BFH: Zuführungsprovisionen von Untervermittlern und die Umsatzsteuer

Hans-Ulrich Dietz | 31. August 2009

Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UStG können nach dem Urteil des BFH vom 28.5.2009, V R 7/08, auch Unternehmer beanspruchen, die Versicherungsmaklern am Abschluss von Versicherungen interessierte Kunden benennen und bei Abschluss der Verträge mit den benannten Kunden eine sogenannte Zuführungsprovision erhalten. Für die erforderliche Verbindung zwischen dem Vermittler und den Vertragsparteien genügt eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen, der selbst in unmittelbarem Kontakt zu einer dieser Parteien steht.

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