Datendiebstahl bei Schweizer HSBC: Mit Selbstanzeige zur Steuerlegalität
Christian Rödl | 14. Dezember 2009
Ein ehemaliger Mitarbeiter der HSBC Private Bank in Genf soll Presseberichten zufolge Kundendaten von ca. 3.000 Anlegern entwendet und an die französischen Steuerbehörden übergeben haben. Offen ist noch, ob auch deutsche Staatsbürger betroffen sind. Der Datendiebstahl zeigt: Steuerlich nicht deklarierte Geldanlagen im Ausland sind vor Aufdeckung nicht sicher.
„Das Risiko, dass steuerlich nicht deklarierte Auslandsanlagen aufgedeckt werden, steigt ständig an“, erklärt Dr. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner von Rödl & Partner. „Wurde der Anleger von den Behörden entdeckt, ist es meist für eine Selbstanzeige zu spät. Dann drohen strafrechtliche Konsequenzen und neben der Steuerrückerstattung samt Zinsen hohe Strafzahlungen. Wer nicht rechtzeitig handelt, bringt nicht nur sich selbst in Gefahr, oftmals geraten die gesamte Familie und häufig auch das Familienunternehmen in eine Krise.“
Für einen Steuerpflichtigen mit einem persönlichen Steuersatz von 40 Prozent, der aus Schwarzgeld in Höhe von 250.000 Euro jährliche Erträge von 5 Prozent erzielt, beläuft sich die zu begleichende Steuerschuld bei Abgabe einer Selbstanzeige auf insgesamt mindestens 50.000 Euro. Zusätzlich sind Zinsen in Höhe von mindestens 16.500 Euro nachzuzahlen. Da das Vermögen erfahrungsgemäß im Verlauf der Jahre wächst, liegen die Nachzahlungsbeträge in der Regel deutlich darüber. Bei der Aufdeckung einer unversteuerten Geldanlage durch die Steuerfahndung drohen zusätzlich zur Nachzahlung der Steuerschuld nebst Zinsen eine Geldstrafe von bis zu 3,6 Mio. Euro und je nach Umständen bis zu zehn Jahre Gefängnis.
Vielen Anlegern ist dabei nicht bewusst, dass mit dem Jahressteuergesetz 2009 die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige deutlich verschärft wurden. Bei hohen Hinterziehungsbeträgen ist seit 1.01.2009 eine Selbstanzeige für bis zu zehn Jahre erforderlich. „Der Anleger muss sämtliche hinterzogenen Steuern für diesen Zeitraum nachzahlen können. Wird dies nicht beachtet und wie bisher nur für fünf Jahre nacherklärt, droht die teilweise Unwirksamkeit der Selbstanzeige“, warnt die Leiterin des Bereichs Prävention und Verteidigung von Rödl & Partner, Saskia Bonenberger. „Problematisch ist, dass die Regelungen im Jahressteuergesetz schwammig sind. Oftmals ist nicht völlig klar, für welche Fälle die Verjährungsfrist von zehn Jahren und für welche Fälle die bisherige Fünfjahresfrist gilt.“
Derzeit steigt bei Rödl & Partner die Nachfrage nach Familienselbstanzeigen an. „Für Familien kann sich undeklariertes Anlagevermögen im Ausland zu einem Alptraum entwickeln. Oftmals ist nicht klar, wem das Schwarzkapital steuerlich überhaupt zuzurechnen ist“, erklärt Dr. Henrik Vogel, Rechtsanwalt im Bereich Prävention und Verteidigung von Rödl & Partner. Als besonders komplex erweisen sich Erbfälle. „Das Entdeckungsrisiko geht auf die Erben über. Wer die Verantwortung für die eigentliche Steuerhinterziehung trägt, ist dabei unerheblich. Anleger sollten im Sinne der Familie reinen Tisch machen, bevor die Angehörigen im Erbfall durch Schwarzgelder belastet werden“, betont der Steuerstrafrechtsexperte Vogel.
Selbstanzeigen sind nicht nur komplex, die Deklaration muss auch zwingend vollständig sein, um Straffreiheit zu erlangen. Dies erfordert eine frühzeitige und umfassende Vorbereitung. Dabei erweisen sich die Finanzinstitute, bei denen Gelder angelegt wurden, häufig als Flaschenhals. „Wegen erhöhter Nachfrage nach Selbstanzeigenberatung brauchen die Banken oft sehr lange, um erforderliche Daten zu liefern. Außerdem sind sie verstärkt dazu übergegangen, hohe Gebühren für ihren Service zu verlangen“, so Vogel. „Mit einer geschickten Strategie kann hier aber häufig eine Reduzierung der Gebühren erreicht werden.“
Fazit: Legalisierung von Auslandsanlagen frühzeitig angehen
„Auch wer derzeit keine Selbstanzeige abgeben kann oder möchte, sollte so vorbereitet sein, dass er dies jederzeit tun könnte“, rät Bonenberger. „Nur durch eine frühzeitige Vorbereitung ist gewährleistet, dass unter Zeitdruck rasch und richtig gehandelt werden kann, insbesondere im Fall der drohenden Entdeckung. Angesichts der Komplexität der Materie ist es ratsam, einen in diesem Bereich erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu Rate zu ziehen.“
Quelle: www.roedl.de
Am 1. Februar 2010 um 08:14 Uhr
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