EU-Kommission: Förmliches Vertragsverletzungsverfahren § 50d Abs. 3 EStG

Hans-Ulrich Dietz | 22. März 2010

EU-Kommission: Förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen § 50d Abs. 3 EStG eingeleitet
Die Europäische Kommission hat am 18.03.2010 ein offizielles Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet (2007/4435). Nach Ansicht der Kommission verstößt die Missbrauchsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG gegen das Gemeinschaftsrecht.

Steuerpflichtige, die keinen oder keinen vollständigen Anspruch auf Entlastung von deutschen Quellensteuern durch Freistellung oder Erstattung haben, sollen durch § 50d Abs. 3 EStG daran gehindert werden, sich die Entlastung von der Quellensteuer durch missbräuchliche Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft zu verschaffen. Die Vorschrift geht davon aus, dass eine missbräuchliche Gestaltung dann vorliegt, wenn

- für die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder
- die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder
- die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

Die Kommission kritisiert nicht das mit der Missbrauchsbekämpfungsmaßnahme verfolgte Ziel, sondern insbesondere, dass eine ausreichende eigene Wirtschaftstätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn die vorgenannte 10 Prozent-Grenze nicht erfüllt wird. Nach Auffassung der Kommission muss diese Regelung eine Gegennachweismöglichkeit vorsehen, um nicht unverhältnismäßig zu sein.

Deutschland wird aufgefordert, die Vorschrift europarechtskonform anzupassen. Erhält die Kommission innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie Deutschland vor dem EuGH verklagen.
 

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