Steuervergünstigung bei Grundstücksübergang auf Gesamthand

Hans-Ulrich Dietz | 26. August 2009

Nach der Norm des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG wird (anteilig) keine Grunderwerbsteuer erhoben, soweit ein Grundstück auf eine Gesamthand übergeht und der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Die Vergünstigung entfällt aber insoweit, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang vermindert.  
Nach dem Erlass des Senators für Finanzen Berlin vom 25.5.2009 führt eine Veräußerung des begünstigt erworbenen Grundstücks durch einen grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgang innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 GrEStG nicht zur rückwirkenden Versagung der Steuervergünstigung, da eine Missbrauchsgestaltung objektiv ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG (Übergang eines Grundstücks von Gesamthand zu Gesamthand

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