Verlustbescheinigung – Antragsfrist nicht versäumen

Ellen Ashauer | 3. November 2009

VON ELLEN ASHAUER-MOLL | Mit Einführung der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Frist für den Antrag auf eine sog. Verlustbescheinigung eingeführt. Bis zum 15.12. des laufenden Jahres muss die Verlustbescheinigung bei der entsprechenden Bank beantragt werden. Der Antrag ist unwiderruflich und muss der Bank bis zu dem Stichtag zugegangen sein.

Hintergrund dieser Regelung: Innerhalb einer Bankverbindung werden positive und negative Kapitalerträge, Gewinne und Verluste entsprechend den gesetzlichen Regelungen verrechnet. Bleibt in Summe zum Jahresende ein Verlustüberschuss – seien es Aktienverluste oder allgemeine Verluste – , so wird von der entsprechenden Bank dieser Verlust automatisch in das nächste Kalenderjahr übertragen. Damit kann die Bank diesen nicht ausgeglichenen Verlust im Folgejahr mit positiven Kapitalerträgen und Gewinnen verrechnen.

Alternativ kann der Anleger diesen Verlust, der innerhalb einer Bankverbindung entsteht, mit Erträgen und Gewinnen aus anderen Bankverbindungen bereits für das Entstehungsjahr verrechnen. Da zwischen den Banken eine Verrechnung nicht automatisch erfolgt, muss er diese Verrechnung in der Einkommensteuererklärung vornehmen. Der Antrag auf Verlustbescheinigung dient somit der Berücksichtigung von Verlusten im Entstehungsjahr, wenn zusätzlich positive Einnahmen entstanden sind, die durch die Zahlstelle, bei der der Verlust entstanden ist, keine Berücksichtigung finden konnten. Dies kann z. B. der Fall bei mehreren Bankverbindungen sein. Auch Kapitalerträge, die vorab nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, können erst im Wege der Veranlagung mit solch bescheinigten Verlusten verrechnet werden (z. B. Kapitalerträge aus einem Auslandsdepot oder der Gewinn aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen).

Hinweis: Der Anleger kann sich die Töpfe „allgemeine Verluste“ und „Aktienverluste“ getrennt bescheinigen lassen. Dagegen ist es nicht möglich, sich nur einen Teilbetrag der einzelnen Töpfe bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung der Bank enthält immer den Gesamtverlust je Topf, so dass dieser anschließend auf Null gestellt werden kann.

Da der Antrag unwiderruflich ist und bis zum 15. Dezember 2009 bei der Bank eingehen muss, sollte eine Überprüfung der möglichen Verrechnung innerhalb der Einkommensteuererklärung alsbald erfolgen.

Quelle: Rödl & Partner Bankenbrief

6 Reaktionen zu “Verlustbescheinigung – Antragsfrist nicht versäumen”

  1. Roland

    Bleibt nach Verrechnung von Gewinnen und Verlusten unterschiedlicher Geldinstitute unter Zuhilfenahme der Verlustbescheinigung letztendlich ein Jahresverlust bestehen, wird dieser dann vom Finanzamt festgestellt und kann im nächsten Kalenderjahr vom Finanzamt wieder berücksichtigt werden??

  2. Ellen Ashauer-Moll

    Ja – wird für die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Steuererklärung ein Gesamtverlust erklärt, so ist dieser vom Finanzamt gesondert festzustellen und fortzuführen. Der Verlust muss dann vom Finanzamt berücksichtigt werden – dabei ist jedoch Voraussetzung, dass für das Folgejahr wieder die Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden.

  3. Jörg Krause

    Was geschieht bei “Alt-Fällen”, wo bspw. ein Wertpapier in 2000 gekauft wurde, mit Verlust nach Abgeltungssteuerrecht verkauft wurde?Es gab derzeit noch keine Historie über Gewinne/Verluste seitens der Bank und einziger Nachweis bleibt der Kaufbeleg. Was ist zur Verlustverrechnung dann zu beachten? Muß der Antrag trotzdem bei der Bank gestellt werden oder muß der Verlust bei der Steuererklärung geltend gemacht und mit dem Kaufbeleg zusammen eingereicht werden?

  4. Tobias Hofmann

    sofern bereits altverluste vom finanzamt festgestellt wurden und nun im rahmen der abgeltungssteuer neue verluste hinzugekommen sind, verrechnet die bank neue gewinne automatisch mit den neuen verlusten. ist es möglich, sich für 2011 diese verlustbescheinigung ausstellen zu lassen, im rahmen der steuererklärung die altverluste verrechnen zu lassen und anschließend die neuverluste z.b. 2014 (nach ablauf der frist der verrechnung von altverlusten) wieder von der bank einbuchen zu lassen?

  5. Peter Jäckel

    Nein, leider bedeutet eine Verlustbescheinigung keinen Verzicht auf unterjährige Saldierung! Altverluste lassen sich nur dann mit neuen Gewinnen verrechnen, wenn diese saldiert am Jahresende übrig bleiben. Für 2011 gibt es also keine Verrechnungsmöglichkeit der Neugewinne mit Altverlusten, da diese ja niedriger waren als die Neuverluste, sonst hätte keine Verlustbescheinigung ausgestellt werden können. Für die Jahre 2012 und 2013 kann dann aber die für 2011 beantragte Verlustbescheinigung hilfreich sein. Denn mit dieser sind die Töpfe bei der Bank zum 1.1.2012 leer und der dann im Jahr 2012 ggfl. anfallende Gewinn wird nicht mehr automatisch zuerst gegen die Verluste aus 2011 verrechnet. So wird es eher möglich ssein, im Saldo 2012 Gewinn zu machen und diesen dann gegen Altverluste zu verrechnen (=> Steuerrückerstattung). Den bescheinigten Verlust aus 2011 (ein “Neuverlust”) kann man – anders als die Altverluste – auch nach 2013 nutzen, jedoch nur über spätere Steuererklärungen, also nicht wieder bei der Bank einbuchen lassen.

  6. Ellen Ashauer-Moll

    Das ist richtig, wobei hier dann auch in den Folgejahren (2012 und 2013)Gewinne (nicht laufende Erträge wie Zinsen oder Dividenden) anfallen müssen. Die nach Verrechnung von Altverlusten überschiessenden Gewinne und anderen Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden können dann zusätzlich mit dem per Verlustbescheinigung 2011 vorgemerkten neuen Verlust zusätzlich verrechnet werden. Aufgepasst bei Ehegattenverlustverrechnung: Gewinne bleiben nur dann mit Alt-Verlusten verrechenbar, wenn nicht vorher eine Verrechnung zwischen Ehegattenkonten bei der jeweiligen Bank erfolgte (Voraussetzung: gemeinsamer Freistellungsauftrag).

    PS: Auch Alt-Verlust kann man (eingeschränkt) nach 2013 nutzen – zur Verrechnung mit z. B. Edelmetall-Gewinnnen.

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