Abfindungen besteuert der Fiskus nur ermäßigt

Andreas Funk | 23. November 2009

Kommt es anlässlich der Wirtschaftskrise zur Kündigung oder reduzierter Arbeitszeit, wird die Entlassungsentschädigung nicht voll besteuert.  

Kommt es in diesen Wochen aufgrund der Finanzkrise und der weiterhin anhaltenden Rezession zu einer betriebsbedingten Kündigung, gibt es oft eine Abfindung als Entschädigung für den plötzlichen Verdienstausfall. Hierauf muss der Entlassene zwar Lohnsteuer zahlen, meist kommt es aber zu einer Tarifermäßigung. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist darauf hin, dass es den reduzierten Tarif nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jetzt auch dann gibt, wenn die Arbeitszeit nur reduziert wird und der Betroffene dafür einen finanziellen Ausgleich erhält.
Bei Entlassungen oder der Streichung von sonstigen Privilegien wird zumeist ein Sozialplan zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung ausgehandelt. Der sieht unter anderem vor, dass es eine Abfindung für geleistete Dienste oder anstehenden Einbußen gibt. Die Höhe liegt bei einer Kündigung aufgrund der Rechtsprechung durch die Arbeitsgerichte als Faustformel bei einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Hierauf kann die Abgabenlast geringer als bei der normalen Gehaltszahlung ausfallen. Ähnlich wie beim Verkauf einer Firma kommt es durch die Abfindung nämlich zu einem geballten Zufluss von steuerpflichtigen Einnahmen in einem Jahr. Um eine übermäßige Belastung durch den einmaligen Progressionssprung zu verhindern, wird durch eine Sonderrechnung eine Tarifermäßigung gewährt. Damit soll der Steuersatz dann wieder reduziert werden.

 

„Diesen Steuervorteil muss es laut BFH auch geben, wenn die Wochenarbeitszeit aufgrund einer Vertragsänderung unbefristet beispielsweise auf die Hälfte reduziert wird“, erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Nicht entscheidend ist nämlich, ob das Arbeitsverhältnis beendet oder fortgeführt wird. In beiden Fällen wird die Entschädigung des Arbeitgebers als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt, was laut Einkommensteuergesetz für eine Tarifermäßigung ausreicht. „Diesen Tenor können Betriebe und Belegschaft gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nutzen, wenn Arbeitszeiten reduziert oder Sonderzahlungen dauerhaft gekürzt werden müssen“, betont die Expertin.
Die Tarifentlastung fällt umso höher aus, desto geringer das normale Einkommen des Arbeitnehmers oder von Ehepaaren ist. Sofern sich dieses Einkommen aber bereits in der Nähe der Spitzenprogression bewegt, verpufft die Rechnung nach der so genannten Fünftel-Methode. Hiernach wird die Steuer in einem ersten Schritt auf das Gesamteinkommen ohne die Abfindung berechnet. Anschließend kommt die Sonderzahlung mit einem Fünftel hinzu und die hierauf entfallende Steuer wird dann anschließend mit fünf multipliziert. Das klingt kompliziert, kann aber jedes Lohnbüro auf Nachfrage ausrechnen. „Damit wissen Arbeitnehmer dann ganz genau, was ihnen später Netto zur Verfügung steht“, sagt Wänger.
 
Damit das Finanzamt die steuersparende Fünftelregelung überhaupt akzeptiert, sind jedoch zwei Besonderheiten zu beachten. So muss die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahrs fließen und darf nicht in zwei Teile vor und nach Silvester gesplittet werden. Zudem kommt sie nur dann zum Ansatz, wenn das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als das Vorjahres-Einkommen. Deshalb kann es günstiger sein, die gesamte Abfindung erst im nächsten Jahr zu erhalten, wenn dann die übrigen Einkünfte geringer ausfallen. Das liegt meist schon alleine deshalb vor, weil es wegen vorübergehender Arbeitslosigkeit oder reduzierter Arbeitszeit zu einem geringeren Gehalt kommt. Vom Finanzamt wird dieses terminliche Verzögern akzeptiert, sofern es keine Betriebsvereinbarung mit fixen Zahlungsmodalitäten gibt. „Möchten dann einzelne Mitarbeiter aus Steuerspareffekten hiervon ausscheren, liegt ein so genannter Gestaltungsmissbrauch vor“, so Wänger.

Quelle : www.ebnerstolz.de

Eine Reaktion zu “Abfindungen besteuert der Fiskus nur ermäßigt”

  1. TS

    Gut zu wissen. Ist die Frage, ob die Abfindung den finanziellen Verlust des Arbeitsplatzes tatsächlich ausgleicht. Ich glaube nicht.

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