Rentenbesteuerung: Brutto gleich netto, das war einmal

Ulf Hausmann | 28. August 2009

Durch das Alterseinkünftegesetz sind Millionen Rentner und Pensionäre zwar seit 2005 steuerpflichtig, haben bisher aber keine Steuererklärung abgegeben. Für sie wird es nun eng. Denn durch den zum Jahresende 2009 anstehenden Datenaustausch zwischen Rentenversicherungsträgern, Pensionskassen, Versicherungen und den Finanzämtern wird praktisch jeder auf seine Steuerpflicht für den Zeitraum von 2005 bis 2008 überprüft.

Wer vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben, muss dem Folge leisten. Doch nicht immer resultiert daraus auch eine Steuerzahlung. Als Faustregel gilt: All diejenigen, deren Brutto-Altersrente, beispielsweise aus der gesetzlichen Rentenversicherung, über 1.570 Euro im Monat liegt, werden ab 2005 Steuern auf ihre Rente zahlen müssen. Wer eine geringere Rente bezieht, zusätzlich aber andere steuerpflichtige Einnahmen wie Mieten, eine Betriebsrente oder Zinsen und Dividenden hat, muss ebenfalls mit einer Besteuerung rechnen.

Seine Steuerpflicht für die Jahre 2005 bis 2008 kann man anhand einiger Kriterien grob selbst überprüfen. Danach muss eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

- Die Pension wird auf Lohnsteuerkarte gezahlt.
- Der Rentner selbst verdient nebenbei Arbeitslohn oder der Ehepartner ist noch berufstätig und arbeitet auf Steuerkarte.
- Renten-, Zins-, Miet- und ähnliche Einkünfte (auch aus dem Ausland) sind höher als 410 Euro im Jahr.
- Es werden Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld gezahlt, die über 410 Euro im Jahr betragen.

 

Ein anderer Maßstab, um zu klären, ob man steuerpflichtig ist, ist die Höhe der Einkünfte. Wer mehr als 7.664 Euro (Ehepaare: 15.329 Euro) einnimmt, muss eine Steuerklärung machen. Dabei spielt es keine Rolle, woher die Einkünfte stammen. Zu den Einkünften zählen dabei: gesetzliche Renten, Renten aus beruflichen Versorgungswerken, Riester- und Rürup-Renten, Firmenrenten ohne Steuerkarte, VBL-Renten, Zinsen, Dividenden, Miet- und Pachteinnahmen sowie Honorare aus selbstständiger Tätigkeit.

Wie viel Steuern im Einzelfall auf einen Rentner zukommen, hängt von den verschiedensten Faktoren ab. Vom Jahr des Rentenbeginns und vom Alter bei Rentenbeginn, von eventuell abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträgen und von Sparerfreibeträgen und Werbungskosten bei Kapitaleinkünften.

Hier ein Beispiel, wie sich die neue Rentenbesteuerung konkret im Portemonnaie auswirkt: Bei einer monatlichen Bruttorente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.800 Euro, zu der keine weiteren Einkünfte hinzukommen, kann der Rentner außer seinen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund acht Prozent) keine weiteren Kosten abziehen. Seine Steuerlast beträgt dann etwa 200 Euro.

Um Rentnern und Pensionären im Einzelfall mehr Sicherheit zu geben, was durch die neue Besteuerung auf sie zukommt, hat Ecovis einen Internet-Rentenrechner entwickelt. Für die Steuerjahre 2006 bis 2009 kann hier jeder selbst ermitteln, wie hoch seine Einkünfte sind, welche Freibeträge abgehen und welche Kosten abzugsfähig sind. Der Rentenrechner kann unter www.ecovis.com/rente aufgerufen werden.

3 Reaktionen zu “Rentenbesteuerung: Brutto gleich netto, das war einmal”

  1. Ute Kempa

    Vielen Dank für die klare Aussage. Auf ihrer Seite konnte man kurz und klar nachlesen was eventuell auf einen Rentner zu kommen kann.
    Danke das nicht zuviel Beamtendeutsch in ihrem Artikel verwendet worden ist.

  2. W. R. Christoph

    Für die Einkommensteuerklärung 2009 folgende Frage:

    Gibt man bei „Sonstige Einkünfte – Leibrenten/Jahresbetrag der Rente“ den Brutto- oder Nettobetrag (Abzüge der Sozialversicherungsanteile) an?

    Im bisherigen Einkommensteuer-BESCHEID für das Vorjahr 2008 erscheint dort nämlich ein Jahresbetrag, der etwa zwischen den beiden Summen liegt (?)

  3. Ulf Hausmann

    Hallo,
    angegeben werden müssen bei gesetzlich Versichertern die Bruttoeinkünfte – jetzt allerdings in der Analge R, früher erfolgte das noch in der Anlage SO.

    Allerdings sind Zuschüsse der Rentenkasse zur Krankenversicherung nach § 3 Nr. 14 steuerfrei, z.B. für freiwillig in der gesetzlichen KV oder privat Krankenversicherte
    Im Formular sind aber einfach die Bruttobeträge einzutragen.
    Beste Grüße
    U.H.

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