Teil 2: Taktisches Vorgehen – Selbstanzeige

Ulrike Müller | 10. November 2009

Ulrike MüllerHonorar im Zusammenhang mit Geldwäsche und Steuerfahndung

Rechtsanwältin Ulrike Müller ist Wirtschaftsjuristin (Univ.Bayreuth) und Associate Partnerin bei Rödl & Partner in Nürnberg. Sie berät Mandanten in allen Verfahrensstufen, also in der Prävention, aber auch im Verteidigungsfall.

Taktisches Vorgehen – wie handhabt man eine Selbstanzeige?

Der Beratungsalltag sieht so aus, dass der Mandant, aus welchem Grund auch immer, nun feststellt, dass in der Vergangenheit unvollständige Steuererklärungen abgegeben wurden. In diesen Fällen will der Steuerpflichtige sein Entdeckungsrisiko und evtl. nun auftretendes schlechtes Gewissen zwar minimieren und eine Selbstanzeige abgeben, hat aber im Beratungsgespräch verlauten lassen, dass die Erfassung der Einkünfte nicht oder kaum mehr zu belegen ist, weil entweder eine derartige Buchhaltung nie existiert hat oder nur unter großem Aufwand, wie z.B. bei Kapitalvermögen im Ausland, erst beschafft werden muss. Bei hohem Druck, sei es, dass sich eine Außenprüfung angekündigt hat oder dass der Steuerpflichtige nun dem emotionalen Druck nicht mehr Stand hält, ist die Frage, wie geht man vor, um das bestehende Risiko abzuwehren?


a) Ankündigung einer Selbstanzeige
Diese Art der Vorgehensweise wird auch unter dem Namen „gestufte Selbstanzeige“ oder „Selbstanzeige dem Grunde nach“ diskutiert. Meines Erachtens verwirrt hier nicht nur die Nomenklatur, sondern auch und vor allem die Vorgehensweise birgt ein beträchtliches Risiko. Zwar ist die Möglichkeit mehrere Teilerklärungen abzugeben, die als Einheit betrachtet werden müssen, gegeben. Insofern ist eine Vorgehensweise, die in einem Schreiben an die Finanzbehörde den Sachverhalt darlegt und mit der Ankündigung verbunden ist, nach und nach berichtigte Erklärungen einreichen zu wollen, zwar zulässig, aber riskant.
Kann nur der Sachverhalt aufgezeigt werden, ohne Darlegung von jeglichen Zahlen und ohne sich zu einer eigenen Schätzung hinreißen zu lassen, dann kann dieses Schreiben und die Ankündigung der Nachreichung von berichtigten Erklärungen die Finanzbehörde dazu veranlassen, sofort ein Strafverfahren einzuleiten, da der Tatverdacht einer Steuerstraftat gegeben ist. Die spätere Nachreichung von berichtigten Erklärungen wäre infolge des Eingreifens des Ausschlussgrundes der Tatentdeckung dann gesperrt.

b) Selbstanzeige in zwei Stufen
Selbst wenn, wie zu Beginn geschildert, genaue Beträge noch nicht vorliegen, so ist zu überlegen, ob man das Entdeckungsrisiko dadurch mindert, dass man eine Selbstanzeige mit hoher Schätzung der Besteuerungsgrundlagen abgibt. Eine spätere Korrektur nach unten anhand der dann vorliegenden Belege ist jederzeit möglich.

Praxishinweis:
Den Schätzungen sollte nie die freie Erinnerung des Mandanten zugrunde gelegt werden. Erfahrungsgemäß ist diese Erinnerung in den meisten Fällen erheblich zu niedrig und damit falsch. Die Erinnerung des Mandanten ist durch oftmals schon weit in der Vergangenheit liegende Sachverhalte, aber auch durch „schönreden“, beeinflusst. Es empfiehlt sich daher, großzügig zu schätzen, um damit das Risiko einer unvollständigen Erklärung und des Verlusts der Strafbefreiung zu verringern. Dies wird allerdings zwangsläufig zu Besprechungsbedarf mit dem Mandanten führen, um die großzügigen Zuschätzungen und deren Zweck zu erläutern, v.a. vor dem Hintergrund, dass manche Finanzämter mit einer Steuerfestsetzung aufgrund des ersten Schreibens zeitnah beginnen und eine Korrektur nicht abwarten. Die Korrektur kann dann nur noch im Einspruchsverfahren erfolgen. Dieses Vorgehen hat aber für den Mandanten die Folge, dass zunächst diese überhöhte Steuer zu entrichten sein kann. Als Argument dient die „sichere Geldanlage in Höhe von 6% Verzinsung bei Zuvielzahlung. Im Rahmen der Konkretisierung bzw. der Korrektur, also dem zweiten Schreiben an das Finanzamt, hat der Steuerpflichtige zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage dem Finanzamt den Sachverhalt aufzuarbeiten, die Zahlen konkret zu benennen und die dies belegenden Unterlagen nachzureichen.

Checkliste für die Selbstanzeigenberatung
Nachfolgend sollen die zu klärenden Fragen im Rahmen einer Selbstanzeige zusammengefasst werden.

- Wer ist der betroffene Steuerpflichtige?
- Gibt es in dessen weiteren Umfeld noch weitere Beteiligte, die im Zuge einer koordinierten Selbstanzeige beteiligt bzw. informiert werden sollten?
- Um welche Sachverhalte geht es? Jahre und Steuerarten?
- Für welche Jahre ist bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten?
- Sind damit auch noch außersteuerliche Straftatbestände verwirklicht worden? Wenn ja, welche Risiken liegen dort (noch) verborgen?
- Liegen die Fakten bereits auf dem Tisch oder ist eine Anforderung von Unterlagen zur Konkretisierung notwendig?
- Gibt es dringenden Handlungsbedarf, z.B. aufgrund angekündigter Außenprüfung oder besteht Entdeckungsgefahr?
- Greifen eventuell andere Ausschlussgründe?
- Welche Art der Selbstanzeige ist die richtige Variante?
- Existiert die Gefahr, dass den Steuerpflichtigen neben den steuerlichen Pflichten zusätzlich noch andere Folgen treffen könnten?
- Verfügt der Steuerpflichtige über die nötige Liquidität, die verkürzten Steuern bezahlen zu können oder sind noch Vorkehrungen zu treffen?
- Sind die erforderlichen Vollmachten und Vergütungsvereinbarungen vom Mandanten unterschrieben?

Im Großen und Ganzen beschränkt sich die Selbstanzeigenberatung auf die oben dargestellten Fragestellungen, die mehr oder weniger von steuerlichen Finessen geprägt ist. Viel wichtiger als die fachliche Kompetenz sind in derartigen Situation aber auch die schon fast erforderlichen psychotherapeutischen Fähigkeiten des Beraters gefragt, da die Situation den Steuerpflichtigen v.a. emotional stark belastet.

Weitere Details zur Selbstanzeige schildert auch der folgende Fachbeitrag:

Saskia Bonenberger “Teil 1: Selbstanzeige – Riskanter Weg zur Straffreiheit”

Update: Lesenswert auch Lawblog.de “Erste Hilfe bei Durchsuchung

3 Reaktionen zu “Teil 2: Taktisches Vorgehen – Selbstanzeige”

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