurde ständig erhöht. Deutlich wird dies an einigen wenigen, ausgewählten Beispielen:
Erbschaftsteuerreform
Anstatt aus Fehlern zu lernen, werden weitere administrative „Monster“ auf den Weg gebracht: Im derzeitigen Vorschlag zur Erbschaftsteuerreform sind extrem lange 10- bzw. 15-jährigen Fristen zur Fortführung der Unternehmen vorgesehen. Bei zu langen Fristen sind die Unternehmen außerstande, auf Marktveränderungen zu reagieren. Betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsentscheidungen werden verhindert.
Die bestehenden Behaltensregelungen nach geltendem Recht (Betriebsvermögensfreibetrag und Bewertungsabschlag) sehen eine Frist von fünf Jahren vor. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Fristen sind aus Sicht der Praxis weder von den Steuerpflichtigen und ihren Beratern noch von der Finanzverwaltung administrierbar. Dies hat sogar der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2008 zutreffend
festgestellt. Die Fristen müssen deutlich verkürzt und der Fallbeileffekt abgeschafft werden.Pendlerpauschale
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 ist die Neuregelung zur Pendlerpauschale eingeführt worden, die jetzt auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand steht. Die Neuregelung ist im Vorfeld nicht sorgfältig auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft worden. Die Folge sind hunderttausende Einsprüche bzw. offene Steuerbescheide, die die Finanzverwaltung blockieren. Zudem wurde eine neue Kategorie eingeführt,
sie heißt „wie Werbungskosten“. Das heißt neben Werbungskosten/Betriebsausgaben und Sonderausgaben gibt es jetzt noch „wie Werbungskosten“. Kein Steuerpflichtiger und ehrlich gesagt auch kein Steuerberater versteht, was das soll.Zinsschranke
Die Unternehmenssteuerreform hat uns die sog. „Zinsschranke“ beschert. Der Staat hat hier komplizierte Regelungen geschaffen, die allein mit der Bekämpfung von Missbrauch begründet wurden. Schon vor Inkrafttreten war klar, dass nur wenig Wert auf die Administrierbarkeit gelegt wurde. Außerdem sind höchstkomplexe Berechungen erforderlich, um die Zinsschranke auszurechnen. Und auch das Argument aus
dem Gesetzgebungsverfahren, es seien nur wenige Unternehmen betroffen, ist mittlerweile widerlegt: Nach einer Untersuchung der Vereinigung der Bayrischen Wirtschaft e. V. zeichnet sich ab, dass die Zahl der Unternehmen, die von der Zinsschranke betroffen sind, wesentlich höher ist als von der Finanzverwaltung angenommen: Nämlich rund 1.500 statt 200 bis 500 Unternehmen.Gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Die Hinzurechnung von Mieten, Pachten und Leasingraten ist ein Eingriff in die Substanz der Unternehmen. Obwohl im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf die verfassungsrechtlich bedenkliche Substanzbesteuerung hingewiesen wurde, ist allein aus Gründen der Haushaltsstabilisierung der Kommunen die Regelung eingeführt
worden. In der Praxis zeigt sich, dass der hinzuzurechnende Anteil für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter deutlich zu hoch liegt und zu unangemessenen Belastungen für solche Unternehmen und Branchen führt, bei denen diese Aufwendungen strukturell eine hohen Anteil der Gesamtkosten ausmachen ─ also z. B. das Hotel- und Gaststättengewerbe oder der Einzelhandel im Innenstadtbereich. Die neuen Regelungen zu den Hinzurechnungen machen zudem zahlreiche neue Abgrenzungen erforderlich. Die Finanzverwaltung hat sich dazu gerade in einem 15-seitigen gleichlautenden Ländererlass geäußert.Fahrtenbuch
Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten (vgl. R 31 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR 2005): Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich oder beruflich veranlassten Fahrt sowie Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner. Wird ein Umweg gefahren, ist dieser aufzuzeichnen. Auf einzelne dieser Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände
im Einzelfall die betriebliche oder berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden. Trotz dieser detaillierten Ausführungen steht das Thema Fahrtenbuch regelmäßig im Fokus der Rechtsprechung. Wie unpraktikabel diese Vorschriften sind, ist jedem klar, der je mit einem Fahrtenbuch in Berührung gekommen ist.
3. Konklusio – Was kann getan werden?Kritik an Konzepten
Die Wissenschaft liefert interessante und kluge Ansätze zum Thema Steuervereinfachung, wie z. B. Kirchhoff, Lang und auch die Stiftung Marktwirtschaft. Die Vorschläge haben die Diskussion zweifellos befruchtet. Doch zeigte sich schnell, dass die Konzepte zumeist wenig praktikabel sind. Zudem fehlt ihnen oftmals die Akzeptanz
der Betroffenen, also der Steuerpflichtigen, Steuerberater oder der Finanzverwaltung.
Aus Sicht der Praxis kann klar gesagt werden: Völlig neue Steuersysteme, wie sie hier teilweise erdacht wurden, bringen mehr neue Probleme mit sich, als sie bestehende Probleme lösen. Zu nennen sind hier nur beispielhaft die neuen Begrifflichkeiten. Um nicht neue Abgrenzungsprobleme aufzuwerfen und eine lang andauernde Rechtsunsicherheit über die Inhalte neuer Formulierungen entstehen zu lassen, muss
auch bei einer Steuervereinfachung auf die Beibehaltung der bewährten steuerrechtlichen Terminologie geachtet werden. Außerdem würde die Einführung eines neuen Steuerkonzepts dazu führen, dass für einen langen Zeitraum zumindest bei den Betriebsprüfungen und an den Gerichten zwei Steuersysteme parallel laufen.Vorschläge
Welche Lehre ist aus den Diskussionen der vergangenen Jahre zu ziehen? Eine Steuererklärung auf dem Bierdeckel wird es genauso wenig geben wie ein einziges Steuergesetz mit 50 Paragraphen. Das Leben und die wirtschaftlichen Sachverhalte sind dafür zu verschieden und zu kompliziert. Gleichwohl ist aus Sicht der Steuerberater dringender Handlungsbedarf gegeben. Dazu müssen sich die Parteien aber positionieren, was sie unter Steuervereinfachung verstehen. Im Sinne der Praxis ist besonders auf Planungs- und Rechtssicherheit Wert zu legen.
Was ist kurzfristig zu tun?
1. Als Sofortmaßnahme bietet sich an, im Jahr 2009 keine neuen Steuergesetze zu verabschieden, um endlich einmal in Ruhe die vorhandenen Normen zu überprüfen. Korrekturvorschriften bzw. Reparaturgesetze wie beispielsweise zur Unternehmenssteuerreform sind natürlich möglich.
2. Steuerliche Vorschriften, die sich nicht bewährt haben, müssen wieder abgeschafft werden. Eine Vielzahl von Steueränderungen der jüngsten Vergangenheit hat einen vermehrten Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung zur Folge gehabt, ohne dass sie zu Steuermehreinnahmen für den Fiskus geführt haben. Beispiele für solche Vorschriften sind die Bauabzugsteuer, die eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten, das Fahrtenbuch und die Geschenkeregelung.
3. Dringend erforderlich ist eine vorherige Überprüfung geplanter Regelungen auf ihre Umsetzbarkeit, Praktikabilität und Administrierbarkeit im laufenden Gesetzgebungsverfahren.
Dabei kann ich nur immer wieder anbieten, den Berufsstand der Steuerberater im Vorfeld stärker einzubeziehen. Viele steuerliche Gesetzesvorschriften sind politisch motiviert und halten einer fachlichen Überprüfung nicht stand.4. Auch sollte überlegt werden, Steuergesetze und vor allem Rechtsverordnungen mit einem „Verfallsdatum“ zu versehen. Dies würde den Gesetzgeber regelmäßig zwingen, die Notwendigkeit und Praktikabilität der Gesetze zu überprüfen. Was ist mittel-/langfristig zu tun?
5. Auf mittlere Sicht muss das Ziel sein, nur ein einziges Steuergesetz pro Jahr zu verkünden, das zur Mitte des Jahres beschlossen wird und jeweils zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft tritt – d. h. keine rückwirkenden Gesetzesänderungen mehr. Zudem sollten weniger Hektik und verbesserte Abläufe im Gesetzgebungsverfahren angestrebt werden, um Korrekturbedarf durch „handwerkliche Fehler“ zu verringern -„Nacht- und Nebelaktionen“ durch den Vermittlungsausschuss haben auf lange Sicht selten genützt.
6. Im Rahmen eines systematischen Normenscreenings sollte jede vorhandene steuerrechtliche Vorschrift auf ihre Notwendigkeit und Verständlichkeit geprüft werden, um so auf eine pragmatische Weise das Steuerrecht zu verschlanken.
7. Nicht zuletzt sollte die Steuergesetzgebung von Lenkungsnormen weitgehend befreit werden: Primärer Zweck der Steuererhebung ist die Finanzierung des Staatshaushalts. Wirtschafts- und sozialpolitische Lenkungsziele sollten mit separaten Gesetzen verfolgt werden, deren Geltung von vornherein zeitlich befristet ist. Schluss
Auf dem DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS im Mai in Berlin hat Bundesfinanzminister Steinbrück eine viel beachtete Rede gehalten. Er zeigte sich darin fest entschlossen, das Thema Steuervereinfachung trotz aller Widrigkeiten auf pragmatische Art und Weise anzupacken. Mehr als 1.200 Steuerberater haben ihm dafür viel Applaus gespendet. Noch warten wir darauf, dass der Ankündigung Taten folgen.
Aus Sicht der Praxis kann ich dem Bundesfinanzminister nur zustimmen, dass Steuervereinfachung in Deutschland nicht durch einen „Big Bang“ zu erreichen ist. Der Weg führt über anstrengende, und sicher teilweise unpopuläre Detailarbeit. Wenn diese, was wir sehr hoffen, ernsthaft angegangen werden soll, stehen die Steuerberater zur Unterstützung bereit.
Quelle: www.bstbk.de