Aussetzung der Vollziehung bei pauschaler Besteuerung schwarzer Fonds
Hans-Ulrich Dietz | 18. Februar 2010Aussetzung der Vollziehung bei pauschaler Besteuerung schwarzer Fonds aus Drittstaaten
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.08.2009, wonach die pauschale Besteuerung gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG auch im Hinblick auf schwarze Fonds aus Drittstaaten gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wird bis zur Entscheidung in einem weiteren Revisionsverfahren (VIII R 2/09) vom Fiskus nicht einheitlich angewendet. In vergleichbaren Fällen wird jedoch nach der Verfügung der OFD Münster vom 11.02.2010 Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Was war vorgefallen? - Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 18.11.2008 – VIII R 24/07 entschieden, dass die Pauschalbesteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. “schwarzen” Fonds) nach § 18 Absatz 3 AuslInvestmG gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Finanzen das Urteil mit Schreiben vom 6.7.2009 in Bezug auf Investmentvermögen in Mitgliedstaaten der EU für anwendbar erklärt.
Mit Urteil vom 25.08.2009, I R 88, 89/07 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass die pauschale Besteuerung gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG auch im Hinblick auf schwarze Fonds aus Drittstaaten gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll das Urteil vom 25.8.2009, I R 88, 89/07 gegenwärtig nicht veröffentlicht und zunächst eine Entscheidung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs in dem noch anhängigen Revisionsverfahren VIII R 2/09 gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.12.2008, 10 K 4614/05 abgewartet werden. Aussetzung der Vollziehung kann in vergleichbaren Fällen gewährt werden.