Überentnahme bei Tilgung der Schenkungsteuer

Hans-Ulrich Dietz | 16. Februar 2010

Wird Unternehmensvermögen erbschaftsteuerlich begünstigt übertragen, führen – am Ende der nachfolgend zu beachtenden Behaltensfrist – festgestellte Überentnahmen zu einer rückwirkenden Aberkennung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen in Höhe der Überentnahmen. Im alten Erbschaftsteuerrecht betrug diese Behaltensfrist 5 Jahre und im neuen Erbschaftsteuerrecht je nach Begünstigungsvariante 5 bzw. 7 Jahre.

Mit Urteil vom 11.11.2009 (II R 63/08) stellt der BFH in Übereinstimmung mit den Erbschaftsteuerrichtlinien klar, dass eine solche Überentnahme auch dann vorliegt, soweit diese zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer vorgenommen wird.
 

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