FG: Vorlage von Kontoauszügen durch Banken
Hans-Ulrich Dietz | 29. September 2009Ersucht das Finanzamt eine Bank um die Vorlage von Kontoauszügen eines Steuerpflichtigen, so handelt es sich dabei nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18.6.2009, 4 K 2619/07 nicht um ein Auskunfts-, sondern um ein Vorlageersuchen. Die Bank hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten.
Welcher Sachverhalt lag diesem Urteil zugrunde ?
Auf Anfrage teilte das Bundeszentralamt für Steuern dem Finanzamt drei Kontonummern eines bestimmten Steuerpflichtigen mit. Das Finanzamt bat daraufhin die Klägerin, eine Großbank, um Vorlage der Kontoauszüge des Steuerpflichtigen. Diesem Ersuchen kam die Klägerin nach und stellte dem Finanzamt dafür rund 19 € (für eine Arbeitsstunde, zwei Kopien und Portokosten) in Rechnung. Mit Bescheid vom September 2007 lehnte das Finanzamt eine Kostenerstattung ab und führte dazu aus, eine Entschädigung werde nach den Vorschriften der AO nur Personen gewährt, die als Auskunftspflichtige herangezogen worden seien. Für Vorlageverpflichtete wie die Klägerin gelte dies nicht.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass das Anforderungsschreiben des Finanzamts als Auskunftsersuchen bezeichnet worden sei. Das Ersuchen habe zudem lediglich die Angaben von Kontonummern und nicht die Bankleitzahlen enthalten. Daher habe mit einigem Arbeitsaufwand ermittelt werden müssen, welche Filiale gemeint gewesen sei. Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.