Private Vermögende in unbekannten Gewässern

Ellen Ashauer | 2. November 2009

VON ELLEN ASHAUER-MOLL | Mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, das am 31.07.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, sollen Besteuerungsdefizite im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu sog. Steueroasen ausgeglichen werden. Darüber hinaus werden Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten natürlicher Personen in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland erweitert sowie die Prüfungsrechte der Finanzbehörden ausgedehnt. So zumindest lautete der Regierungsentwurf vom 05.05.2009. Neben Regelungen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung wurden jedoch weitreichende Mitwirkungs- und Nachweispflichten für private Vermögende eingeführt – mit oder ohne Auslandsbezug. Auch die Außenprüfung von privaten Vermögenden durch die Finanzverwaltung wurde verschärft.

Ab 2010 müssen Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven privaten Einkünfte wie Gehalt, Kapitaleinkünfte und Vermietungseinkünfte, mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr in Summe betragen, Aufzeichnungen und Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahren. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, ist die Grenze von 500.000 EUR für jeden Ehegatten einzeln zu prüfen. Die Aufbewahrungspflicht beginnt am Anfang des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem dieser Betrag überschritten wird. Beispiel:

Der Vorstand einer AG erzielt durch Gehaltszahlungen und Vermietungseinkünfte sowie diverse Kapitalanlagen im Jahr 2009 530.000 EUR. Im Jahr 2008 erzielte er dagegen 490.000 EUR positive Einkünfte aus Überschusseinkünften. Für ihn beginnt die Aufbewahrungspflicht mit Beginn des Jahres 2010.

Die Aufbewahrungspflicht endet dagegen erst mit Ablauf des  Kalenderjahres, in dem die Überschusseinkünfte in Summe den Betrag von 500.000 EUR an fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht übersteigen.

Beispiel:

Unser Vorstand geht im Jahr 2012 in Rente. Die positiven Überschusseinkünfte betragen in Summe ab 2012 weniger als 500.000 EUR. Erst ab 2017 entfällt die Verpflichtung, die Unterlagen und Aufzeichnungen aufzubewahren.

Erschwerend kommt hinzu, dass negative Einkünfte die Summe der positiven Einkünfte nicht mindern dürfen. Hat unser Steuerpflichtiger z. B. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -150.000 EUR, jedoch aus Gehalt und Kapitalanlagen 600.000 EUR, so dürfen die Vermietungseinkünfte die Summe der positiven Einkünfte nicht mindern. Er unterliegt der neuen Aufbewahrungsfrist.

Weiterhin müssen sich die privaten Vermögenden darauf einstellen, dass ab 2010 anlasslose Außenprüfungen über ihre privaten Einkunftsarten legitimiert werden. Damit ist eine besondere Begründung der Außenprüfung von privaten Vermögenden nicht mehr notwendig. Ebenfalls ist künftig auch die digitale Außenprüfung ermöglicht worden. Sind somit Unterlagen für steuerliche Zwecke mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, darf die Finanzbehörde Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen. Sie kann auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertbar sind und ihr auf einem verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: Rödl & Partner – Bankenbrief

Buchtipp: Ashauer-Moll – Abgeltungsteuer

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