Kurios: Steuerermäßigung für Wachhunde

Hans-Ulrich Dietz | 9. März 2010

Mit einem seltenen Sachverhalt hatte sich das Verwaltungsgericht Trier zu befassen. Dabei ging es inhaltlich um die Frage, ob bei der Hundesteuer eine hälftige Steuermäßigung für einen Wachhund rechtmäßig ist. Genauer gesagt sollte geklärt werden, ob die Steuerermäßigung nur für den Fall gewährt werden darf, dass das zu bewachende Gebäude mehr
als 200 Meter vom nächsten bewohnten Haus entfernt liegt. Entsprechendes sah die Gemeindesatzung im Streitfall vor.

Das Haus des streitbaren Hundebesitzers lag deutlich weniger als 200 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt. Der Hundebesitzer argumentierte jedoch, dass das zu bewachende Gebäude in einem Außenbereich der Gemeinde liege. Auch sei sein Grundstück nicht vom benachbarten Grundstück aus einsehbar, sodass er den Hund zur Bewachung seines Grundstücks benötige. Insofern müsse auch er von der hälftigen Hundesteuerermäßigung profitieren.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Trier jedoch nicht (Urteil vom 21. Januar 2010, Az: 2 K 574/09.TR). Die Richter konnten keinen Verstoß des Satzungsgebers erkennen, der lediglich durch das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden sei.

Daher könne dieser auch regeln, dass erst bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Gebäuden von einem besonderen Bewachungsbedarf durch einen Hund auszugehen ist und hieran die Steuerermäßigung knüpfen. Es handele sich um ein vergleichsweise leicht zu bestimmendes Kriterium, welches bei einem Massenverfahren, wie der Erhebung von Hundesteuer, nicht zu beanstanden sei.

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