Beschränkte Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß
Hans-Ulrich Dietz | 25. Januar 2010Aufgrund der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz werden ab dem Veranlagungszeitraum 2005 Altersrenten nicht mehr nur mit dem Ertragsanteil, sondern nach einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2040 in voller Höhe besteuert. Im Gegenzug werden die Beiträge zur Rentenversicherung in der Übergangszeit jedoch nur in Form eines jährlich ansteigenden Prozentsatzes als Sonderausgaben von der Steuer freigestellt. Dies kann dazu führen, dass Alterseinkünfte in vollem Umfang versteuert werden müssen, während die Beiträge zur Rentenversicherung nur anteilig steuermindernd berücksichtigt werden.
Strittig war, ob die beschränkte steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur Rentenversicherung verfassungsgemäß ist.
Der Bundesfinanzhof bejaht die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von ab dem 01.01.2005 geleisteten Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Urteile vom 18.11.2009, X R 34/07 und X R 6/08 und vom 09.12.2009, X R 28/07). Ob eine verfassungsmäßig unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, könne erst in den Jahren geprüft werden, in denen die Renteneinnahmen zufließen.