BFH: Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern
Hans-Ulrich Dietz | 25. August 2009Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nur auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auf ihren unter den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegenden Teilwert abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Nach einem Urteil des BFH vom 29.04.2009 (Az. I R 74/08) – seine bisherige Rechtsprechung bestätigend – ist von einer dauernden Wertminderung nur dann auszugehen, wenn diese mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert. Die verbleibende Nutzungsdauer bestimme sich bei Gebäuden nach dem Zeitraum, für den noch planmäßige Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG vorzunehmen sind, und bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen (so auch die Finanzverwaltung, BMF-Schreiben vom 25.02.2000, BStBl. I 2000, S. 372, Tz. 6). Ohne Einfluss auf die maßgebliche Restnutzungsdauer sei dabei, ob – wie im Streitfall – der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.