Amtshilfe Schweiz-USA

Hans-Ulrich Dietz | 26. November 2009

Nach einer Mitteilung der Schweizer Finanzverwaltung vom 24.11.2009  hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen des Amtshilfegesuchs der US-amerikanischen Steuerbehörde bereits über 500 Fälle bearbeitet. Die entsprechenden Schlussverfügungen an UBS-Kunden wurden erlassen und verschickt. Damit wurde die erste Frist zur Erfüllung des Abkommens mit den USA eingehalten.
Weiter wird ausgeführt, dass im Abkommen vom 19. August 2009 zwischen der Schweiz und den USA vereinbart wurde, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ab Erhalt des Amtshilfegesuchs (am 31. August 2009) 90 Tage Zeit hat, die ersten 500 Schlussverfügungen zu erlassen. Diese Frist läuft Ende November ab. Die restlichen der insgesamt rund 4450 Dossiers muss die Eidgenössische Steuerverwaltung innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des Amtshilfegesuchs bearbeitet haben.

Die weiteren Schlussverfügungen werden laufend fertig gestellt und verschickt. Nach Erhalt der Schlussverfügung können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet danach endgültig.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der amerikanischen Steuerbehörde in den 4.450 Fällen bisher noch keine Amtshilfe gewährt. Amtshilfe leistet die Eidgenössische Steuerverwaltung erst dann, wenn beim Bundesverwaltungsgericht gegen ihre Schlussverfügung innerhalb von 30 Tagen keine Beschwerde eingereicht wird. Amtshilfe gewährt die Eidgenössische Steuerverwaltung auch, wenn eine Beschwerde erfolgt, diese aber durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wird.

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