Die Schweiz gewährt künftig in Einzelfällen Amtshilfe

Hans-Ulrich Dietz | 22. September 2009

Die Schweiz gewährt künftig auf begründete Anfrage in Einzelfällen Amtshilfe. In einem Amtshilfegesuch müssen der betroffene Steuerpflichtige und im Fall von Bankinformation die entsprechende Bank klar identifiziert werden können.
 
Alle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die seit dem Bundesratsentscheid vom März 2009 über die neue Amtshilfepolitik neu ausgehandelt wurden, entsprechen dem OECD-Standard für Amtshilfe in Steuersachen. Die Schweiz gewährt künftig auf begründete Anfrage in Einzelfällen Amtshilfe. So genannte “Fishing Expeditions” bleiben ausgeschlossen – auch solche aus Frankreich. In einem Amtshilfegesuch müssen der betroffene Steuerpflichtige und im Fall von Bankinformation die entsprechende Bank klar identifiziert werden können.
 
Das gilt künftig auch für Amtshilfegesuche aus Frankreich, selbst wenn diesbezüglich im neu ausgehandelten DBA mit Frankreich eine andere Formulierung gewählt wurde als in anderen DBA. Die französische Delegation hatte in den Verhandlungen für das am 27.8.2009 in Bern unterzeichnete Abkommen verlangt, dass die von der Schweiz verwendete Formulierung aus dem Handbuch zum Informationsaustausch der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durch eine andere ersetzt wird. Die französische Formulierung stammt aus dem von der OECD ausgearbeiteten Steuerinformationsaustauschabkommen (Tax Information Exchange Agreement, TIEA). Diese Formulierung wurde von Frankreich bereits in Abkommen mit anderen Staaten verwendet. In einem französischen Amtshilfegesuch ist demnach der Name der Bank nicht zwingend nötig, sofern durch andere Angaben eindeutig feststeht, um welche Bank es sich handelt. Eine solche Information ist z.B. eine IBAN-Nummer (International Bank Account Number), mit der eine Bankkontoverbindung eindeutig zugeordnet werden kann. Die Amtshilfe mit Frankreich wird deshalb in der Praxis nicht von derjenigen abweichen, welche die Schweiz mit anderen Ländern vereinbart hat. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV kann einer ausländischen Steuerbehörde keine Amtshilfe leisten, wenn im Amtshilfegesuch die Bank nicht eindeutig identifiziert wird.
 
Seit März 2009 hat die Schweiz mit 14 Staaten neue DBA ausgehandelt. Sechs davon wurden bisher unterzeichnet.

Einen Kommentar schreiben