Doppelbelastung bei Erbschaftsteuer
Andreas Funk | 20. Februar 2009
Der EuGH hat entschieden, dass es nicht gegen EU-Recht verstößt, wenn die in Spanien entrichtete Erbschaftsteuer auf eine Kapitalforderung in Deutschland nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz Deutschland hatte (EuGH, Urt. v. 12.2.2009, C-67/08, Margarete Block).
Die in Deutschland wohnende Klägerin war Alleinerbin des zum Zeitpunkt seines Ablebens ebenfalls in Deutschland wohnenden Erblassers. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Kapitalvermögen, das zu einem Teil in Deutschland und zum anderen Teil bei Finanzinstituten in Spanien angelegt war. Sowohl der spanische als auch der deutsche Staat hatten auf das in Spanien angelegte Geld Erbschaftsteuer erhoben.
Das deutsche Finanzamt berücksichtigte die spanische Steuerschuld dabei lediglich als Nachlassverbindlichkeit. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der in Spanien gezahlten Erbschaftsteuer (§ 21 ErbStG) lagen im Streitfall nicht vor.
Der BFH hat dem EUGH daher die Frage vorgelegt, ob die aus der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit resultierende Doppelbelastung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 und 58 EG) verstößt (BFH, Beschluss v. 16.1.2008 – II R 45/05).
Der EuGH verneinte diese Frage. Das Gemeinschaftsrecht schreibe nach seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand in Bezug auf die Beseitigung einer Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dementsprechend sei – abgesehen von wenigen Ausnahmen – bis heute im Rahmen des Gemeinschaftsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen erlassen worden. Daraus folge, dass die Mitgliedstaaten im gegenwärtigen Gemeinschaftsrecht über eine gewisse Autonomie in diesem Bereich verfügen und deshalb nicht verpflichtet seien, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen.
Zum Autor: Hans-Ulrich Dietz, Finanzwirt, Betriebswirt (VWA) und Lehrbeauftragter für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Frankfurt School of Finance & Management.