Jahressteuergesetz 2009 – Beitrag zur Stellungnahme des Bundesrates vom 19.09.2008
Ellen Ashauer | 15. Oktober 2008Jahressteuergesetz 2009 – Beitrag zur Stellungnahme des Bundesrates vom 19.09.2008
von Ellen Ashauer-Moll und Sonja Rösch
Der Bundesrat strebt in seiner kürzlich veröffentlichten Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2009 im Wesentlichen steuerverschärfende Änderungen an und führt damit die Tradition fort, längerfristige Steuerplanung geradezu unmöglich zu machen. Einige wenige Änderungen betreffen die Vereinfachung des Steuerabzugs seitens der Kreditinstitute. Nachstehend geben wir einen Überblick zu wesentlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 nach Stellungnahme des Bundesrates.
Lebensversicherungen
Wie bereits zu vernehmen war, sollen sog. Versicherungsmäntel von den günstigen Besteuerungsregelungen für Versicherungen ausgenommen werden. Ohne konkreten Vorschlag zu einer Gesetzesformulierung will der Bundesrat all diejenigen Versicherungen bestraft wissen, bei denen eine gesonderte Vermögensverwaltung vorliegt und ein mittelbarer oder unmittelbarer Einfluss des Anlegers auf die verwalteten Vermögensgegenstände bestehen. In der Folge sollen diese Versicherungsverträge transparent werden und laufende Erträge und Gewinne wie bei einem Direkt-Anleger sofort beim Versicherungsnehmer erfasst werden. Der Bundesrat fordert zusätzlich die (Wieder)- Einführung gesetzlicher Mindest-Standards für die Abdeckung des biometrischen Risikos durch die Versicherungen im Einkommensteuerrecht. Ob diese u. a. in einer prozentualen Bestimmung der Risikotragung mündet, bleibt dahingestellt – dies entspräche aber den Plänen des Bundesfinanzministeriums. Eine zeitliche Anwendungsregelung nennt der Bundesrat nicht.
Neue Anzeige- und Steuerabzugspflichten
Neben inländischen Versicherungsgesellschaften sollen auch ausländische Versicherungen mit einer Niederlassung in Deutschland zum Abzug der Abgeltungsteuer verpflichtet sein. Dabei soll es keine Rolle spielen, ob die Zahlung tatsächlich über die Niederlassung läuft. Diese Abzugsverpflichtung soll ab 2009 greifen.
Inländische Versicherungsvermittler sollen zudem die erfolgreiche Vermittlung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages anzeigen, wenn ein Versicherungsvertrag eines ausländischen Versicherungsunternehmens mit einem in Deutschland steuerpflichtigen Anleger zustande kommt. Diese Regelung soll erst nach einer Übergangsregelung, z. B. ab 2010 gelten.
Steuerverschärfung bei Depotübertrag
Ab 2009 wird bei einem Depotübertrag auf einen fremden Dritten durch das depotführende Institut eine Veräußerung fingiert werden. Bisher ist als Veräußerungspreis der Börsenkurs bei Übertragung anzusetzen. Zusätzlich sollen nun Stückzinsen und Zwischengewinne gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Damit wird die Übertragung von Anleihen und Investmentfondsanteilen weitestgehend einer echten Veräußerung gleichgestellt mit der Folge, dass ein noch höherer Steuerabzug erfolgt, ohne dass die Liquidität dem Anleger zufließt.
Regelungen zur Vereinfachung des Steuerabzugs
Die Kreditinstitute sollen von einem Steuerabzug ab 2009 absehen können, wenn Kapitalerträge einem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Bei Kapitalerträgen aus Options- und Termingeschäften kann künftig zusätzlich ein Abzug unterbleiben, wenn die Erträge daraus zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Letzteres betrifft insbesondere Sicherungsgeschäfte zu Darlehensverträgen. Der Anleger muss jeweils die Zuordnung der Kapitalerträge dem Kreditinstitut gegenüber schriftlich erklären bzw. eine Bescheinigung des Veranlagungsfinanzamtes vorlegen. An die Erklärung des Anlegers knüpfen dann aber Aufbewahrungs- und Meldepflichten der Kreditinstitute an.
Bei Depotüberträgen aus EU- und EWR-Staaten können die Anleger ab 2009 die fehlenden Anschaffungsdaten der übernehmenden Bank nachweisen, um bei einer späteren Veräußerung die Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage (30 % vom Veräußerungserlös) zu vermeiden. Diese Nachweismöglichkeit soll nach Wunsch des Bundesrates auch für solche Staaten gelten, die eine mit der EU vergleichbare Regelung zur Zinsrichtlinie getroffen haben – dies betrifft insbesondere die Schweiz, San Marino, Monaco und Andorra.
Verlustverrechnung zwischen Ehegatten
Nach bisherigen Regelungen erfolgt seitens der Kreditinstitute keine Verlustverrechnung zwischen Einzel- bzw. Gemeinschaftskonten von Ehegatten. Eine Verlustverrechnung erreichen die Ehegatten nur durch die Veranlagung der Kapitalerträge und – verluste. Um die damit massenhaft auftretenden Veranlagungsfälle zu vermeiden, sollen die Kreditinstitute ab 2009 die Verlustverrechnung zwischen Ehegatten bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag vornehmen dürfen.
Ausweitung der Besteuerung von Investmentfonds
Das Bestreben, nach und nach die Ausweichmöglichkeiten zur Abgeltungsteuer auszuschalten, spiegelt sich auch im Jahressteuergesetz 2009 wider. Nachdem Zertifikate und sog. Millionärsfonds bereits 2007 mit einem stark eingeschränkten Bestandsschutz versehen worden sind, erwischt es nun die nächsten Vermeidungsstrategien zur Abgeltungsteuer. Sukzessive werden die Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds ausgeweitet. Künftig sollen zudem sog. Zertifikate-Fonds bei Umschichtungen nach 2008 zu steuerpflichtigen Gewinnen sowohl bei ausschüttenden als auch bei thesaurierenden Fonds führen. Allerdings geht der Bundesrat noch einen Schritt weiter und möchte die Steuerfreiheit von thesaurierten Kursgewinnen nur noch auf Stillhalteprämien, Gewinne (insbesondere) aus Aktien und Gewinne aus Termingeschäften begrenzen. Damit wären Gewinne aus Kapitalforderungen wie Anleihen oder obligationsähnlichen Genussscheinen sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung steuerpflichtig.
Eine weitere Steuerverschärfung erfolgt mit der geplanten Änderung, solche Geschäfte als steuerpflichtig zu erfassen, die einer Zinszahlung gleichstehen. Betroffen sind insbesondere steueroptimierte geldmarktnahe Fonds, die über Finanzinstrumente eine (bisher) steuerfreie zinsähnliche Rendite erwirtschaftet haben. Diese Fonds erzielen Kursgewinne aus niedrig verzinsten Fremdwährungsanleihen in Kombination mit Finanzinstrumenten anstelle von Zinserträgen. Für vor dem 19.09.2008 erworbene Fonds soll diese Ausweitung der steuerpflichtigen Erträge erst nach einem Übergangszeitraum greifen. Für ab 19.09.2008 erworbene Fonds sollen die Steuerverschärfungen ab sofort gelten.
Zudem soll der Begriff des Zwischengewinns ausgeweitet werden auf die ausschüttungsgleichen Erträge. Damit erhöht sich bei einem Verkauf von bestandsgeschützten Anteilen (Erwerb vor 2009) der steuerpflichtige Anteil am Veräußerungserlös. Bei einem Kauf dagegen erhöhen sich die steuermindernden negativen Einnahmen des Käufers.
Quelle: Bankenbrief 10/08 – Rödl & Partner
Buchtipp: Ashauer-Moll/Rösch – “Abgeltungsteuer”
Zu den Autorinnen: Steuerberaterin und Dipl.-Kffr. Ellen Ashauer-Moll ist Expertin im Bereich der privaten Kapitalanlage und ihrer Steueroptimierung. Dipl. Betriebsw. Sonja Rösch ist besonders ausgewiesen durch ihre Erfahrung in der Beratung von Kapitalanlegern. Die Autorinnen sind bei Rödl & Partner, eine der führenden Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien deutschen Ursprungs, tätig. Rödl & Partner betreut Unternehmer und private Vermögende weltweit bei ihren Geschäftsaktivitäten und privaten Investitionen.