Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt
Hans-Ulrich Dietz | 28. April 2009
Durch Gesetzesänderung wurde der Förderhöchstbetrag der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt von 600 € auf 1.200 € angehoben (§ 35a EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom 21.12.2008, verkündet zum 29.12.2008 BGBl 2008 I S. 2896, geändert durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom 22.12.2008, verkündet zum 29.12.2008 BGBl 2008 I S. 2955). Nach § 52 Abs. 50b Satz 5 EStG gilt die Neuregelung erstmals für Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Entgegenstehenden Meinungen und Presseberichten, wonach die Anhebung des Förderhöchstbetrages aufgrund einer „Gesetzespanne” bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Anwendung finde, ist nach der Kurzinfo ESt 11/2009 der OFD Münster v. 02.04.2009 nicht zu folgen.