DStV: Steuerberater nicht geschützt im Regierungsentwurf
Andreas Funk | 27. Januar 2010Scharfe Kritik übt der DStV an der Absicht der Bundesregierung, allein für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte den gesetzlichen Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen stärken zu wollen. Der DStV fordert, in diesen Schutzbereich zwingend auch die Steuerberaterinnen und Steuerberater einzubeziehen. Dies ist bereits aus verfassungsrechtli-chen Gründen geboten. Steuerberater haben im Übrigen exakt die gleichen Berufspflichten zu beachten, die auch bei den Rechtsanwälten gelten.
Der aktuelle Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht“ vom 17.12.2009 sieht lediglich vor, die bereits im Koalitionsvertrag in Aussicht genommene Gleichstellung von Rechtsanwälten mit den bis-her in § 160a Abs.1 Strafprozessordnung (StPO) geschützten Berufs-gruppen der Strafverteidiger, Geistlichen und Abgeordneten zu errei-chen. Keine unmittelbare Berücksichtigung findet allerdings die eben-falls im Koalitionsvertrag bekundete Absicht der Regierungsparteien, auch die Einbeziehung weiterer Berufsgeheimnisträger in den absolu-ten Schutz des § 160a Abs.1 StPO zu prüfen.
Der Gesetzgeber ist insoweit aufgefordert, die angekündigten Schritte nunmehr zügig und in einem einzigen Gesetzgebungsverfahren umzu-setzen. Der vorliegende Entwurf verkennt, dass neben den genannten Berufsgruppen auch das Vertrauensverhältnis der Steuerberater und anderer Berufsgeheimnisträger zu ihren Mandanten eines dringenden Schutzes vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen bedarf, um eine freie und ungehinderte Kommunikation garantieren zu können. Bislang greift für Steuerberater und andere Berufsgeheimnisträger gemäß § 160 Abs.2 StPO lediglich ein Erhebungs- und Verwertungsverbot nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall. Kriterien, die Mandanten und Berufsgeheimnisträgern Rechtssicherheit bieten, nennt das Gesetz jedoch nicht.
Der DStV wird sich mit aller Kraft dafür einsetzen, eine Einbeziehung der Steuerberater in den absoluten Schutz vor strafprozessualen Maßnahmen nach § 160a Abs.1 StPO zu erreichen. Die Regierung ist aufgefordert, ihren Ankündigungen zügig auch Taten folgen zu lassen.