BFH Gr. Senat: Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen
Hans-Ulrich Dietz | 7. Juni 2010Nachdem der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 21.09.2009 (GrS 1/06) die Abkehr vom allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot sowohl für beruflich bzw. betrieblich als auch privat veranlasste Aufwendungen erklärte, befasste sich das Gericht in zwei aktuellen Urteilen erneut mit dieser Problematik.
Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs zur Erlangung einer Zusatzqualifikation sind nach Auffassung der obersten deutschen Steuerrichter teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten (z.B. wandern, radfahren) lässt (Urteil vom 21.04.2010, VI R 66/04). Die Reisekosten sind anhand der Zeitanteile aufzuteilen, die auf beruflich veranlasste Fachvorträge und auf sportliche Aktivitäten entfallen. Da es sich bei dem Praxisteil der Fortbildung um die Ausübung verbreiteter Sportarten in einem Urlaubsgebiet handelte, sind die auf diese Zeitanteile entfallenden Reisekosten gemäß der bisherigen Rechtsprechung des BFH dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit nicht abzugsfähig, während die auf Fachvorträge entfallende Zeitanteile steuermindernd geltend gemacht werden können.
Auch die Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise einer Englischlehrerin können entsprechend der beruflich zuzuordnenden Zeitanteile als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge voneinander abgrenzbar sind (Urteil vom 21.04.2010, VI R 5/07). Die berufliche Veranlassung sei nach den bisherigen Abgrenzungskriterien des BFH zu ermitteln. Für eine berufliche Veranlassung sei neben einer fachlichen Organisation der Reise vor allem maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen homogen ist.